BGer 7B.168/2004 |
BGer 7B.168/2004 vom 06.09.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.168/2004 /bnm
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Urteil vom 6. September 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Verteilungsplan/Schlussrechnung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, vom 19. Juli 2004.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Im Konkurs von X.________ teilte das Konkursamt A.________ dem Gemeinschuldner am 11. Mai 2004 mit, das Konkursverfahren sei abgeschlossen und die Schlussrechnung und der Verteilungsplan würden aufliegen. X.________ schickte diese Verfügung am 21. Mai 2004 an das Konkursamt zurück mit dem Vermerk "Ich erhebe Einsprache gegen die Verteilungsliste Konkurs X.________ Nr. .... PS. Ich bitte um Vorladung."
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Die Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau, als untere kantonale Aufsichtsbehörde, wies diese Eingabe mit Verfügung vom 24. Mai 2004 wegen mangelhafter Begründung an X.________ zurück mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn bis zum 1. Juni 2004 keine verbesserte Rechtsschrift eingereicht werde. Nachdem X.________ innert der angesetzten Frist keine verbesserte Eingabe nachreichte, trat die Amtsgerichtspräsidentin mit Entscheid vom 7. Juni 2004 auf die Beschwerde nicht ein. Einen dagegen erhobenen Beschwerde-Weiterzug wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mit Entscheid vom 19. Juli 2004 ab.
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X.________ gelangt mit Beschwerde vom 21. August 2004 (Postaufgabe: 23. August 2004) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht und es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Die obere Aufsichtsbehörde hat den Nichteintretensentscheid ihrer Vorinstanz geschützt, da die Eingabe vom 21. Mai 2004 die minimalen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfüllt habe und innert Frist keine verbesserte Beschwerde nachgereicht worden sei. Subsidiär hat sie noch darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerde-Weiterzug in materieller Hinsicht ausschliesslich auf die Zulassung der Gläubiger und deren Forderungen beziehe; darüber sei aber im Kollokationsplan befunden worden, welcher in Rechtskraft erwachsen sei.
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Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein, so dass er auch im bundesgerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG an die Begründung einer Beschwerde nicht erfüllt. Denn gemäss dieser Bestimmung ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Der Beschwerdeführer nimmt jedoch keinerlei Bezug auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde. Statt dessen verlangt er, das Konkursamt sei anzuweisen, Unterlagen herauszugeben. Aus der Beschwerde geht jedoch nicht einmal hervor, um was für Unterlagen es sich dabei handelt oder inwiefern diese mit der Anfechtung des Verteilungsplans in Zusammenhang stehen.
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3.
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Damit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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