BGer 6P.114/2004
 
BGer 6P.114/2004 vom 05.11.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.114/2004 /bri
6S.299/2004
Urteil vom 5. November 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Heimgartner.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
6P.114/2004
Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür),
6S.299/2004
Strafbare Vorbereitungshandlungen zum Raub usw., Strafzumessung,
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.114/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.299/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 4. März 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________, A.________ und B.________ begaben sich am 25. März 1999 nach Langenthal/BE und beobachteten über längere Zeit ein Billardcenter. Dabei führten sie Natelgespräche über die Zahl der Personen, die sich darin aufhielten. Es wurde auch davon gesprochen, an diesem Abend "zuzuschlagen". Als das Kind eines Angestellten vor dem Billardcenter zu spielen begann und sie eine Patrouille der Securitas auf dem Rundgang beobachtet hatten, beschlossen sie, ihr Vorhaben aufzugeben und fuhren nach Hause.
B.
Im April 1999 kaufte X.________ im Auftrag von C.________, der im Gefängnis Grosshof in Kriens/LU inhaftiert war, Sägeblätter und übergab diese D.________. Letzterer befand sich dort in Halb-gefangenschaft und hätte die Sägeblatter in die Anstalt bringen sollen. Die Gefängnisleitung war über das Vorhaben infolge der Abhörung der Telefongespräche von C.________ informiert. Als D.________ versuchte, den Teil einer Eisensäge in den Grosshof zu schmuggeln, hielten ihn die Gefängniswärter davon ab und fanden in seinem Fahrzeug den fehlenden Teil der Säge und die beschafften Sägeblätter.
C.
In der Nacht des 21. März 1999 betraten X.________ und A.________ mit Gesichtsmasken und Handschuhen die Garage des Wirtepaares E.a.________ und E.b.________ in Hausen am Albis/ZH. Sie beabsichtigten, die Tageseinnahmen des Restaurants zu erbeuten und versteckten sich hinter dem parkierten Personenwagen. Als E.a._________ und E.b.________ in die Garage traten, wurden sie mit ungeladenen Schusswaffen bedroht. Das Wirtepaar versuchte, sich zu wehren, und es kam zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf X.________ auf die am Boden liegende E.a.________ kniete, ihr den Mund zuhielt und die Schusswaffe gegen sie richtete. A.________ überwältigte E.b.________, nachdem er mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf eingeschlagen hatte. Darauf setzte er sich auf ihn und tastete ihn nach seinem Portemonnaie ab. Infolge der andauernden, heftigen Gegenwehr brachen die Täter ihr Vorhaben ab und verliessen die Garage ohne Beute.
D.
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 4. März 2004 auf Berufung hin aufgrund dieser und weiterer, unbestrittener Taten unter anderem wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 StGB), versuchter Befreiung von Gefangenen (Art. 310 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB) sowie qualifizierten Raubversuchs (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren als Zusatzstrafe zu einer Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 4. September 2003.
E.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für beide bundesgerichtlichen Verfahren. Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt in seinen Gegenbe-merkungen die Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
Eine staatsrechtliche Beschwerde ist zu begründen. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, welches verfassungsmässige Individualrecht seiner Ansicht nach verletzt worden ist; auf nicht substantiierte Rügen und auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1a/cc mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon ausge-gangen, dass er am 25. März 1999 beabsichtigt habe, einen Raub auszuführen.
2.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweis-würdigung nach Art. 9 BV liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Auf-hebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, nach dem erstellten Sachverhalt habe er sich zur Begehung eines Einbruchdiebstahls zum Billardcenter begeben, und erst dort habe A.________ vorgeschlagen, einen Raub zu begehen.
2.3 Das Obergericht legte - zum Teil mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil - dar, gestützt auf welche Umstände es davon ausging, dass die Vorkehrungen im Hinblick auf einen Raub getroffen worden seien. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 26. Oktober 1999 aussagte, A.________ habe vor Ort vorgeschlagen, das Billardcenter zu überfallen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer erwidert, dass der Zeitpunkt dafür noch nicht günstig sei. Ursprünglich sei ein Einbruch oder etwas Ähnliches geplant gewesen. Bei den untersuchungsrichterlichen Befragungen vom 26. und 29. Oktober 1999 habe der Beschwerdeführer seine Aussagen bestätigt. Bei einer späteren Einvernahme habe er dann aber behauptet, sie seien lediglich zum Trinken nach Langenthal gefahren, was allerdings unglaubhaft erscheine. Aus dem am Tatabend um 21.45 Uhr abgehörten Telefongespräch gehe hervor, dass die genaue Zahl der sich im Billardcenter aufhaltenden Personen ein Thema gewesen sei. Daraus sei auf einen geplanten Raub und nicht auf einen Einbruchdiebstahl zu schliessen. Unter anderem sei auch über den günstigen Moment für einen Überfall und vom Einsatz des deutsch sprechenden B.________ gesprochen worden. Zudem habe die Polizei beobachtet, wie die Täter ihre Kleider gewechselt hätten. Dieses Vorgehen liesse sich dadurch erklären, dass mit einem Kleiderwechsel eine allfällige Personenfahndung hätte vereitelt werden sollen. Da im Unterschied zu einem Einbruch bei einem Raubüberfall eine Konfrontation mit Zeugen unvermeidbar sei, spreche dieser Umstand ebenfalls für die Planung eines Raubes.
2.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe nicht explizit festgehalten, ab welchem Zeitpunkt ihm bewusst gewesen sei, dass die Vorbereitungen im Hinblick auf einen Raubüberfall getroffen würden, trifft zu. Aus den vom Obergericht angeführten Indizien - ins-besondere dem Kleiderwechsel - geht indessen eindeutig hervor, dass das Obergericht davon ausging, die Vorbereitung sei von Anfang an von sämtlichen Tätern auf einen Raub gerichtet gewesen. Das Urteil des Obergerichts steht damit entgegen der Auffassung des Be-schwerdeführers in keinem Widerspruch zum erstellten Sachverhalt.
2.5 Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die einzelnen Indizien richtet, vermag er keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die vorgebrachten Argumente erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, welche im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zulässig sind (vgl. E. 1). So spricht beispielsweise die angeführte Tatsache, dass sie keine Waffen auf sich trugen, nicht zwingend gegen einen Raub, da der Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB keine Bewaffnung voraussetzt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, in-wiefern die Annahme des Obergerichts willkürlich sein soll. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, aus welchem Grund schlech-terdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld bestehen sollten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Obergericht habe in willkürlicher Würdigung des Gutachtens von Dr. med. F.________ vom 5. Oktober 1999 eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ver-neint. Das Gutachten weise zahlreiche Mängel auf und sei nicht schlüssig. Zudem habe das Obergericht das Gutachten falsch gewür-digt. Der angefochtene Entscheid verletze deshalb auch den Grund-satz "in dubio pro reo".
3.1 Das Sachgericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei, auch wenn es mangels eigener Fachkenntnisse einen Sachverständigen beizieht (vgl. Art. 249 BStP). Doch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe seine Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen; weicht es von der Expertenmeinung ab, muss es dies begründen. Verlangt das Gesetz den Beizug eines Gutachters, darf der Richter von dessen Folgerungen abweichen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise kann gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen (BGE 118 Ia 144 E. 1c mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid aber nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
3.2 Das Obergericht hat sich hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 5. Oktober 1999 abgestützt. Es schloss, dass die Zurechnungs-fähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeiten grundsätzlich nicht eingeschränkt gewesen sei. Das Gutachten von Dr. med. F.________ erscheint ausführlich und sorgfältig abgefasst. Es hält fest, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht zu einer verminderten Steuerungsfähigkeit während den Straftaten geführt habe. Auch habe beim Beschwerdeführer keine Drogensucht vorgelegen, welche eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Tatzeit-raum indizieren würde. Die - mittels Wiedergabe des vor Obergericht gehaltenen Plädoyers - vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers ist appellatorisch, weswegen nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1). Die Ausführung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer vor den Taten die behauptete Menge Drogen und Alkohol konsumiert habe oder nicht, lässt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - das Gutachten nicht unschlüssig erscheinen. Ein strikter Nachweis, dass eine Person zu einem gewissen Zeitpunkt unter starkem Drogen- oder Alkoholeinfluss gestanden ist oder nicht, kann regelmässig nur mittels entsprechenden Blut- und Urintests innerhalb eines gewissen Zeitraums erbracht werden. Dass das Gutachten diese Frage nicht abschliessend beantwortet, stellt daher keinen Mangel dar.
3.3 Auch soweit der Beschwerdeführer die Würdigung des Gutachtens kritisiert, vermag er keine Willkür aufzuzeigen. Es trifft - wie oben ausgeführt - zu, dass das Gutachten die Frage nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführer aufgrund des behaupteten Drogenkonsums vermindert zurechnungsfähig gewesen ist. Der Gutachter hielt aber fest, dass die vom Beschwerdeführer angeblich konsumierten Drogen kaum die von ihm beschriebene pharmakologische Wirkung hätten. Das Obergericht berücksichtigte zudem, dass sich bei der Arretierung des Beschwerdeführers weder Anzeichen für eine starke Ange-trunkenheit noch für einen Drogenrausch bestanden haben. Es hat somit neben dem Gutachten noch weitere Umstände in Betracht gezogen. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Obergericht hätte das Gutachten lediglich als Indiz betrachten dürfen, stösst damit ins Leere. Die vorgebrachte Tatsache, dass er in diesem Zeitraum Alkohol und Drogen konsumiert habe, ist unbestritten. Entgegen der Auffas-sung des Beschwerdeführers können daraus aber keine Schlüsse hinsichtlich seines Zustands anlässlich der Taten gezogen werden. Im Übrigen zog das Obergericht bei der Strafzumessung zugunsten des Beschwerdeführers in Betracht, dass er einen Teil der Straftaten unter dem Einfluss von Alkohol bzw. Drogen verübt hat.
3.4 Der Beschwerdeführer vermag keine gewichtigen Tatsachen oder Umstände darzutun, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens in Frage stellen. Ebenso wenig erscheint die Würdigung des Gutachtens durch das Obergericht willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" fällt daher ebenfalls ausser Betracht (vgl. E. 2.1). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
4.
Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Rügen gegen die Beweiswürdigung und gegen tatsächliche Feststellungen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung kritisiert, vom festgestellten Sachverhalt abweicht oder sich auf Tatsachen beruft, die im angefochtenen Urteil nicht festgehalten worden sind, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 126 IV 65 E. 1).
Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der inkriminierten Handlung vom 25. März 1999, die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 260bis StGB als erfüllt betrachtet. Seine Einwendung, die räuberische Absicht sei nicht erwiesen, richtet sich indessen gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
5.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Beteiligung an der Fluchthilfe von C.________ im April 1999 habe die Vorinstanz zu Unrecht als Mittäterschaft zur versuchten Befreiung von Gefangen nach Art. 310 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB qualifiziert. Sein Verhalten sei mangels wesentlichen Tatbeitrags höchstens als versuchte Gehilfenschaft zu diesem Tatbestand zu werten.
5.1 Mittäter ist nach der Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer war Kontaktperson von C.________ ausserhalb des Gefängnisses und nahm somit bei der Planung dessen Flucht eine wichtige Funktion ein. Indem er auf Anordnung von C.________ Sägeblätter kaufte und D.________ übergab, leistete er einen wesentlichen Beitrag bei der Vorbereitung der Fluchthilfe. Der angeführte Einwand, dass auch D.________ oder eine andere Person die Sägeblätter hätte kaufen können trifft zwar zu. Indessen ändert dies nichts daran, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung der Flucht diese Aufgabe übernommen hat. Es steht ausser Frage, dass für die Fluchthilfe das Beschaffen der Sägeblätter so wesentlich gewesen ist, dass die Tat mit ihr gestanden oder gefallen wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
6.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht damit ge-rechnet, dass A.________ beim Raub vom 21. März 1999 mit derartiger Gewalt vorgehen würde, weswegen die Vorinstanz ihm dessen Vorgehensweise zu Unrecht angerechnet habe. Sein eigenes Verhalten sei nicht als besonders gefährlich zu werten. Die Annahme von Mittäterschaft zur qualifizierten Tatbestandsvariante des Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB verletze daher Bundesrecht.
6.1 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5, mit Hinweisen) und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis Abs. 1 BStP). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (BGE 119 IV 1 E. 5a und 242 E. 2 mit Hinweisen). Die kantonale Instanz hat deshalb, wenn es um die Frage des Even-tualdolus geht, die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen so erschöpfend wie möglich festzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen sie die Inkaufnahme der Tatbestandsver-wirklichung ableitet. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 mit Hinweisen).
6.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer um den skrupellosen Charakter von A.________ gewusst habe. Dazu führt sie unter anderem an, dass die beiden fünf Tage vor dem versuchten Raub zusammen auf der Flucht vor einer Polizeipatrouille gewesen seien und A.________ mindestens vier Schüsse auf die Verfolger abgegeben habe. Aus diesem Grund habe er in Kauf nehmen müssen, dass A.________ beim Auftreten von Schwierigkeiten massive Gewalt ausüben würde. Daher sei auch dem Beschwerdeführer als Mittäter die besondere Gefährlichkeit von A.________ anzurechnen.
6.3 Die Bewertung der Vorinstanz aufgrund der äusseren Umstände habe der Beschwerdeführer um die Gewaltbereitschaft seines Komplizen und das eventuelle Auftreten von Schwierigkeiten gewusst, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Gefährlichkeit seines Mittäters bereits erlebt hatte, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er dessen Vorgehen anlässlich der Tat in Kauf genommen hat. Es kann diesbezüglich auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
7.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er sei zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht seinem Verschulden entspreche. Das von ihm abgelegte Geständnis sei zu wenig strafmindernd berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht vorgehalten, dass er sich nicht bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Kriminalgericht geständig gezeigt habe.
7.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Nach der Rechtsprechung darf der Richter bei der Bemessung der Strafe auch generalpräventive Erwägungen berücksichtigen, soweit er die schuldangemessene Strafe nicht überschreitet (BGE 118 IV 342 E. 2g mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Strafzumessung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten aus-gegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng oder mild erscheint, dass eine Überschreitung des Ermessens vorliegt (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 285 E. 4a mit Hinweisen).
7.2 Die Vorinstanz berücksichtigte das anlässlich der Hauptver-handlung erfolgte Geständnis wenig strafmindernd. Einerseits zeigte sie ein gewisses Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor seinem Komplizen A.________ nicht bereits von Anfang an geständig war. Andererseits habe er anlässlich der Verhandlung vor der ersten Instanz weiter den versuchten Raub am Wirtepaar bestritten, obschon ihm dort das Geständnis seines Mittäters eröffnet worden sei.
7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich gegen eine einzelne Bewertung seines prozessualen Verhaltens. Der Be-schwerdeführer vermag damit keine Ermessensüberschreitung aufzu-zeigen. Die lediglich geringe Berücksichtigung des späten Ge-ständnisses liegt im Rahmen des Ermessens. Im Übrigen wurden die wesentlichen straferhöhenden und -mindernden Momente korrekt be-wertet und gewichtet, und das Strafmass liegt im gesetzlichen Rah-men. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
III. Kosten und Entschädigung
8.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Anträge des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos erschienen (Art. 152 Abs. 1 OG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundes-gerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-zutreten ist.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwer-deführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kam-mer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: