BGer I 695/2003 |
BGer I 695/2003 vom 08.10.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 695/03
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Urteil vom 8. Oktober 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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J.________, 1952, Deutschland, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsbeistand Martin Kerner, Emmeransstrasse 13, DE-55116 Mainz,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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(Entscheid vom 15. September 2003)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein Rentengesuch von J.________ (geb. 1952) ab.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 15. September 2003 ab.
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J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar. Aus denselben Gründen gelangen die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 ebenfalls nicht zur Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
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1.2 Die Eidgenössische Rekurskommission hat die gesetzlichen Vorschriften über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), den Rentenbeginn nach einjähriger Wartezeit bei labilem pathologischem Geschehen (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), die zwischenstaatlichen Regelungen (Art. 20 FZA; Art. 8 von Anhang II des FZA) sowie die Rechtsprechung zur allen Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 110 V 275 Erw. 4a; vgl. BGE 115 V 134 Erw. 2) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
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2.1 Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Deutschland, kommt in seinem Gutachten vom 18. März 2002 zum Schluss, auf Grund der depressiven Störung sei von einer deutlichen Reduzierung des Leistungsvermögens auszugehen. In den letzten Jahren habe keine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Deshalb sei eine psychosomatische Rehabilitation mit Schwerpunkt Psychotherapie angezeigt. Dies werde eine berufliche Wiedereingliederung ermöglichen. Wegen der Darmerkrankung werde die Tätigkeit als Physiotherapeut indessen nicht mehr zumutbar sein. Einer Berentung könne nicht zugestimmt werden.
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2.2 In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer vom 4. Februar bis 18. März 2003 einer Rehabilitation in der Psychosomatischen Fachklinik F.________, Deutschland. Gemäss dem diesbezüglichen Entlassungsbericht der Klinik sei er arbeitsfähig auf den allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden. Er solle jedoch keine Arbeit ausüben müssen, welche höhere Anforderungen an die Kontaktfähigkeit, Stressbelastbarkeit, Teamfähigkeit und Verantwortung für Personen und Maschinen verlangt. Zudem seien Publikumsverkehr und Nachtschichten zu vermeiden. Die Klinik empfahl dem Versicherten überdies, eine ambulante tiefenpsychologische Einzel-Therapie zu besuchen.
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2.3 Unter solchen Umständen ist ein Anspruch auf eine Rente bis zum Datum der angefochtenen Verwaltungsverfügung (25. Juli 2002), welches die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b), nicht ausgewiesen. Einerseits war das Potenzial an medizinischen Massnahmen zur Verbesserung bzw. Erhaltung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit noch nicht ausgeschöpft. In Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht war der Beschwerdeführer daher gehalten, die psychischen Leiden behandeln zu lassen. Anderseits war der Versicherte trotz seiner Einschränkungen in angepassten Tätigkeiten noch voll arbeitsfähig, wobei sich im Vergleich zum relativ niedrigen Einkommen aus der früheren Arbeit als Physiotherapeut keine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % ergibt. Dass die deutsche Sozialversicherung den Beschwerdeführer als voll erwerbsunfähig einstuft, vermag daran nichts zu ändern, da vorliegend einzig die schweizerischen Kriterien zur Bemessung des Invaliditätsgrades zur Anwendung kommen. Auch die schwierige Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt hilft dem Versicherten nicht weiter, handelt es sich dabei doch um einen invaliditätsfremden Faktor (BGE 122 V 423 Erw. 4a mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. Oktober 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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