BGer 5P.269/2004 |
BGer 5P.269/2004 vom 03.11.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.269/2004 /bnm
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Urteil vom 3. November 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Vinzenz Schnell,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Fürsprecher Sascha Schürch,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. Juni 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 25. Januar 1994 schied das Zivilamtsgericht A.________ die Ehe, die X.________, Jahrgang 1938, und Y.________, Jahrgang 1937, am 3. Juni 1960 geschlossen hatten und aus der eine Tochter, Jahrgang 1962, hervorgegangen war. Es verpflichtete X.________, seiner Ehefrau eine Rente von monatlich Fr. 3'300.-- bis zu seiner AHV-Berechtigung und ab diesem Zeitpunkt eine im Verhältnis des bisherigen Einkommens zum Ersatzeinkommen (je inkl. allfälliger Vermögenserträge) herabgesetzte Rente zu bezahlen. Im Scheidungsurteil wurde berücksichtigt, dass X.________ seit November 1983 mit einer anderen Frau zusammengelebt und einen ausserehelichen Sohn, namens Z.________ mit Jahrgang 1986, hatte. Wenige Monate nach der Ehescheidung heiratete X.________ die Mutter seines Sohnes. Anfangs Januar 2002 trennten sich die Ehegatten. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen wurde der Sohn unter die Obhut der Mutter gestellt und X.________ verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes Fr. 1'050.-- (zuzüglich AHV-Kinderrente) und an denjenigen seiner (zweiten) Ehefrau Fr. 700.-- pro Monat zu bezahlen.
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B.
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Im Hinblick auf seine Pensionierung, die per Ende November 2003 erfolgte, klagte X.________ am 16. September 2003 gegen Y.________ auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. Gleichzeitig ersuchte er um vorsorgliche Massnahmen während des Abänderungsprozesses. Der Präsident des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt setzte den Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens vorsorglich auf Fr. 1'650.-- herab (Verfügung vom 18. Februar 2004). Das Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn hiess die von Y.________ dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut und legte den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'057.-- fest mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 (Urteil vom 4. Juni 2004).
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV beantragt X.________ dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. Er stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zum Gesuch verzichtet. Y.________ schliesst auf Abweisung des Gesuchs. Beide Parteien beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Der Präsident der II. Zivilabteilung hat der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung für die bis und mit Juni 2004 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuerkannt (Verfügung vom 25. August 2004).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Scheidungsurteil ist die Anpassung der Unterhaltsbeiträge auf den Zeitpunkt vorgesehen, in dem der Beschwerdeführer pensioniert wird. Das Obergericht hat festgestellt, das massgebende Renteneinkommen des Beschwerdeführers belaufe sich auf Fr. 6'506.-- und mache 62.35 % des im Scheidungszeitpunkt erzielten Erwerbseinkommens aus. Der Unterhaltsbeitrag ab Pensionierung - 1. Dezember 2003 - betrage deshalb gemäss Scheidungsurteil rund Fr. 2'057.-- (62.35 % von Fr. 3'300.--). Nur in dem Umfang, in dem der Beschwerdeführer eine weitergehende Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags verlange, handle es sich um eine eigentliche Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils (E. 2-4 S. 3 ff. des angefochtenen Urteils).
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Das Obergericht hat dafürgehalten, vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Abänderungsprozesses setzten Dringlichkeit voraus und müssten durch besondere Umstände gerechtfertigt sein. Immerhin bestehe ein rechtskräftiges Urteil, das nur mit Zurückhaltung durch bloss vorsorgliche Massnahmen abgeändert werden dürfe. Ein Ausnahmefall liege vor, wenn dem Unterhaltspflichtigen angesichts dessen klarer wirtschaftlichen Situation und trotz Berücksichtigung der Interessen der Gegenpartei schlechthin nicht mehr zumutbar sei, die bisherigen Leistungen bis zum Entscheid über seine Klage unverändert zu erbringen (E. 5 S. 5 f. des angefochtenen Urteils).
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Das Vorliegen der geschilderten Ausnahmesituation auf Seiten des Beschwerdeführers hat das Obergericht verneint. Es ist davon ausgegangen, das Urteil in der Sache dürfte angesichts der einfachen finanziellen Verhältnisse der Parteien in den nächsten Monaten ergehen. Zudem habe der Gerichtspräsident den Bedarf des Beschwerdeführers grosszügig berechnet (Leasingraten für ein Auto ohne Kompetenzcharakter und eher hohe Unterhaltsbeiträge für den bald volljährigen Sohn). Eine weitergehende Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags im Rahmen vorsorglicher Massnahmen erweise sich unter diesen Umständen nicht als dringlich (E. 5 S. 6 f. des angefochtenen Urteils).
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2.
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Für eine vorsorgliche Abänderung von rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträgen müssen nach der Rechtsprechung zunächst liquide tatsächliche Verhältnisse gegeben sein, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen (vgl. etwa Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N. 91 zu aArt. 153 ZGB; ausführlich: Urteil des Bundesgerichts 5P.349/2001 vom 6. November 2001, E. 4). Zudem ist die vorsorgliche Herabsetzung einer altrechtlichen Unterhaltsrente nur ausnahmsweise in dringenden Fällen und unter besonderen Umständen gerechtfertigt (vgl. nur BGE 118 II 228 Nr. 45). Das Obergericht hat die Liquidität der tatsächlichen Verhältnisse bejaht und zur Hauptsachenprognose nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Dagegen hat es die Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit einer vorsorglichen Abänderung und deren Berechtigung auf Grund besonderer Umstände verneint. Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich zur Hauptsachenprognose, indem er im Einzelnen die Gründe für die Abänderung des Scheidungsurteils darlegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erwecken insgesamt den Eindruck, als führe er den Hauptprozess im Massnahmenverfahren. Seine Darlegungen sind nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn das Obergericht die zeitliche Dringlichkeit und die speziellen Verhältnisse mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht willkürfrei verneinen durfte. Kann dem Obergericht in diesen beiden Punkten keine Willkür vorgeworfen werden, muss die Beschwerde unabhängig von der Hauptsachenprognose abgewiesen werden.
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3.
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Willkür erblickt der Beschwerdeführer zur Hauptsache darin, dass sein Existenzminimum nicht mehr gedeckt sei, wenn der Unterhaltsbeitrag vorsorglich nur auf Fr. 2'057.-- herabgesetzt werde. Damit habe das Obergericht die speziellen Verhältnisse bei ihm verkannt. Es müsse zudem mit einem langwierigen Hauptprozess gerechnet werden, so dass auch die zeitliche Dringlichkeit gegeben sei.
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3.1 Das Obergericht ist davon ausgegangen, angesichts der einfachen finanziellen Verhältnisse der Parteien dürfte das Urteil im Abänderungsprozess in den nächsten Monaten ergehen. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist unbegründet und geht an der Sache vorbei. Der angebliche Umstand, dass das Scheidungsverfahren über zehn Jahre gedauert hat, muss nicht zwangsläufig eine lange Dauer des Abänderungsprozesses zur Folge haben. Im damaligen Verfahren war schon der Scheidungsanspruch bis vor Bundesgericht streitig (Urteile 5P.193/1991 und 5C.129/1991 vom 22. Januar 1992), und erst danach konnte über die vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Ehescheidung entschieden werden (Beschwerde-Beilage 1, Ehescheidungsurteil, S. 1). Demgegenüber geht es heute zur Hauptsache um eine Gegenüberstellung des Einkommens und Bedarfs eines jeden Ehegatten, die im AHV-Alter stehen. Dass das Obergericht von einem eher einfachen Abänderungsprozess mit kurzer Dauer ausgegangen ist, erscheint in Anbetracht dessen nicht als willkürlich.
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3.2 Was den behaupteten Eingriff in das Existenzminimum anbelangt, wendet der Beschwerdeführer ein, das Obergericht habe bei den Zwangsauslagen weder die Steuerbelastung im nachgewiesenen Ausmass noch den erweiterten Notbedarf berücksichtigt. Mit diesen beiden Punkten der Notbedarfsrechnung hat sich das Obergericht tatsächlich nicht befasst und einfach auf die Angaben des Gerichtspräsidenten abgestellt. Der Beschwerdeführer seinerseits hat sich vor Obergericht ausdrücklich auf den erstinstanzlich festgelegten Notbedarf berufen und dessen Berechnung nicht aufgegriffen, obschon er dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Unter diesen Umständen haben die beiden Rügen gegen die Notbedarfsrechnung als neu zu gelten und sind im Rahmen einer Willkürbeschwerde unbeachtlich (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57; vgl. auch E. 3.5 sogleich).
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3.3 Im Gegensatz zum Gerichtspräsidenten hat das Obergericht die Leasingraten für ein Auto (Fr. 347.--) im Notbedarf nicht berücksichtigen wollen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht mehr erwerbstätig und das bei den Akten liegende Arztzeugnis sei nichtssagend bzw. belege den Kompetenzcharakter des beanspruchten Fahrzeugs nicht. Wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt, lässt sich dem Arztzeugnis immerhin entnehmen, dass er gehbehindert ist und ihm das Reisen in öffentlichen Verkehrsmitteln anhaltend erschwert bis unmöglich ist. Gemäss Arztzeugnis ist er auf ein Fahrzeug angewiesen (vgl. Beschwerde-Beilage 25, Arztzeugnis). Mit dem blossen Hinweis auf das Arztzeugnis vermag der Beschwerdeführer indessen eine Willkürrüge nicht zu begründen. Nach der Rechtsprechung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist die Unpfändbarkeit und damit der Kompetenzcharakter eines Personenwagens - unter vergleichbaren Umständen - nur zu bejahen, wenn ein nichterwerbsfähiger Invalider ohne Privatauto nicht in der Lage wäre, sich einer notwendigen medizinischen Behandlung zu unterziehen oder ein Minimum von Kontakten mit der Aussenwelt aufrechtzuerhalten. Diese Voraussetzung ("nicht in der Lage") ist nur erfüllt, wenn es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, seine Bedürfnisse mit Hilfe eines Drittwagens (z.B. Taxi) zu befriedigen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; BGE 108 III 60 E. 2 und 3 S. 63 ff.). Zu dieser zweiten Voraussetzung sagt das Arztzeugnis nichts. Es fehlen auch Äusserungen des Beschwerdeführers dazu, ob und inwiefern es ihm unzumutbar wäre, sich für die - kurze (E. 3.1 soeben) - Dauer des Prozesses der Hilfe Dritter zu versichern. Der Abzug von Fr. 347.-- kann insoweit nicht als willkürlich beanstandet werden.
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3.4 Im Gegensatz zum Gerichtspräsidenten hat das Obergericht den Unterhaltsbeitrag für den Sohn nicht in vollem Umfang berücksichtigen wollen. Es ist davon ausgegangen, der Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'050.-- sei mit Rücksicht auf die zusätzlich ausbezahlte AHV-Kinderrente von Fr. 844.-- eher hoch und die Leistungsdauer sei absehbar, zumal der Sohn in knapp drei Monaten volljährig werde. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass mit einer längerdauernden Unterhaltspflicht zu rechnen sei, da sein Sohn die gymnasiale Ausbildung voraussichtlich im Juli 2005 beenden werde und mit dem Maturitätsabschluss das Recht erwerbe, an einer Universität zu studieren. Mit seinen Vorbringen übersieht er erneut, dass es nicht um eine langfristige Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit geht, sondern um die Frage, ob seine wirtschaftliche Situation derart ist, dass sofort und vor Ablauf der - kurzen (E. 3.1 soeben) - Dauer des Verfahrens vorsorglich ein rechtskräftiges Urteil abgeändert werden soll (E. 2 hiervor). Seine Ausführungen gehen daher an der Sache vorbei und vermögen keine Willkür zu belegen. Allerdings trifft zu, dass er kurzfristig den am 12. Dezember 2003 verfügten Unterhaltsbeitrag an Z.________ zu leisten hat (vgl. Beschwerde-Beilage 5, Eheschutzentscheid).
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3.5 Bei einem Renteneinkommen von Fr. 6'506.-- und einem erstinstanzlich festgestellten Bedarf von Fr. 4'857.-- verbleibt dem Beschwerdeführer ein Freibetrag von rund Fr. 1'650.--. Werden die Autoleasingraten von Fr. 347.-- aus dem Bedarf gestrichen (E. 3.3 soeben), erhöht sich der Freibetrag auf rund Fr. 2'000.--. Bei dieser Sachlage kann dem Obergericht nicht vorgeworfen werden, es habe willkürlich gehandelt, wenn es den Beschwerdeführer verpflichtet hat, während verhältnismässig kurzer Zeit den vorsorglich auf Fr. 2'057.-- herabgesetzten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Dies trifft um so mehr zu, als es mit Rücksicht auf die unbestritten knappen finanziellen Verhältnisse beider Parteien nicht willkürlich gewesen wäre, auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, d.h. die - im Bedarf enthaltene - laufende Steuerlast von Fr. 370.-- nicht zu berücksichtigen (vgl. zum Grundsatz: BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356; für aArt. 145 ZGB: Urteil 5P.407/1998 vom 5. Januar 1999, E. 3c; für Art. 137 ZGB: Urteil 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002, E. 3.2, zusammengefasst in FamPra.ch 2002 S. 832). Der angerufene BGE 128 III 257 Nr. 48 betrifft ein Sachurteil im Abänderungsprozess, weshalb daraus nichts zur Berücksichtigung der laufenden Steuerlast bzw. zur Erweiterung des Notbedarfs im Falle vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens abgeleitet werden kann. Der behauptete Eingriff in das Existenzminimum liegt nicht vor. Die Willkürbeschwerde bleibt damit erfolglos (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178).
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4.
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Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, das Obergericht habe nicht beachtet, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin erheblich verbessert hätten. Inwiefern dieser Umstand hätte beachtet werden müssen, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Unterhaltsgläubigers kann ein Abänderungsgrund sein (BGE 118 II 229 Nr. 46) und betrifft damit die Hauptsachenprognose, auf die - wie gesagt (E. 2 hiervor) - nicht weiter einzugehen ist. Inwiefern die wirtschaftliche Besserstellung als besonderer Umstand die Anordnung vorsorglicher Massnahmen rechtfertigen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Denn selbst gemäss den Zahlenangaben des Beschwerdeführers (vgl. S. 10 der Beschwerdeschrift und S. 3 der Eingabe im kantonalen Verfahren) bleibt der Notbedarf der Beschwerdegegnerin ungedeckt, weshalb ihr Interesse gegen eine vorsorgliche, auf bloss summarischer Prüfung der Tatsachengrundlage beruhende Herabsetzung des ihr rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsbeitrags spricht. Vertrauen in eine jahrelang gelebte Lebenshaltung und in rechtskräftige Urteile ist berechtigt und schutzwürdig. Die Willkürrüge genügt insgesamt den formellen Anforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120 und 185 E. 1.6 S. 189; 130 I 258 E. 1.3 S. 261).
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5.
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Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung nicht durchgedrungen ist, steht ihr für die entsprechende Vernehmlassung keine Entschädigung zu. In der Sache selbst ist keine Vernehmlassung eingeholt worden und somit auch keine Entschädigung geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege muss wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen werden. Die erhobenen Rügen sind einesteils klar unbegründet und betreffen andernteils überwiegend Fragen, die sich im vorliegenden Massnahmenverfahren nicht gestellt haben und im Hauptprozess zu beantworten sein werden. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege ist zu beurteilen, soweit es um die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung geht. Es kann ihm nicht entsprochen werden. In ihrer Vernehmlassung hat die Beschwerdegegnerin vorab darzulegen versucht, dass das Gesuch den formellen Anforderungen nicht genügt. Damit konnte der gestellte Antrag auf Abweisung von Beginn an nicht erfolgreich begründet werden (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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