BGer I 113/2004
 
BGer I 113/2004 vom 30.07.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 113/04
Urteil vom 30. Juli 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
S.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 28. Januar 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1962 geborene S.________, Mutter zweier am 28. Februar 1994 und 19. Dezember 1997 geborener Kinder, war, nachdem sie 1982 ihre Ausbildung zur Zahnarztgehilfin, 1983 zur Kosmetikerin und 1993 zur Krankenpflegerin erfolgreich abgeschlossen hatte, vom 1. Juni 1993 bis 15. Mai 1994 zu 80 - 100 %, vom 1. Januar bis 30. September 1997 zu 40 % sowie vom 1. Oktober 1998 bis 30. Juni 1999 zu 50 % - bzw. ab 1. März 1999 zu 40 % - als Krankenpflegerin, zuletzt im Pflegeheim X.________ in Y.________, tätig. Am 27. Februar 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf seit längerer Zeit bestehende Rückenprobleme sowie eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern holte u.a. Berichte des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 18. Mai, 13. Juli 1999 und 2. Januar 2000, des Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 12. September 2000 und 10. April 2001 sowie des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, vom 18. Januar 2002 ein. Ferner liess sie die Verhältnisse der Versicherten vor Ort abklären (Abklärungsbericht Haushalt vom 3. September 2001). Gestützt darauf lehnte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - den Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. Juli 2002 ab; sie ging dabei von einem Invaliditätsgrad im Erwerbsanteil (20 %) von 100 % sowie einer Einschränkung im häuslichen Bereich (80 %) von 19 % aus, woraus eine Invalidität von gesamthaft 35 % (0,2 x 100 % + 0,8 x 19 %) resultierte.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern insofern gut, als es die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge (Entscheid vom 28. Januar 2004).
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid "in Bezug auf die Höhe der Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden aufzuheben". Ferner sei ihr ab dem 1. Mai 2000 eine halbe und ab dem 1. August 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zu bekräftigen. Der Eingabe liegt u.a. eine Bestätigung des Pflegedienstleiters des Pflegeheims X.________ vom 2. März 2004 bei.
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In Aufhebung der Verfügung vom 26. Juli 2002 hat die Vorinstanz die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, insbesondere - wie den Entscheidmotiven zu entnehmen ist - weitere Abklärungen hinsichtlich des verbleibenden Leistungsvermögens im Erwerbsbereich und im Haushalt vornehme, und hernach neu verfüge. Insoweit ist der kantonale Entscheid nicht umstritten und es besteht nach Lage der Akten kein Anlass, darauf von Amtes wegen näher einzugehen (BGE 125 V 417 oben).
1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich laut Antrag und Begründung einzig gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Ausmass der von der Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung noch ausgeübten Erwerbstätigkeit. Während das Verwaltungsgericht eine Erwerbsquote von 40 % ab 1. August 2001 annimmt, macht die Beschwerdeführerin geltend, bis Ende Juli 2001 zu 50 %, ab 1. August 2001 - mit dem Schuleintritt des älteren Sohnes - zu 60 - 70 % und, sobald auch die jüngere Tochter schulpflichtig geworden wäre, nochmals zu einem höheren Pensum gearbeitet zu haben. Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, da grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar ist. Verweist indessen ein kantonaler Rückweisungsentscheid - wie hier der Fall - im Rechtsspruch ausdrücklich auf die Erwägungen, nehmen diese an der formellen Rechtskraft des Entscheides teil und werden für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand - was vorliegend ebenfalls zutrifft - ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (zum Ganzen BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode, unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. Juli 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Gleiches gilt für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision).
3.
Streitig und zu prüfen ist folglich, nachdem die Beschwerdegegnerin, welche im Vorbescheid- und Verfügungsverfahren noch von einer Erwerbsquote von lediglich 20 % ausgegangen ist, der diesbezüglichen Beurteilung im angefochtenen Entscheid letztinstanzlich nicht opponiert, nur, ob die Beschwerdeführerin als Gesunde ab 1. August 2001 zu 40 %, wie vorinstanzlich angenommen, oder aber - so die Versicherte - bis Ende Juli 2001 zu 50 % und ab 1. August 2001 zu 60 - 70 % erwerbstätig gewesen wäre. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, mit dem Schuleintritt der jüngeren, Ende 1997 geborenen Tochter - d.h. voraussichtlich im Herbst 2004 - hätte die Versicherte ihr Pensum nochmals erhöht, kann diesem Umstand, sofern überhaupt rechtserheblich, im vorliegenden Verfahren nicht Rechnung getragen werden, da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt der streitigen Verfügung (hier: 26. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
4.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (vgl. Erw. 3 hievor), wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss sodann nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (BGE 117 V 195 Erw. 3b mit Hinweisen). Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereichs sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Denn Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen. Es gibt Tatsachen, mit deren Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf, als nicht Umstände nachgewiesen sind, welche es unwahrscheinlich machen, dass sie sich verwirklicht haben. Es sind dies Tatsachen, für welche eine natürliche Vermutung streitet. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn sie nicht durch ein Beweismittel nachgewiesen sind. Diese zivilprozessuale Beweiswürdigungsregel ist auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden (BGE 117 V 195 f. Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 4. Januar 1996, I 300/95).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hatte nach ihrer im Jahre 1993 abgeschlossenen Ausbildung zur Krankenpflegerin vom 1. Juni 1993 bis 15. Mai 1994 zu einem Pensum von "100 % resp. 80 %" sowie nach einem längeren Unterbruch - am 28. Februar 1994 war ihr Sohn zur Welt gekommen - wiederum vom 1. Januar bis 30. September 1997 zu 40 % bei der Stiftung R.________ und Altersheim Z.________ in A.________ gearbeitet. Nachdem sich ihr Ehemann kurz nach der Geburt der gemeinsamen Tochter (19. Dezember 1997) von ihr trennte, zog sie Ende 1997 nach Y.________ zu ihrer Mutter, wo sie, nunmehr allein erziehend, auf den 1. Oktober 1998 eine per 30. Juni 1999 befristete krankenpflegerische Tätigkeit im Pflegeheim X.________ in Y.________ aufnahm. Ihr anfängliches Pensum von 50 % reduzierte sie per 1. März 1999 um 10 %. Am 3. Mai 1999 arbeitete sie letztmals und geht seither keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nach. Im Frühjahr 1999 hatte sie mit ihren Kindern die Wohnung ihrer Mutter verlassen und eine eigene Bleibe bezogen.
5.2 Aus dieser Aktenlage erhellt, dass die Versicherte nach der Geburt ihrer Kinder stets, wenn auch mit längeren erwerbsfreien Phasen und jeweils zeitlich befristet, teilschichtig als Krankenpflegerin gearbeitet hat. Dies geschah - jedenfalls nach der Trennung von ihrem Ehemann Ende 1997 - unbestrittenermassen auch aus einer finanziellen Notwendigkeit heraus. So sind sich sämtliche Verfahrensbeteiligten denn auch einig, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin in Teilzeit erwerbstätig wäre. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin noch anlässlich des Verwaltungsverfahrens vertretenen Auffassung kann jedoch, wie die Vorinstanz einlässlich und in allen Teilen überzeugend dargelegt hat, nicht auf die Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. September 2001 abgestellt werden, nach welchem die Versicherte auch als Gesunde lediglich im Umfang von 20 % gearbeitet hätte. Vielmehr ist dem kantonalen Gericht insofern Recht zu geben, als die Beschwerdeführerin, soweit einer Erwerbstätigkeit nachgehend, auch nach der Geburt ihrer beiden Kinder stets ein Pensum von mindestens 40 % inne gehabt hat. Vom 1. Oktober 1998 bis Ende Februar 1999 war sie, in somatischer sowie psychischer Hinsicht noch weitgehend beschwerdefrei (vgl. die Berichte des Dr. med. W.________ vom 18. Mai, 13. Juli 1999 und 2. Januar 2000 sowie des Dr. med. C.________ vom 18. Januar 2002) und - bei ihrer Mutter lebend - in ihren Betreuungsaufgaben familiär entlastet, sogar zu 50 % als Krankenpflegerin tätig gewesen. Ab März 1999, gemäss den zuvor genannten Arztberichten in ihrer Arbeitsfähigkeit immer noch nicht massgeblich eingeschränkt, reduzierte sie ihr Pensum auf 40 %, wobei die Gründe hiefür nicht aktenkundig sind. Da die Versicherte aber etwa in diesem Zeitraum eine eigene Wohnung bezog und damit die bisherige Unterstützung durch die Mutter wegfiel, ist anzunehmen, dass die Arbeitsreduktion nicht primär auf gesundheitliche Motive zurückzuführen, sondern vielmehr in der komplizierter gewordenen Kinderbetreuung zu suchen ist. Dies wird zusätzlich durch die Angaben des Dr. med. G.________ in dessen Bericht vom 10. April 2001 belegt, wonach die Arbeitsaufgabe im Juni 1999 - der letzte Arbeitstag hatte bereits am 3. Mai 1999 stattgefunden - gemäss Aussage der Patientin "offenbar nicht nur des Rückens wegen, sondern auch aus äusseren Gründen" erfolgt war, namentlich konnten die beiden Kinder nicht mehr ihrer Grossmutter zur Tagespflege überlassen werden. Schliesslich wurde auch im Abkärungsbericht Haushalt vom 3. September 2001 festgehalten, dass die Versicherte ihre Tätigkeit aus persönlichen Motiven habe aufgeben müssen "(Mutter d.V. konnte die beiden Kinder nicht mehr betreuen. Eine andere geeignete Lösung hat d.V. nicht gefunden"). Diese Situation dauerte - der Bericht des Dr. med. G.________ beruht auf einer Untersuchung vom 9. April 2001 und der Abklärungsbericht Haushalt auf einer Abklärung vor Ort vom 22. Juli 2001 - bis Mitte 2001 an. Erst mit dem Schuleintritt des älteren Sohnes im August 2001 entschärfte sich die Betreuungsproblematik.
5.2.1 Für die Situation vor dem 1. August 2001 ergibt sich somit folgendes Bild: Die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin ihre per 1. Oktober 1998 im Umfang von 50 % angenommene Anstellung als Krankenpflegerin per 1. März 1999 auf 40 % reduziert hat, liegen nicht in erster Linie in ihrem Gesundheitszustand, sondern zur Hauptsache im Wegfall der Betreuungsmöglichkeit durch die Mutter. Nicht ganz klar scheint demgegenüber der Anlass der Arbeitsaufgabe Anfang Mai bzw. Ende Juni 1999. Dabei spielten wahrscheinlich auch bereits gewisse gesundheitliche Probleme eine nicht unerhebliche Rolle, attestierte der damalige Hausarzt Dr. med. W.________ der Beschwerdeführerin in seinen Zeugnissen und Berichten vom 18. Mai, 13. Juli 1999 und 2. Januar 2000 doch eine auf das Rückenleiden zurückzuführende vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. Mai 1999. Ferner dürften als zusätzlicher Faktor zu dieser Zeit schon erste Anzeichen einer psychischen Überforderung der seit längerem an intermittierend auftretenden depressiven Zuständen leidenden Beschwerdeführerin vorhanden gewesen sein. Angesichts dieser gesundheitlichen Verhältnisse wie auch der finanziell angespannten Lage - die Versicherte erhält Kinderalimente in Höhe von Fr. 1880.- monatlich und wird im Übrigen vom Sozialamt unterstützt - ist somit für den Zeitraum vor dem 1. August 2001 von einem im Gesundheitsfall nicht zu 50 %, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, aber zu 40 % ausgeübten Krankenpflegeberuf auszugehen. Dem steht der Umstand, dass das Anstellungsverhältnis beim Pflegeheim X.________ von vornherein auf den 30. Juni 1999 befristet war, nicht entgegen, wurden doch, wie dem letztinstanzlich eingereichten Bericht des Pflegedienstleiters der Institution vom 2. März 2004 glaubwürdig zu entnehmen ist, bereits Gespräche bezüglich der Umwandlung in eine unbefristete Anstellung geführt.
5.2.2 Was sodann die Lage ab 1. August 2001 anbelangt, entschärfte sich die Betreuungsproblematik mit Schuleintritt des älteren Sohnes erheblich, zumal die Tochter in diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits 3 ½-jährig war und vermehrt Optionen für die externe Beaufsichtigung (Tagesmutter, Kinderhort etc.) bestanden. Insbesondere hätten reelle Möglichkeiten vorgelegen, die bereits existierenden Betreuungsmodelle - der Sohn nahm 2002 zweimal wöchentlich sein Mittagessen im Schülerhort ein und die jüngere Tochter befand sich an zwei Tagen im Kinderhort (vgl. die kantonale Beschwerdeschrift, S. 10) - weiter auszubauen. Dass sich die Beschwerdeführerin zunächst zur Zahnarztgehilfin, hierauf zur Kosmetikerin und anschliessend zur Krankenpflegerin hat ausbilden lassen, belegt zudem deutlich den hohen Stellenwert, den sie einer befriedigenden erwerblichen Beschäftigung beigemessen hat, und dient - neben der wirtschaftlichen Situation - als weiteres Indiz dafür, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen mit der zunehmenden Selbstständigkeit der Kinder eine sukzessive zeitliche Erweiterung der Erwerbstätigkeit erfolgt wäre. Es erscheint vor diesem Hintergrund wie auch dem beruflichen Werdegang der Versicherten glaubhaft, dass eine Erhöhung des bisherigen 40%igen Arbeitspensums stattgefunden hätte. Ob sich diese auf 60 % (drei Tage) oder 70 % (3 ½ Tage) belaufen hätte, lässt sich anhand der Akten nur schwer beantworten. Da jedoch angenommen werden darf, dass die Beschwerdeführerin nicht von einem Tag auf den anderen von zwei fremdbetreuten Mittagessen der Kinder auf deren vier erhöhen wollte, was bei einem Pensum von 3 ½ Tagen wahrscheinlich gewesen wäre, ist von einer Steigerung auf 65 % oder 3 ¼ Tage auszugehen.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der im Streitpunkt zur Hauptsache obsiegenden, durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 278).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Januar 2004 dahingehend abgeändert wird, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bis 1. August 2001 zu 40 % und ab diesem Datum bis jedenfalls zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Juli 2002 zu 65 % erwerbstätig gewesen wäre.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Luzern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V. i.V.