BGer 2P.270/2004
 
BGer 2P.270/2004 vom 28.10.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2P.270/2004 /leb
Urteil vom 28. Oktober 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser, Bürgerheimstrasse 10, 8820 Wädenswil,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Korolnik,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Affolter,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach 441, 8401 Winterthur.
Gegenstand
Art. 9 BV (Kinderzulagen),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. September 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dr. med. X.________ arbeitet am Kreisspital Y.________ als Belegarzt. Daneben führt er eine eigene Praxis. Am 16. Dezember 2002 stellte er bei der Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser das Gesuch um Ausrichtung von Kinderzulagen für seine drei Kinder, und zwar rückwirkend für die letzten fünf Jahre. Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 wies die Familienausgleichskasse das Gesuch ab. Am 6. September 2004 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von X.________ in dem Sinne gut, dass die Verfügung der Familienausgleichskasse aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wurde, damit sie nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
1.2 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 an das Bundesgericht erhob die Familienausgleichskasse staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts.
2.
2.1 Nach Art. 88 OG steht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügen Familienausgleichskassen, selbst wenn sie privatrechtlich organisiert sind, nicht über die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder hoheitliche Funktionen erfüllen. Sie können daher nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gegenüber Entscheiden vorgesetzter Behörden eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend machen (Urteile des Bundesgerichts 2P.174/1994 vom 4. Juli 1995 sowie 2P.335/1997 vom 16. Dezember 1997; vgl. auch BGE 121 I 218 E. 2b S. 220; 112 Ia 356 E. 5a S. 364; sowie die Urteile 2P.147/1999 vom 8. September 1999 in AJP 2000 493, insbes. E. 2a, und 2P.153/2003 vom 19. September 2003, E. 1.5).
2.2 Die Beschwerdeführerin nimmt im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit den fraglichen Kinderzulagen eine öffentliche Aufgabe war bzw. sie erfüllt eine entsprechende hoheitliche Funktion. Sie ist daher nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf ohne Einholung von Akten und Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: