BGer 2A.448/2004 |
BGer 2A.448/2004 vom 18.08.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.448/2004 /kil
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Urteil vom 18. August 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Merkli,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch H & M Hennes & Mauritz SA,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, 4500 Solothurn, handelnd durch das Amt für öffentliche Sicherheit (Ausländerfragen) des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Wegweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
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9. August 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Departement des Innern des Kantons Solothurn wies am 5. Dezember 2003 das Gesuch des aus Kenia stammenden X.________ (geb. 1971) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, da seine Berufung auf die nurmehr formell fortbestehende, seit mehr als zwei Jahren getrennte Ehe mit der Schweizerin A.________ mangels Aussicht auf Wiedervereinigung der Partner rechtsmissbräuchlich erscheine. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, dessen Urteil vom 5. April 2004 er unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess.
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1.2 Am 2. August 2004 forderte das Departement des Innern des Kantons Solothurn X.________ auf, den Kanton bis zum 20. August 2004 zu verlassen. Eine von X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 9. August 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
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1.3 X.________ hat hiergegen - der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid entsprechend - durch seine Arbeitgeberin am 11. August 2004 (Posteingang: 16. August 2004) beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen lassen, in der er sinngemäss beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu erneuern.
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2.
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Die Eingabe ist sowohl als Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch als staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich unzulässig und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Gegen Wegweisungsentscheide sowie entsprechende Vollzugsakte wie die Fristansetzung für die Ausreise ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht - was das Verwaltungsgericht bei seiner Rechtsmittelbelehrung verkannt hat - gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 101 lit. c OG (absolut) ausgeschlossen (Urteil 2A.20/2002 vom 13. Mai 2002, E. 3.1; unveröffentlichte E. 5 von BGE 119 Ib 81 ff.). Zwar wäre diese gestützt auf Art. 7 ANAG (SR 142.20; in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2004 gegeben gewesen, doch ist dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen und kann im vorliegenden Verfahren deshalb nicht mehr in Frage gestellt werden.
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2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ihrerseits ist gegen kantonale Vollzugs- und Vollstreckungsverfügungen grundsätzlich nur zulässig, falls die gerügte Verfassungswidrigkeit in diesen selber begründet liegt (vgl. das Urteil 2A.26/1999 vom 26. April 1999, E. 2a). Der Beschwerdeführer macht keine solche geltend; seine Arbeitgeberin weist lediglich darauf hin, dass sie durch den Vollzug der angefochtenen Wegweisung, "nicht nur einen kompetenten Mitarbeiter, sondern auch einen wichtigen und angenehmen Arbeitskollegen verlieren" würde, welchen sie nicht missen möchte, was zur Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht genügt. In dieser ist im Einzelnen darzulegen, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Hoheitsakt inwiefern verletzt wurde, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a). Die vorliegende Eingabe erschöpft sich in nicht sachbezogener, unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. BGE 107 Ia 186). Nachdem der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2004 in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschwerdeführer somit keinen Rechtsanspruch mehr auf die beantragte Bewilligung hat, fehlt es ihm im Übrigen an einem rechtlich geschützten Interesse, um deren Verweigerung mit staatsrechtlicher Beschwerde - insbesondere wegen einer Verletzung des Willkürverbots - anfechten zu können (vgl. Art. 88 OG; BGE 126 I 81 E. 4 - 6 S. 87 ff.). Eine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen würde und die losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber gerügt werden könnte (vgl. BGE 127 II 161 E. 2c und 3b), macht er nicht geltend. Ergänzend kann mit dem angefochtenen Entscheid festgestellt werden, dass die angesetzte Ausreisefrist von etwas weniger als zwanzig Tagen zwar kurz, aber vertretbar war, nachdem der Beschwerdeführer schon seit dem Urteil vom 5. April 2004 damit rechnen musste, dass er den Kanton zu verlassen haben würde.
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Aufgrund der für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt es sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. August 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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