BGer 7B.172/2004 |
BGer 7B.172/2004 vom 10.09.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.172/2004 /rov
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Urteil vom 10. September 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Versteigerung; aufschiebende Wirkung,
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SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 26. August 2004.
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. August 2004, mittels welcher das Gesuch von Z.________, seiner Beschwerde gegen eine Steigerung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde;
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in die Beschwerde von Z.________ vom 26. August 2004, welche dem Bundesgericht von diesem gleichentags per Fax zugestellt wurde;
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in Erwägung,
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dass per Fax beim Bundesgericht nicht gültig Beschwerde erhoben werden kann (BGE 121 II 252 E. 2 - 4 S. 253 ff.);
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dass gegen eine Verfügung betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung die Beschwerde nach Art. 19 SchKG an die erkennende Kammer ohnehin nicht zulässig ist (BGE 100 III 11 S. 12; 112 III 90 E. 1 S. 94);
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dass angesichts der inzwischen durchgeführten Steigerung das Gesuch, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos ist;
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dass das Beschwerdeverfahren - ausser bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und sich daher auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist;
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dass dementsprechend auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann;
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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