BGer C 222/2003 |
BGer C 222/2003 vom 29.06.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 222/03
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Urteil vom 29. Juni 2004
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundes- richter Ferrari, Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli
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Parteien
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M.________, 1959, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenver- sicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
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Winterthur
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(Entscheid vom 18. August 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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M.________, geboren 1959, von Beruf kaufmännischer Angestellter, befand sich seit 1. Oktober 2001 in der vierten Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Ab 21. März 2002 nahm er an einem planmässig sechs Monate dauernden Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Zweckverband Soziales Netz Bezirk Y.________ (SNY) teil. Dr. med. W.________, attestierte ihm vom 14. bis 21. Mai 2002 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 14. Mai 2002) und vom 16. Juni bis 5. Juli 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 10. Juli 2002) bei anschliessender 100 %iger Arbeitsfähigkeit, sofern "keine Arbeiten in feucht-kaltem Milieu" zu leisten seien. M.________ brach das Arbeitseinsatzprogramm am 16. Juni 2002 ab. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) stellte ihn mit zwei Verfügungen vom 26. August 2002 wegen unwahren oder unvollständigen Angaben (nicht rechtzeitige Benachrichtigung über die Arbeitsunfähigkeit) für die Dauer von sechs Tagen ab 17. Juni 2002 (nachfolgend: Verfügung 1) und wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (insgesamt sechs Stellenbewerbungen in den Monaten Mai und Juni 2002) für die Dauer von sieben Tagen ab 17. Juli 2002 (nachfolgend: Verfügung 2) sowie mit Verfügung vom 9. September 2002 (nachfolgend: Verfügung 3) wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften bzw. Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums X._________ (nachfolgend: RAV) - durch Abbruch einer zumutbaren vorübergehenden Beschäftigung ohne zureichenden Grund - für die Dauer von achtzehn Tagen ab 17. Juni 2002 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein.
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B.
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Die gegen diese drei Verfügungen gerichtete Beschwerde des M.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. August 2003 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und aller drei Verwaltungsverfügungen.
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Sowohl das AWA als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte das AWA in Verbindung mit einer weiteren Stellungnahme vom 14. April 2004 insbesondere zur Frage der Tilgung der Einstelltage ergänzende Akten ein. Es führte unter anderem aus, die Arbeitslosenkasse GBI in Horgen (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) habe dem Versicherten wegen nicht entschuldbar verspätet gemeldeter Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bis 5. Juli 2002 keine Taggelder ausgerichtet. Die vom AWA verfügten, insgesamt 31 Einstelltage seien sodann im August und September 2002 getilgt worden.
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Zur Eingabe des AWA vom 14. April 2004 erhielt M.________ vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 5. Mai 2004 die Gelegenheit eingeräumt, sich zu äussern, wovon er in der Folge Gebrauch machte.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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1.2 Auf die erstmals mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände gegen eine nicht genauer bezeichnete "Sperrung von 21 Tagen inklusive Kinderzulagen" durch die Arbeitslosenkasse ist nicht einzutreten, da das AWA zu dieser Frage mit den hier strittigen, vorinstanzlich bestätigten Verwaltungsverfügungen nicht Stellung genommen hat und es insoweit an einem weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt.
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2.
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Das kantonale Gericht hat die bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen, hier intertemporalrechtlich anwendbaren Bestimmungen über Beschäftigungsprogramme (Art. 72 Abs. 1 AVIG) und die Zumutbarkeitskriterien bei der Zuweisung von Versicherten in solche Programme (Art. 72a Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 AVIG) zutreffend dargelegt. Korrekt sind sodann die Hinweise auf die Pflichten der versicherten Person, alles Zumutbare unternehmen zu müssen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, und ihre entsprechenden Bemühungen nachweisen können zu müssen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Auskunfts- und Meldepflicht des Leistungsempfängers (Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG) sowie den Taggeldanspruch bei Krankheit (Art. 28 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AVIV) und die Verwirkungsfolgen bei nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit (Art. 42 Abs. 2 AVIV). Richtig sind auch die Ausführungen zu den Gründen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV). Darauf wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist mit der Vorinstanz nicht anwendbar, da nach dem Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügungen vom 26. August und 9. September 2002 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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3.
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Das AWA stellte den Versicherten mit Verfügung 1 deshalb für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil er weder das RAV noch die Arbeitslosenkasse rechtzeitig über seine beiden Arbeitsunfähigkeitsphasen von 50 % ab 14. Mai 2002 und von 100 % ab 16. Juni 2002 informiert habe. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die vom AWA wegen unwahren oder unvollständigen Angaben verfügte Einstellung bestätigte.
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3.1
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3.1.1 Das kantonale Gericht erkannte zutreffend, dass der Beschwerdeführer weder das RAV noch die Arbeitslosenkasse innert Wochenfrist seit Beginn über seine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit ab 14. Mai 2002 informiert hatte, und er diese Versicherungsorgane erstmals mit der Abgabe des von ihm ausgefüllten und am 10. Juli 2002 unterzeichneten Formulars "Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2002" über seine dreiwöchige vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni bis 5. Juli 2002 in Kenntnis setzte. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasse jede Verletzung der Pflicht des Versicherten zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen (vgl. BGE 123 V 151 Erw. 1b). Durch die Nichtmeldung der Teilarbeitsunfähigkeit im Mai 2002 und die erst mit Einreichung des genannten Formulars vom 10. Juli 2002 erfolgte Meldung der Arbeitsunfähigkeit ab 16. Juni 2002 habe der Versicherte nicht nur die Anspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AVIV verwirkt, sondern auch die ihm obliegende allgemeine Meldepflicht im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AVIG verletzt. Die zweimalige Verletzung der Meldepflicht (sowohl nach Art. 42 Abs. 1 AVIV als auch im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AVIG) rechtfertige hier auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. BGE 125 V 197 Erw. 4c) die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Grund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG.
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3.1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in BGE 125 V 193 fest, dass es im Falle einer bloss einmaligen Meldepflichtverletzung nicht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist, einen Versicherten mit der in Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vorgesehenen Sanktion zu belegen, wenn er überdies aus demselben Grund bereits nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 AVIV seines Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder verlustig gegangen ist. Wegen nicht entschuldbar verspätet erfolgter Meldung der Arbeitsunfähigkeit verwirkte der Beschwerdeführer bereits gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AVIV seinen Taggeldanspruch für die Dauer vom 17. Juni bis 5. Juli 2002 (vgl. BGE 117 V 244), weshalb ihm die Arbeitslosenkasse für diese Zeit zu Recht keine Arbeitslosenentschädigung ausrichtete (vgl. Erw. 6.2.1 hienach). Dennoch steht im Falle einer wiederholten, ohne entschuldbaren Grund (vgl. dazu Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Band I, Bern 1987, N 66 zu Art. 28) nicht rechtzeitig erfolgten Meldung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV und gleichzeitiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 96 Abs. 2 AVIG einer zur Verwirkung des Taggeldanspruchs nach Art. 42 Abs. 2 AVIV gegebenenfalls hinzutretenden angemessenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Meldepflicht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG nichts im Wege. Art. 42 Abs. 1 AVIV, welcher auf der gesetzlichen Grundlage von Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG basiert, und Art. 96 Abs. 2 AVIG verfolgen verschiedene Ziele. Art. 42 Abs. 1 AVIV bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen (Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 71) und die Gewährleistung der Kontrolle (BGE 117 V 247 Erw. 3c). Der vorübergehende Eintritt vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit bei Anspruch auf das volle Taggeld nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 AVIG soll - trotz während dieser Zeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllbarer Kontrollvorschriften (vgl. z.B. das monatliche Beratungs- und Kontrollgespräch gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIV) - nicht dazu dienen, sich der Kontrollpflicht entziehen zu können. Die rechtzeitige Meldung nach Art. 42 Abs. 1 AVIV ist formelle Anspruchsvoraussetzung (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band Soziale Sicherheit, Rz 363 mit Hinweis). Demgegenüber handelt es sich bei der Auskunfts- und Meldepflicht nach Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG um Mitwirkungspflichten im Sinne von Obliegenheiten (Gerhards, a.a.O., Bd. II, N 1 zu Art. 96-97). Der Einstellungsgrund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG kann durch Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AVIG unabhängig davon erfüllt sein, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 151 Erw. 1b mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist BGE 125 V 193 in dem Sinne zu präzisieren, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip einer zusätzlich zur Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AVIV zu verfügenden angemessenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dann nicht entgegen steht, wenn sich der Versicherte ohne entschuldbaren Grund durch wiederholte, nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit einerseits der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV entzieht und andererseits auch die Arbeitsvermittlungs- und Beratungsbemühungen der Arbeitslosenversicherungsorgane durch mehrfache Verletzung der allgemeinen Meldepflicht im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AVIG erschwert.
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3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 7. Juni 2002 seinem Berater im RAV persönlich mitgeteilt, dass ihm (dem Versicherten) sein Arzt in Kürze ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis geben werde. Der RAV-Berater bestritt dies nicht, hielt jedoch fest, dass er den Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen habe, im Falle des Krankheitseintritts müsse er das RAV und die Arbeitslosenkasse umgehend informieren und ein Arztzeugnis einreichen. Da der Versicherte am 7. Juni 2002 noch nicht arbeitsunfähig war, sondern ihm sein Arzt erst am 10. Juli 2002 rückwirkend ab 16. Juni 2002 für die Dauer von drei Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, steht fest, dass der Beschwerdeführer die Meldepflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV verletzte, weil er das RAV und die Arbeitslosenkasse nicht innert Wochenfrist seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit darüber informierte. Ferner stellt der Versicherten nicht in Abrede, dass er auch den Eintritt der Teilarbeitsunfähigkeit ab 14. Mai 2002 nicht innert der genannten Frist meldete, sondern dies erst verspätet am 31. Mai 2002 per Telefax nachzuholen versuchte. Entschuldbare Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit liegen nicht vor. Die vom AWA gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen wiederholten, unwahren oder unvollständigen Angaben oder anderweitigen Verletzungen der Auskunfts- und Meldepflicht verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wurde demzufolge von der Vorinstanz zu Recht bestätigt.
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3.3 Das AWA setzte die Einstellungsdauer im mittleren Bereich innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) auf 6 Tage fest. Dies ist nach Lage der Akten und in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Erw. 3.2 hievor) im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.
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4.
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In Bezug auf die Verfügung 2 ist strittig, ob sich der Versicherte in den Monaten Mai und Juni 2002 genügend um zumutbare Arbeit bemühte.
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4.1 Mit überzeugender Begründung legte das kantonale Gericht dar, weshalb der Beschwerdeführer mit nur sechs (fünf davon telefonisch) getätigten Stellenbewerbungen in den Monaten Mai und Juni 2002 - trotz Arbeitsunfähigkeit von 50 % zwischen 14. und 21. Mai 2002 und 100 % zwischen 16. Juni und 5. Juli 2002 - jedenfalls den praxisgemässen Anforderungen an Arbeitsbemühungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis) nicht genügte. Soweit der Versicherte in diesem Punkt gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid zu seiner Rechtfertigung vorbringt, der "psychisch schwierige", nach seiner Meinung "unmögliche" Einsatz im Rahmen des Beschäftigungsprogrammes sei der Grund dafür gewesen, dass er sich nicht intensiver um Arbeit habe bemühen können, überzeugt dies nicht, sondern wäre gegenteils Anlass für eine engagiertere Stellensuche gewesen.
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4.2 Mit der im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegenden Einstellungsdauer von sieben Tagen trug das AWA dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers angemessen Rechnung, so dass die Vorinstanz die Verwaltungsverfügung im Rahmen der Ermessensprüfung zu Recht nicht beanstandete (vgl. Erw. 3.3 hievor).
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5.
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Mit Verfügung 3 legte das AWA dem Versicherten zur Last, dass er den zumutbaren, planmässig vom 21. März bis 20. September 2002 dauernden Einsatz im Rahmen des Programmes zur vorübergehenden Beschäftigung im SNY ohne zureichenden Grund am 16. Juni 2002 abgebrochen habe.
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5.1 Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit im Rahmen des Beschäftigungsprogrammes für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen sei. Aus den Arztzeugnissen des Dr. med. W.________ vom 30. Juli und 2. September 2002 lasse sich keine medizinisch begründete, über den 5. Juli 2002 hinaus anhaltende Arbeitsunfähigkeit ableiten. In Bezug auf seinen Wunsch, wieder im kaufmännischen Bereich arbeiten zu wollen, sei festzuhalten, dass es in Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht möglich sei, die beruflichen Idealvorstellungen zu verwirklichen. Das kantonale Gericht schloss, der Versicherte habe eine zumutbare vorübergehende Beschäftigung ohne zureichenden Grund vorzeitig abgebrochen und dadurch seine Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb ihn das AWA zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen und Kontrollvorschriften des RAV in der Anspruchsberechtigung eingestellt habe.
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5.2 Hiegegen wendet der Beschwerdeführer ein, die fragliche "Tätigkeit bei diesem alten Umbau-Gebäude [sei] alles andere als gut" gewesen für ihn, da er eine chronische Bronchitis habe. "Schwieriger [sei] aber noch der psychische Stress [gewesen], eine Arbeit auszuführen, die gar nicht mehr auszuführen" gewesen sei. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte schon im Mai verschiedenartige gesundheitliche Beschwerden geltend machte, um seiner mangelnden Motivation für eine Fortsetzung der Beschäftigung im Einsatzprogramm Nachdruck zu verleihen. Einem Bericht des SNY vom 3. Juli 2002 ist zu entnehmen, dass der Versicherte unzuverlässig war betreffend Pünktlichkeit. Am Morgen sei er regelmässig zu spät zur Arbeit erschienen. Probleme habe es auch "in Bezug auf seine Verbindlichkeit" gegeben. Weil er hinsichtlich Sozialarbeit von anderen Vorstellungen ausgegangen sei, habe er wieder im kaufmännischen Bereich arbeiten wollen. Offensichtlich hatte sich der Beschwerdeführer die Arbeit für den SNY im Asyl-Durchgangszentrum Q.________ einfacher vorgestellt. In diesem Sinne ist die Aussage in seinem Brief vom 18. Juli 2002 an das RAV zu verstehen, wonach "dieses Einsatzprogramm [...] durch den immer grösser werdenden Arbeitsbereich und die immer schwieriger werdende Situation mit den Asylanten" seine Reserven überstiegen hätte. Dr. med. W.________ hielt zur vollen Arbeitsfähigkeit ab 8. Juli 2002 in seinem Zeugnis vom 30. Juli 2002 ausdrücklich als einzige Einschränkung fest, dass der Versicherte keine Arbeit in feucht-kaltem Milieu ausführen sollte. Zu Recht wird von keiner Seite geltend gemacht, dass diese Einschränkung im Rahmen des Arbeitseinsatzprogrammes nicht hätte eingehalten werden können. Wie Verwaltung und Vorinstanz zutreffend erkannten, vermochte demnach der Versicherte keinen zureichenden Grund für den Abbruch des Arbeitseinsatzprogrammes zu belegen, weshalb die vom AWA verfügte und vorinstanzlich bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen und Kontrollvorschriften des RAV rechtens ist.
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5.3 Mit der im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens von 16 bis 30 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV) verfügten Einstellung von 18 Tagen trug das AWA dem Abbruch der vorübergehenden Beschäftigung ohne zureichenden Grund angemessen Rechnung (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
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6.
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Mit Blick darauf, dass Einstellungstage nur an Tagen bestanden werden können, an welchen der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG; vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 262 Rz 716), bleibt zu prüfen, ob die Tilgung der verfügten Einstellungstage mit Beginn ab 17. Juni 2002 angesichts des verwirkten Taggeldanspruchs (Erw. 3.1.2 hievor) für die Dauer vom 17. Juni bis 5. Juli 2002 zu Recht erst ab 5. August 2002 erfolgte.
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6.1 Das von der Verwaltung in einer Einstellungsverfügung eingesetzte Datum ist nach Art. 45 Abs. 1 lit. a-c AVIV nur für den Beginn der Einstellungsfrist (ab wann der Entschädigungsanspruch theoretisch eingestellt werden kann) und nicht für den Einstellungsbeginn selber (ab welchem konkreten Datum die versicherte Person tatsächlich in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wird) massgebend. Bei der Einstellungsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die nach ihrem Beginn sechs Monate dauert und nach deren Ablauf die Einstellung dahinfällt (Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG; BGE 114 V 353 Erw. 2c; ARV 1987 Nr. 2 S. 40). Das Datum für den Beginn der Einstellungsfrist ist nicht zu verwechseln oder gleichzusetzen mit demjenigen des Einstellungsbeginns. Einstellungstage können nämlich erst ab dem Zeitpunkt getilgt werden, in welchem die versicherte Person alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. (Urteil G. vom 6. Mai 2003, C 220/01, Erw. 2.1; Chopard, Die Einstellung der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 162; Nussbaumer, a.a.O., S. 261 Rz 714; Gerhards, a.a.O., Bd. I, Rz 50 zu Art. 30). Solange bereits eine Einstellung (für einen anderen Tatbestand) oder eine Wartezeit laufen, kann eine neu verfügte Einstellung nicht wirksam werden, da eine solche gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. d AVIV nicht parallel zu einer laufenden Einstellung oder Wartezeit bestanden, sondern nur konsekutiv getilgt werden kann. Die eben genannte Norm bestimmt daher nicht den Beginn der Einstellungsfrist, sondern nur den Beginn der Einstellungswirkung; die Wirkung für die neue Einstellung kann erst einsetzen, wenn die Wirkung der vorgängigen Einstellung oder Wartezeit aufgehört hat (Gerhards, a.a.O., Rz 48 und 50 zu Art. 30; Chopard, a.a.O., S. 162).
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6.2
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6.2.1 Fest steht, dass die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer für den Monat Mai 2002 gemäss Abrechnung vom 23. September 2002 den vollen Taggeldanspruch für 23 kontrollierte Tage vergütete, während sie im Juni nur zehn und im Juli nur fünfzehn Taggelder ausrichtete. Nach ihren Angaben zuhanden des AWA im Schreiben vom 13. April 2004 hatte der Versicherte wegen der nicht entschuldbar verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit den Taggeldanspruch für die Zeit vom 17. Juni bis 5. Juli 2002 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AVIV verwirkt (Erw. 3.1.2 hievor).
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6.2.2 Während das AWA den Beginn der Einstellungsfrist in der Verfügung 1 und 3 auf den 17. Juni 2002 festsetzte, bestimmte es den 17. Juli 2002 als Fristbeginn in der Verfügung 2. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn unbesehen der für die Dauer vom 17. Juni bis 5. Juli 2002 verwirkten Anspruchsberechtigung markierte der 17. Juni 2002 einerseits den Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und somit den Beginn der Einstellungsfrist nach Art. 45 Abs. 1 lit. c (Einstellungsgrund der Verletzung der Meldepflicht [Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG] wegen wiederholter, nicht entschuldbar verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AVIV gemäss Verfügung 1; vgl. dazu Erw. 3.1 und 3.2 hievor). Andererseits berücksichtigte das AWA mit Verfügung 3 (vgl. dazu Erw. 5 hievor), dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2002 das Arbeitseinsatzprogramm aus vorgeschobenen gesundheitsbedingten Gründen - trotz später wiedererlangter Arbeitsfähigkeit - eigenmächtig abgebrochen hatte. Gestützt auf diesen Einstellungsgrund der Nichtbefolgung von Weisungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen eigenmächtigem Abbruch des Arbeitseinsatzprogrammes erfolgte die Festsetzung des Beginns der Einstellungsfrist nach Art. 45 Abs. 1 lit. c AVIV korrekt auf den 17. Juni 2002. Schliesslich ist auch der Fristbeginn des 17. Juli 2002 gemäss Verfügung 2 rechtens. Denn hier zog das AWA in Betracht, dass sich der Versicherte in der Kontrollperiode vom 1. Mai bis 16. Juli 2002 - auch unter angemessener Berücksichtigung einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit während einer Woche im Mai sowie einer vollen Arbeitsunfähigkeit während drei Wochen im Juni/Juli - mit insgesamt sechs Stellenbewerbungsnachweisen nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühte (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
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6.3 Da die sechsmonatige Verwirkungsfrist (Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG) seit dem rechtmässig festgesetzten Beginn jeder der drei Einstellungsfristen gemäss Verfügung 1 bis 3 (Erw. 6.2.2 hievor) in keinem der Fälle vor November 2002 ablief und alle der insgesamt 31 verfügten Einstellungstage mit grundsätzlich anspruchsberechtigten Tagen zwischen 5. August und 16. September 2002 konsekutiv (vgl. Erw. 6.1 hievor) getilgt wurden, ist auch die Vollstreckung der Einstellungstage nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Horgen, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 29. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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