BGer I 644/2003 |
BGer I 644/2003 vom 24.06.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 644/03
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Urteil vom 24. Juni 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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C.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
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(Entscheid vom 26. August 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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C.________, geboren 1963, arbeitete ab Mitte September 1999 bis zur Entlassung Ende November 2000 als Betriebsmitarbeiterin für die Firma A.________. Am 14. März 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Da C.________ im Juli 2000 einen Unfall erlitten hatte (Sturz auf einer Treppe), holte die IV-Stelle Schwyz die Akten des zuständigen Unfallversicherers ein (unter anderem Bericht der Rehabilitationsklinik X.________ vom 2. Februar 2001 mit Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 8. Februar 2001 und psychosomatischem Konsilium vom 24. Januar 2001). Weiter zog die Verwaltung zwei Berichte der Frau Dr. med. M.________, vom 26. April und 11. Juli 2001 (jeweils mit Vorakten) bei und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch den sozialpsychiatrischen Dienst Y.________ (SPD; Gutachten vom 5. November 2001). Die Arbeitsvermittlung scheiterte, weil behinderungsbedingte und psychosoziale Gründe eine berufliche Eingliederung verhinderten. Im Vorbescheidverfahren wurden drei Zeugnisse des Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 16. August 2002, vom 13. September 2002 und vom 11. Dezember 2002 zu den Akten genommen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle C.________ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, wobei die Verwaltung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für leidensangepasste Tätigkeiten ausging. Weiter wurde C.________ darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich wieder melden könne, wenn sie an einer Arbeitsvermittlung interessiert sei.
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B.
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Die gegen die Verfügung von Dezember 2002 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 26. August 2003 ab.
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C.
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C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien berufliche Massnahmen und insbesondere Arbeitsvermittlung zu gewähren. Ferner lässt sie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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D.
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Im Instruktionsverfahren wurde die Versicherte aufgefordert mitzuteilen, ob sie von der Gewerkschaft ihres Ehemannes Rechtsschutz erhalte oder ob diese gegebenenfalls eine Leistung abgelehnt habe. Nach zweimaliger Fristverlängerung teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass er weder von seiner Klientin noch von der Gewerkschaft eine Antwort erhalten habe, und verwies auf die kantonal gewährte unentgeltliche Verbeiständung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Wie das kantonale Gericht weiter zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hier nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (17. Dezember 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Dasselbe gilt für die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision.
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2.
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Streitig ist zunächst der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.
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2.1 Das kantonale Gericht hat auf die diversen Berichte der Rehabilitationsklinik X.________ sowie denjenigen des SPD vom 5. November 2001 abgestellt und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, ihr stehe schon aufgrund der somatischen Leiden eine ganze Rente zu, attestiere ihr doch der Hausarzt eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zudem habe sich ihr Zustand in psychischer Hinsicht verschlechtert und sie sei nicht genügend psychiatrisch abgeklärt worden.
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2.2 Die Rehabilitationsklinik X.________ geht sowohl im Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 8. Februar 2001 wie auch im Austrittsbericht vom 2. Februar 2001 davon aus, dass eine leichte Arbeit ganztags zumutbar sei, wenn die Tätigkeit wechselbelastend sei und längere Arbeiten über Kopfhöhe, in vorgeneigten und/oder rotierten Rumpfpositionen sowie in der Hocke vermieden werden könnten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich weiter aus dem psychosomatischen Konsilium vom 24. Januar 2001, worin vorgeschlagen wird, die Versicherte mit "einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %" aus der Rehabilitation zu entlassen. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen wird im Gutachten des SPD vom 5. November 2001 bestätigt. Die Berichte der Rehabilitationsklinik X.________ und das Gutachten des SPD sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die Zeugnisse des (neuen) Hausarztes Dr. med. K.________ vom 16. August, 13. September und 11. Dezember 2002 sprechen nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzungen der Rehabilitationsklinik X.________ und des SPD (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), da mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Auffassung der beigezogenen ärztlichen Berichte auf falschen Tatsachen beruhen oder nicht korrekte Einschätzungen enthalten sollten. Für weitere Abklärungen bieten sie deshalb ebenfalls keinen Anlass (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch in psychiatrischer Hinsicht genügend abgeklärt worden ist: Einerseits wurden während der Dauer des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik X.________ am 15. und 22. Januar 2001 zwei psychosomatische Konsiliaruntersuchungen durchgeführt, andererseits wurde die Versicherte vom SPD psychiatrisch begutachtet.
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Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig ist. Nach der Rechtsprechung bildet der Zeitraum bis zum Verfügungserlass Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 121 V 366 Erw. 1b; hier Dezember 2002), so dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Zustandes für das vorliegende Verfahren nicht massgebend ist. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch offen, gestützt auf die behauptete Verschlechterung eine Revision zu beantragen (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
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2.3 Die Versicherte macht geltend, es sei angesichts ihres Alters und ihrer Herkunft unmöglich, eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben; auch wenn es sich um invaliditätsfremde Faktoren handle, müssten sie im Rahmen der Zumutbarkeit berücksichtigt werden.
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Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes; Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Für die Beschwerdeführerin (mit Jahrgang 1963) stehen - trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen - auf diesem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, so dass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). Damit ist der Versicherten die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 2.2 hievor) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar; der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich nicht unangemessen (Art. 132 lit. a OG).
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2.4 Zu Recht nicht bestritten sind die für die Bemessung des Invaliditätsgrades herbeizuziehenden Einkommen vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens. Damit ist der vom kantonalen Gericht auf (maximal) 62 % festgesetzte Invaliditätsgrad nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die Vorinstanz die effektive Höhe des behinderungsbedingten Abzuges (dazu BGE 126 V 78 Erw. 5) letztlich offen gelassen hat. Die Versicherte hat damit Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
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3.
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Zu prüfen sind im Weiteren die Ansprüche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
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3.1 Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung geltend gemacht wird, ist darauf nicht einzutreten, da dieser Anspruch von der IV-Stelle in der Verfügung von Dezember 2002 nicht verneint worden und damit unbestritten geblieben ist, so dass kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieses Teils der Verfügung besteht (Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG).
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3.2 Die Versicherte macht weiter einen Anspruch auf Umschulung geltend. Der Berufsberater der IV-Stelle ist davon ausgegangen, dass behinderungsbedingte und psychosoziale Gründe eine berufliche Eingliederung verhinderten. Die Beschwerdeführerin hat in den diversen Rechtsschriften während des ganzen Verfahrens mit keinem Wort dargetan, weshalb diese Einschätzung nicht zutreffen sollte. Da sich auch in den Akten keine Anhaltspunkte für diesbezügliche Unrichtigkeiten finden, ist diese Frage nicht näher zu prüfen (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
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4.
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4.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
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4.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
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Im vorinstanzlichen Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" hat die Versicherte angegeben, sie erhalte von der Gewerkschaft ihres Ehegatten Rechtsschutz. Auf entsprechende Anfrage des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes antwortete die Beschwerdeführerin nicht, obwohl ihr zweimal je ein Monat Fristerstreckung gewährt worden ist, so dass ihr Rechtsvertreter mitteilen musste, er habe keine Auskunft erhalten. Damit hat die Versicherte die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung verletzt (vgl. BGE 125 IV 165 Erw. 4a und Urteil R. vom 29. Dezember 2000, H 359/00), wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine einfach zu erteilende Auskunft gehandelt hat. Da nur die Beschwerdeführerin über allenfalls gewährten Rechtsschutz Auskunft geben kann, sie dies aber verweigert, wird sie so gestellt, wie wenn die Gewerkschaft ihres Ehegatten auch für sie Rechtsschutz erbringt resp. die Leistung nicht ungerechtfertigterweise verweigert. Damit wird angenommen, die Gewerkschaft des Ehemannes werde für die Prozesskosten aufkommen, weshalb eine allfällige Bedürftigkeit keine Rolle spielt (RKUV 2001 Nr. U 415 S. 92 Erw. 3a mit Hinweis sowie Urteil H. vom 17. November 2003, C 234/02), und es somit an dieser Voraussetzung der unentgeltlichen Verbeiständung fehlt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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