BGer I 432/2001 |
BGer I 432/2001 vom 24.08.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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I 432/01
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Entscheid vom 24. August 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grunder
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgeschlagene Hinterlassenschaft des R.________, 1948, gestorben am 1. März 2002, wohnhaft gewesen in A.________ Beschwerdegegner, vertreten durch das Konkursamt Z.________,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 1. Juni 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn R.________ die Übernahme der Mietkosten eines von ihm angeschafften Elektrobett-Einsatzes zu.
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die hiegegen eingereichte Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie über den Anspruch auf Amortisationsbeiträge befinde (Entscheid vom 1. Juni 2001).
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C.
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Die IV-Stelle führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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R.________ liess auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragte deren Gutheissung.
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D.
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Mit Eingaben vom 23. April, 28. und 31. Oktober 2002 sowie 6. März 2003 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten, der Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Olten, unter Auflage eines Schreibens der Amtsschreiberei X.________, Notariat / Erbschaftsamt, Y.________, vom 26. Oktober 2002 und des Konkursamtes Z.________ vom 20. Februar 2003 mit, dass R.________ am 1. März 2002 verstorben sei, sämtliche Erben am 30. September 2002 die Erbschaft ausgeschlagen hätten und das zuständige Gericht das Konkursverfahren über die Verlassenschaft auf Antrag der Konkursverwaltung am 22. Oktober 2002 eröffnet und mit Urteil vom 18. Februar 2003 mangels Aktiven eingestellt habe.
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Nachdem der Instruktionsrichter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Konkursamt auf den hängigen Prozess aufmerksam gemacht hatte (Schreiben vom 25. März 2003), brachte dieses zur Kenntnis, dass das Konkursverfahren nicht wiederaufgenommen und darauf verzichtet werde, in das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren einzutreten (Schreiben vom 2. April 2003).
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wo das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine besonderen Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) Anwendung. Nach Art. 6 Abs. 2 BZP ruht das Verfahren von Gesetzes wegen unter anderem bei Tod einer Partei. In diesem Fall ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BZP).
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2.
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Auf Grund der letztinstanzlich eingereichten Eingaben und aufgelegten Dokumente steht fest, dass der Beschwerdegegner am 1. März 2002 verstorben ist, sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und über die Verlassenschaft die konkursamtliche Liquidation (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG) angeordnet worden ist. Aus dem Schreiben des Konkursamtes Z.________ vom 2. April 2003 ist zudem zu schliessen, dass nach der richterlichen Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 Abs. 1 SchKG) innert der Frist von 10 Tagen nach Publikation des Urteils vom 18. Februar 2003 kein Gläubiger die Durchführung des ordentlichen Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 2 SchKG), noch hernach ein Erbe, Gläubiger oder ein Dritter im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG die Abtretung zum Nachlass gehörender Aktiven verlangt hat. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht des Umstandes, dass das Konkursamt Z.________ als Verwalter der Konkursmasse im Hinblick auf Art. 269 SchKG darauf verzichtet, in den hängigen Prozess einzutreten, kann der streitige Rechtsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung keinem Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden. Im Ergebnis verhält es sich damit nicht anders, als wenn während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens bei unvererblichem Anspruch eine Prozesspartei stirbt (nicht veröffentlichte Urteile L. vom 27. Oktober 1995, P 2/95, und F. vom 30. September 1985, U 55/84). Der Prozess ist daher infolge Gegenstandslosigkeit ohne Urteil abzuschliessen. Dadurch wird vermieden, dass der angefochtene vorinstanzliche Entscheid in materielle Rechtskraft erwächst, und es wird damit dem evidenten Rechtsschutzinteresse der IV-Stelle Rechnung getragen (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 21. Januar 1999, K 7/98).
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3.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsstreites oder Dahinfallen eines solchen mangels rechtlichen Interesses mit summarischer Begründung über die Prozesskosten, die auch eine allfällige Parteientschädigung einschliessen, auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG)
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3.1 Verfahrenskosten sind im Hinblick auf Art. 134 OG keine zu erheben.
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3.2 Über einen allfälligen Anspruch auf Parteientschädigung ist nicht zu befinden, da ein solcher keinem Rechtssubjekt zugeordnet werden könnte.
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4.
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4.1 Das Auftragsverhältnis und damit die Prozessvollmacht des Procap Schweizerischer Invaliden-Verbandes sind, wie zutreffend dargelegt wird, mit Kenntnisnahme der Ausschlagung der Hinterlassenschaft durch die Erben und entsprechender Mitteilung an das Eidgenössische Versicherungsgericht von Gesetzes wegen erloschen (Art. 18 Abs. 2 BZP, Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 und 2 OR in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG).
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4.2 Dieser Entscheid ist dem Konkursamt Z.________ als gesetzlichem Vertreter der liquidierten Konkursmasse der Verlassenschaft des verstorbenen Beschwerdegegners zuzustellen.
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Demnach beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Sache wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. August 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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