BGer 1P.453/2004 |
BGer 1P.453/2004 vom 01.09.2004 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1P.453/2004 /zga
|
Urteil vom 1. September 2004
|
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
|
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Eusebio,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Parteien
|
X.________,
|
Gesuchstellerin,
|
gegen
|
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal,
|
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.
|
Gegenstand
|
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.397/2004 vom 6. August 2004.
|
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
|
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. August 2004 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.397/2004),
|
dass X.________ mit Eingabe vom 21. August 2004 das bundesgerichtliche Urteil vom 6. August 2004 beanstandet hat,
|
dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 136 ff. OG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,
|
dass die Eingabe der Gesuchstellerin somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist,
|
dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,
|
dass gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel im Revisionsgesuch zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
|
dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte,
|
dass somit mangels einer genügenden Begründung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
|
dass im Übrigen die Gesuchsstellerin darauf hinzuweisen ist, dass sich das beanstandete bundesgerichtliche Urteil auch bezüglich der kantonalen Aufsichtsbeschwerde geäussert hat (vgl. Ziffern 1, 3 und 4 Absatz 2 und 4 des bundesgerichtlichen Entscheids),
|
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann,
|
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben der Gesuchstellerin in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,
|
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
|
1.
|
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 1. September 2004
|
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|