BGer B 86/2003 |
BGer B 86/2003 vom 19.08.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 86/03
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Urteil vom 19. August 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Parteien
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H.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten
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durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt, Birmensdorferstrasse 125, 8036 Zürich,
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gegen
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BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt Vorsorgewerk der X.________ AG, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 22. August 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der am 9. Juli 1937 geborene H.________ arbeitete bis 1965 in Deutschland. Von 1965 bis 1985 war er für die Y.________ AG tätig. Anschliessend nahm er eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf und liess sich sein Pensionskassenguthaben ausbezahlen. Am 1. August 1993 nahm er eine Beschäftigung bei der Firma X.________ AG als Arbeitnehmer auf. In dieser Eigenschaft war er bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert, wobei er bei seinem Eintritt kein Vorsorgekapital mitbrachte. Mit Verfügung vom 7. Mai 1996 gewährte ihm die IV-Stelle Luzern ab 1. Februar 1996 eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau. In der Folge richtete ihm die Sammelstiftung rückwirkend ab 1. April 1994 eine ganze reglementarische Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von 30 % des zuletzt erzielten Lohnes aus, welche am 1. Januar 2001 den jährlichen Betrag von Fr. 16'379.- erreichte. Seit 1. August 2002 bezieht er eine Altersrente der AHV.
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Mit Schreiben vom 8. April 2002 teilte die Sammelstiftung H.________ mit, die bisherige Invalidenrente werde ab 1. August 2002 durch eine Altersrente in der Höhe von jährlich Fr. 7686.- abgelöst. H.________ verlangte daraufhin mit Schreiben vom 19. April 2002 die Ausrichtung einer Altersrente in der Höhe der bis 31. Juli 2002 ausgerichteten Invalidenrente. Die Sammelstiftung lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 10. Juni und 13. November 2002 ab.
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B.
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Mit Eingabe vom 6. Januar 2003 liess H.________ Klage einreichen mit dem Antrag, es sei die Sammelstiftung zu verpflichten, ihm ab 1. August 2002 die Altersrente in der gleichen Höhe wie vormals die Invalidenrente von jährlich Fr. 16'379.- oder Fr. 4094.80 vierteljährlich zu bezahlen. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach eine Invalidenrente im überobligatorischen Bereich durch eine gleichwertige Altersrente abzulösen sei (BGE 127 V 259).
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Mit Entscheid vom 22. August 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
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C.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen unter Erneuerung des vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehrens.
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Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung weist in der Vernehmlassung auf den erwähnten BGE 127 V 259 hin, stellt indessen keinen Antrag.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 123 Erw. 3a; Urteile B. vom 23. März 2001, B 2/00, und M. vom 14. März 2001, B 69/99; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 38 Rz 91; Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten, Zürich 1997, S. 147). Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (Urteil B. vom 23. März 2001, B 2/00, Erw. 2b).
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1.2 Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 259 auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. Dabei führte es zur Begründung an, dass die Ablösung der Invalidenrente durch eine niedrigere Altersrente dem Verständnis, das der Gesetzgeber vom System der beruflichen Vorsorge habe, widerspräche. Zum einen liesse sie sich nicht vereinbaren mit dem im Bereich der beruflichen Vorsorge allgemein geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters ihre gewohnte Lebenshaltung solle fortsetzen können. Zum andern sei die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selbst zurückzuführen, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe, sodass es sich um eine Altersrente handelte, für welche die versicherte Person wegen ihrer Invalidität nicht in demselben Masse habe Beiträge entrichten können wie die anderen Versicherten, die bis zum Erreichen des Rentenalters gearbeitet hätten.
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1.3
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1.3.1 Nach Art. 15 Ziff. 1 Abs. 1 des Reglements (in den Fassungen von 1989 und 1997) hat eine im Sinne von Art. 5 invalide Person Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Anspruch beginnt nach einer Wartefrist von drei Monaten, spätestens mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente (Abs. 3). Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität wegfällt, wenn die versicherte Person stirbt oder das Rücktrittsalter erreicht (Abs. 6 Fassung 1989 bzw. Abs. 7 Fassung 1997). Die jährliche Invalidenrente beträgt laut Art. 15 Ziff. 2 des Reglements bei voller Invalidität 30 % des anrechenbaren Lohnes, mindestens aber 7,2 % des Endaltersguthabens ohne Zins.
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1.3.2 Gemäss Art. 13 Ziff. 1 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, wenn sie das Rücktrittsalter erlebt. Die Höhe der Altersrente ergibt sich laut Art. 13 Ziff. 2 des Reglements durch Umwandlung des zu Beginn des Anspruchs auf die Altersrente vorhandenen Altersguthabens nach den Bestimmungen von Art. 14 BVG. Der Umwandlungssatz (versicherungstechnischer Wert zuzüglich Ergänzung aus Überschussanteilen) beträgt zurzeit 7,2 % (Art. 13 Ziff. 2 Abs. 1). Art. 13 Ziff. 2 Abs. 2 (Fassung 1989) beziehungsweise Abs. 3 (Fassung 1997) enthält ausserdem Bestimmungen zur Altersrente einer invaliden Person. Das Reglement 1989 bestimmte: War eine versicherte Person unmittelbar vor Erreichen des Rücktrittsalters im Sinne der Invalidenversicherung invalid, so gilt, soweit es sich nicht um einen Versicherungsfall gemäss UVG oder MVG handelt, die folgende Bestimmung: Die sich aufgrund des Altersguthabens gemäss BVG ergebende Altersrente wird mit der nach BVG unmittelbar vor Erreichen des Rücktrittsalters massgebenden Invalidenrente verglichen. Ist die genannte Altersrente tiefer, so wird der Differenzbetrag zusätzlich zu der sich nach diesem Reglement ergebenden Altersrente erbracht. Die redaktionelle Fassung von Art. 13 Ziff. 2 Abs. 3 des Reglements 1997 lautet: Erreicht eine im Sinne der Invalidenversicherung invalide Person das Rücktrittsalter als Bezügerin oder Bezüger einer Invalidenrente, so wird die sich aufgrund des Altersguthabens gemäss BVG ergebende Altersrente mit der nach BVG massgebenden Invalidenrente verglichen. Ist die genannte Altersrente tiefer, so wird der Differenzbetrag zusätzlich zu der sich nach diesem Reglement ergebenden Altersrente erbracht.
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2.
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2.1 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil K. vom 24. Juni 2004 (B 106/02) hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit der im Schrifttum geäusserten Kritik an der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259 auseinandergesetzt und seine Rechtsprechung geändert. Danach steht es den Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, bzw. Altersleistungen zu erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind. Das Gericht erwog, der in BGE 127 V 259 herangezogene allgemeine Grundsatz der beruflichen Vorsorge, gemäss welchem die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters die gewohnte Lebenshaltung solle fortsetzen können, vermöge als Stütze nicht zu überzeugen. Die Verfassungsbestimmung des Art. 113 BV beinhalte einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, sodass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden könne. Zudem gehe das in Art. 113 Abs. 2 lit. a BV festgeschriebene Leistungsziel der beruflichen Vorsorge - die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise - von einer vollständigen Beitrags- bzw. Versicherungsdauer in der ersten und der zweiten Säule aus. Ebenso wenig treffe die in BGE 127 V 259 angeführte Begründung zu, wonach die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selber zurückzuführen sei, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe. Denn die meisten Vorsorgepläne, die temporäre Invalidenrenten vorsehen, die bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters durch Altersleistungen abgelöst werden, würden das Institut der so genannten Beitragsbefreiung kennen, indem während der Dauer der Invalidität bis zum Erreichen des Rücktrittsalters auf dem im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versicherten Lohn die Beiträge für die Altersversicherung weiter geäufnet werden, sodass im selben Ausmass Beiträge für die Altersversicherung gutgeschrieben werden wie bei einem aktiven Vorsorgenehmer mit dem gleichen versicherten Lohn (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG in Verbindung mit Art. 14 BVV2 für das Obligatorium). Die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259 verletze auch das Äquivalenzprinzip, welches das versicherungstechnische Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben zum Zweck habe, da die Vorsorgeeinrichtungen ohne entsprechende reglementarische Grundlage zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet würden, für welche in der Vergangenheit keine Beiträge bezahlt worden seien. Denn die Berechnungsgrundlagen für die temporären Invalidenrenten beruhten stets auf der Annahme, dass mit Erreichen des Rücktrittsalters eine Ablösung durch in der Regel tiefere Altersleistungen stattfinde. Als entscheidender Gesichtspunkt komme der Grundsatz hinzu, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei der Festsetzung der Leistungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbiete es, die Vorsorgeeinrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu verpflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen.
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2.2 Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechungsänderung gemäss Urteil K. vom 24. Juni 2004 erweist sich der angefochtene Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht die Rechtsprechungsänderung vorweg genommen hat, in allen Teilen als richtig. Gerade die Umstände des vorliegenden Falles zeigen, dass nicht unbesehen an den verfassungsrechtlichen Auftrag angeknüpft werden kann, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, was Rentenleistungen von 60 bis 70 % des letzten Verdienstes entspricht (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 157; Pierre-Yves Greber, Kommentar zu Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 30 Rz 18). Ein solches Leistungsziel setzt voraus, dass der Versicherte in der beruflichen Vorsorge eine vollständige Beitragsdauer für das Risiko Alter aufweist, d.h. ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 24. Altersjahres (Art. 7 Abs. 1 BVG) ohne Unterbruch in der beruflichen Vorsorge versichert ist. Genau dies trifft hier nicht zu. Der 1937 geborene Beschwerdeführer war nur gerade neun Jahre für den Leistungsfall Alter BVG-versichert (von 1993-2002), nachdem er bis 1965 in Deutschland gearbeitet hatte, sich ein Pensionskassenguthaben bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 1985 bar hatte auszahlen lassen, bevor er schliesslich erst seit 1. August 1993 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert war. Es ist unter diesen Umständen völlig unrealistisch, von der beruflichen Vorsorge eine (zusammen mit der AHV-Rente) dem Verfassungsauftrag entsprechende Altersleistung erwarten zu wollen. Diese wäre ebenso wenig finanziert wie eine Altersleistung, welche sich an der bisherigen, dem Leistungsprimat unterliegenden Invalidenleistung orientieren würde.
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2.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. August 2002 zustehende Altersrente zu Recht tiefer angesetzt als die bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtete reglementarische, überobligatorische Invalidenrente. Daran ändern auch die übrigen Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des von der Beschwerdegegnerin lediglich in Fotokopie eingereichten Reglementes von 1989 aufkommen liessen. Sodann ist auch nicht entscheidend, ob die Arbeitgeberfirma noch besteht oder übernommen worden ist, da Partei des Vorsorgevertrages die rechtlich verselbstständigte Vorsorgeeinrichtung ist. Schliesslich kann hinsichtlich der Berechnung der reglementarischen Altersleistung auf den kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer hiezu keine Ausführungen machen lässt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. August 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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