BGer 1P.372/2004 |
BGer 1P.372/2004 vom 20.07.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.372/2004 /sta
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Urteil vom 20. Juli 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements
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der Stadt Zürich, Amthaus, Parkring 4, Postfach, 8027 Zürich.
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Gegenstand
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Aufsichtsbeschwerde,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der
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Stadt Zürich vom 18. Juni 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ reichte beim Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreisschulpflege Zürichberg ein. Er rügte insbesondere, "dass der weibliche Lehrkörper ... ohne Grund und Anlass unschuldige Primarschüler physisch und psychisch einmal mehr angegriffen" habe; sie seien durch die Beklagten "systematisch fortdauernd gehindert, erfolgreich vollendet ausgeschlossen und schliesslich zu Erstklässlern strafversetzt worden", was geeignet sei, ihre Primarschulkarriere zu beeinträchtigen.
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Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 trat die Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich auf eine Eingabe X.________s nicht ein, und eine andere Eingabe X.________s leitete sie an die Bezirksschulpflege Zürich weiter.
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Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 7. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die erwähnte Kritik gegenüber dem "weiblichen Lehrkörper" wiederholt und verschiedenen Lehrkräften eine Vielzahl von Straftatbeständen vorwirft.
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Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit mit einer Vielzahl von Begehren mehr als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Denn die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
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Ohnehin kann aber - was der Beschwerdeführer offenbar übersehen will - nach ständiger Rechtsprechung der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 121 I 42 E. 2a mit Hinweisen).
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Abgesehen davon vermöchte die vorliegende Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c, 127 III 279 E. 1b/c), auf die der Beschwerdeführer schon vielfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen.
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Im Übrigen hat die Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich die Anzeige X.________s der zunächst zuständigen Bezirksschulpflege Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen. Auf die Beschwerde vom 7. Juli 2004 könnte auch wegen fehlender Letztinstanzlichkeit der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten werden (Art. 86/87 OG).
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich sowie der Bezirksschulpflege Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juli 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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