BGer 1P.430/2004 |
BGer 1P.430/2004 vom 17.08.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.430/2004 /gij
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Urteil vom 17. August 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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W.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Einhaltung der Beschwerdefrist,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
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6. Juli 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 14. März 2004 fand im Kanton St. Gallen die Gesamterneuerungswahl der Regierung statt. Auf eine von W.________ gegen die Wahl erhobene Beschwerde trat die Regierung des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. März 2004 nicht ein. Auf eine dagegen von W.________ erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 6. Juli 2004 nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer die Entgegennahme des ihm eingeschrieben zugestellten Entscheids der Regierung verweigert habe, worauf ihm dieser am 28. April 2004 polizeilich und am 15. Juni 2004 uneingeschrieben zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei dabei darauf hingewiesen worden, dass für den Beginn des Fristenlaufes nicht die uneingeschriebene, sondern die eingeschriebene Zustellung massgebend sei. Die 14-tägige Beschwerdefrist sei daher spätestens Mitte Mai 2004 abgelaufen, weshalb die am 28. Juni 2004 der Post übergebene Beschwerde verspätet sei.
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2.
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Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen führt W.________ mit Eingabe vom 9. August 2004 staatsrechtliche Beschwerde.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Dem Beschwerdeführer sind die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen) bereits in früheren bundesgerichtlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden (beispielsweise Verfahren 1P.385/2002 mit Urteil vom 20. Dezember 2002 und Verfahren 1P.718/2001 mit Urteil vom 3. Dezember 2001). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 9. August 2004, welche sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt und somit nicht aufzeigt, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4.
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Bei Stimmrechtsbeschwerden werden praxisgemäss in der Regel keine Kosten erhoben. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, von dieser Regel abzuweichen. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden. Dessen ungeachtet vermag seine Eingabe vom 9. August 2004 diesen Anforderungen auch nicht ansatzweise zu genügen. Dem Verursacherprinzip entsprechend sind deshalb die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 6 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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