BGer U 310/2003 |
BGer U 310/2003 vom 24.06.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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U 310/03
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Urteil vom 24. Juni 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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C.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
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(Entscheid vom 21. Oktober 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 23. August 2001 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die seit einem Treppensturz am 7. Juli 2000 erbrachten Leistungen an C.________, geboren 1963, per Ende August 2001 ein und lehnte die Ausrichtung von Rente und Integritätsentschädigung ab. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 4. September 2002 bestätigt, da keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen und allfällige psychische Gesundheitsschäden nicht adäquat kausale Folgen des Unfalles von Juli 2000 seien. Der Einspracheentscheid blieb unangefochten.
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Am 5. Dezember 2002 liess C.________ ein "Gesuch um Rentenrevision" stellen, worauf die SUVA mit Verfügung 5. März 2003 nicht eintrat und was sie mit Einspracheentscheid vom 2. April 2003 bestätigte.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 21. Oktober 2003 ab, soweit es darauf eingetreten war.
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C.
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C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihr Taggelder für eine volle Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen, eventualiter seien ihr eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 50 % zu gewähren, subeventualiter sei bis zur erfolgten beruflichen Eingliederung eine Übergangsrente auszurichten. Ferner lässt sie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die Begriffe der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 127 V 469 oben) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c in fine) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 11 UVV die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen).
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2.
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Streitig sind Ansprüche auf Leistungen der Unfallversicherung. Da diese von der SUVA mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 4. September 2002 verneint worden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (Art. 53 ATSG, BGE 127 V 469 Erw. 2c) gegeben sind.
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2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit "der letzten ablehnenden Rentenverfügung" sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, worauf sie sich zu Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, in Behandlung begeben habe, der die Verschlechterung sowohl in somatischer wie psychischer Hinsicht bestätige.
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Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegen jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die zu einer Revision des Einspracheentscheides führen könnten. Die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der Verfügung vom 23. August 2001 ist nämlich bereits im ersten Einspracheverfahren sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht berücksichtigt und abgeklärt worden und führte zum Einspracheentscheid von September 2002. Insbesondere ist zu berücksichtigten, dass Dr. med. K.________ schon vor diesem Zeitpunkt in diversen (nicht näher begründeten) Arztzeugnissen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen ist. Die im vor- und letztinstanzlichen Verfahren eingereichten weiteren Zeugnisse des Dr. med. K.________ stellen deshalb keine neue Tatsache oder kein neues Beweismittel im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG resp. der vorher geltenden Rechtsprechung (BGE 127 V 469 Erw. 2c) dar. Im Weiteren enthalten diese Berichte offensichtlich eine Wiedergabe der aktuellen Einschätzung des Arztes und beschlagen nicht den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid, der an die Stelle der Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) und die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Schliesslich bestehen auch keinerlei Hinweise für die von der Beschwerdeführerin behauptete Hirnverletzung; insbesondere hat die im Juni 2001 durchgeführte neurologische Untersuchung keine diesbezüglichen Anhaltspunkte geliefert.
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2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 117 V 13 Erw. 2a), woran das In-Kraft-Treten des ATSG nichts geändert hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 22 zu Art. 53). Damit kann auch unter diesem Titel nicht auf den leistungsverweigernden Einsprachentscheid von September 2002 zurückgekommen werden.
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3.
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Schliesslich ist zu prüfen, ob das "Gesuch um Rentenrevision" vom 5. Dezember 2002 als Neuanmeldung aufzufassen ist. Ein verfügter Fallabschluss durch Einstellung sämtlicher Leistungen steht nämlich unter dem Vorbehalt einer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es einem Versicherten jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (vgl. Art. 11 UVV; RKUV 1994 Nr. U 189 S.139).
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4.
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Es bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rückfalles oder von Spätfolgen (wofür die Beschwerdeführerin die Beweislast trägt; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Insbesondere kann die Versicherte aus den eingereichten Zeugnissen des Dr. med. K.________ nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieser Arzt klarerweise davon ausgeht, es bestehe seit dem 13. Juli 2001 - d.h. bereits vor dem (ersten) Einspracheentscheid von September 2002 - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und damit ein Rückfall oder eine Spätfolge logisch ausgeschlossen ist. Auch das Schreiben des Spitals L.________ vom 15. September 2003 ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da der Spitaleintritt auf den 25. September 2003 vorgesehen war und damit einen Zeitpunkt nach dem Zeitraum bis zum Erlass des hier massgebenden (zweiten) Einspracheentscheides von April 2003 beschlägt, was jedoch die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
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5.
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5.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
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5.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
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Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die bereits im ersten Unfallversicherungsverfahren berücksichtigt worden ist (Erw. 2.1 hievor); weiter liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Revision (Erw. 2.1 hievor), für einen Rückfall oder für Spätfolgen vor (Erw. 3 hievor). Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte sich bei dieser Ausgangslage nicht zu einem Prozess entschlossen, da die Verlustgefahren massiv höher als die Gewinnaussichten waren. Wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung daher nicht erfüllt; die Frage der Bedürftigkeit kann offen bleiben.
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6.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 24. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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