BGer 2A.638/2004
 
BGer 2A.638/2004 vom 10.11.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.638/2004 /leb
Urteil vom 10. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 29. September 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der aus Marokko stammende A.________ (geb. 1971) heiratete am 16. Februar 2002 die in Zürich niedergelassene tunesische Staatsangehörige B.________(geb. 1967), worauf er am 15. Mai 2002 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erhielt. Am 14. November 2003 lehnte die Direktion für Sicherheit und Soziales (Migrationsamt) des Kantons Zürich es ab, seine Bewilligung zu erneuern, da sich die Ehegatten A.B.________ im Februar 2003 getrennt hatten. A.________ gelangte hiergegen erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2004 aufzuheben und den Kanton Zürich anzuweisen, die umstrittene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann, nachdem der Entscheid des Regierungsrats eingeholt worden ist, ohne zusätzliche Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1
2.1.1 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwirbt er einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Diese Ansprüche erlöschen, falls der Berechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Satz 3) oder wenn er sich rechtsmissbräuchlich aus rein fremdenpolizeilichen Motiven auf eine längst inhaltsleer gewordene Ehe beruft (vgl. BGE 130 II 113 E. 4).
2.1.2 Der Beschwerdeführer ist hier wiederholt straffällig geworden; er hat nur rund ein Jahr mit seiner Gattin zusammen gelebt. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erscheint aufgrund der Erklärungen beider Partner ausgeschlossen. Diese haben sich nicht nur vorläufig und mit einer reellen Aussicht auf eine in Kürze erfolgende Wiedervereinigung getrennt (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 S. 116); sie wohnen inzwischen vielmehr bereits seit rund 20 Monaten nicht mehr zusammen; der Beschwerdeführer ist denn auch bereit, sich von seiner Frau scheiden zu lassen. Unter diesen Umständen kann er aus der formell fortbestehenden Ehe gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG zum Vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117).
2.2 Der Beschwerdeführer will heute eine Beziehung zur Schwester seiner Gattin unterhalten und mit dieser den Sohn C.________ (geb. 2004) gezeugt haben. Er beruft sich mit Bezug hierauf auf das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV garantierte Recht auf Familienleben.
2.2.1 Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familien- bzw. Privatlebens statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Dabei sind jeweils die privaten Interessen an der Bewilligungserteilung den öffentlichen an deren Verweigerung gegenüberzustellen; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff als "notwendig" erweist (BGE 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind dabei etwa die Dauer der Anwesenheit des Betroffenen in der Schweiz, die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat verstrichene Zeitraum, das Verhalten während dieser Periode und die konkrete familiäre Situation, d.h. die Dauer der familiären Beziehungen sowie weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht hier gelebt werden kann usw.; vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001 i.S. Boultif gegen die Schweiz, publ. in: VPB 65/2001 Nr. 138 S. 1392 Rz. 48 S. 1398 f.). Ins Gewicht fällt in einem Fall wie dem vorliegenden auch, dass die Schweiz in Bezug auf die Niederlassung und den Aufenthalt von Ausländern zulässigerweise eine restriktive Politik verfolgt (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3b S. 4, 22 E. 4a S. 24 f.) und dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil die familiäre Beziehung zu seinen Kindern zum Vornherein nur im beschränkten Rahmen seines Besuchsrechts pflegen kann. Dem nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil kommt deshalb - tadelloses Verhalten vorausgesetzt - nach der Praxis gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nur zu, wenn zwischen ihm und dem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in dem der Ausländer leben müsste, praktisch nicht aufrechterhalten liesse (vgl. das Urteil 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003 E. 2.2).
2.2.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz zwar noch verheiratet, zu seiner Gattin besteht indessen keine gelebte familiäre Bindung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK mehr. Die behauptete Beziehung zu deren Schwester fällt - entgegen seinen Einwänden - grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich dieser Konventionsgarantie, nachdem seine Freundin unbestrittenermassen zurzeit noch mit einem Schweizer verheiratet ist. Abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn eine langdauernde feste und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt und die Heirat konkret unmittelbar bevorsteht, was hier nicht dargetan wird, können sich Verlobte nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen (Urteile 2A.274/1996 vom 7. November 1996, E. 1b; 2A.82/1994 vom 17. August 1994, E. 4; 2A.100/1994 vom 20. Mai 1994, E. 1d mit Hinweisen auf die Doktrin). Für die Frage, ob eine für einen fremdenpolizeilichen Anspruch massgebliche Beziehung zu einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person vorliegt, ist auf die aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Umstände abzustellen, nicht auf nur früher zutreffende oder ungewisse zukünftige Verhältnisse (BGE 118 Ib 145 E. 2 S. 148/149; Urteil 2A.100/1994 vom 20. Mai 1994, E. 1d). Der Beschwerdeführer behauptet, der Vater des am **. ** 2004 von seiner Freundin geborenen Sohnes C.________ bzw. allenfalls auch von deren Tochter D.________ (geb. 2002) zu sein; gestützt auf die gesetzliche Vaterschaftsvermutung gelten die beiden Kinder zurzeit jedoch noch als jene von deren schweizerischem Gatten (vgl. Art. 255 Abs. 1 ZGB). Ob und wieweit diesbezüglich dennoch eine schutzwürdige, tatsächlich gelebte enge Beziehung besteht, kann ebenso dahin gestellt bleiben wie die Frage, ob sich der Beschwerdeführer für die Beziehung zu seiner Freundin allenfalls ausnahmsweise auf den Schutz seines Privatlebens berufen kann. Selbst bei Berücksichtigung aller behaupteten familiären und partnerschaftlichen Beziehungen ist der mit der Nichtverlängerung der Bewilligung verbundene Eingriff in sein Familien- oder Privatleben vorliegend zurzeit im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt:
2.2.3 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz insgesamt zu 42 Monaten und 26 Tagen Freiheitsstrafen verurteilt worden, wovon 32 Monate und 14 Tage unbedingt (Vergehen und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung, fahrlässige Körperverletzung, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege usw.). Er hat somit nicht nur wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstossen, sondern auch einen Ausweisungsgrund gesetzt. Von 1995 bis Oktober 1999 hielt er sich unter verschiedenen Identitäten illegal hier auf; dabei vereitelte er jeweils aktiv den Vollzug seiner Wegweisung. Am 20. Oktober 1999 musste er deshalb vorläufig aufgenommen werden. Wären seine Verurteilungen, die teilweise unter den jeweiligen "Alias"-Namen ergangen sind, bei seiner Heirat bekannt gewesen, hätten die Behörden ihm die Aufenthaltsbewilligung vermutlich bereits im Mai 2002 verweigert; es ist deshalb nicht sicher, dass er eine solche nach einer allfälligen Heirat mit seiner neuen Freundin erhalten wird. Der Beschwerdeführer hat sich während seines relativ kurzen rechtmässigen Aufenthalts hier nicht integriert und ist offenbar auch nie einer bewilligten Arbeit nachgegangen. Soweit er einwendet, sich in den letzten zweieinhalb Jahren wohl verhalten zu haben, übersieht er, dass er sich vom 15. November 2003 bis zum 22. März 2004 im Strafvollzug befand; seine letzte Verurteilung erfolgte ihrerseits am 29. Mai 2002 (vier Monate Gefängnis unbedingt unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege).
Die Kontakte zu seiner Heimat, wo seine Mutter lebt, hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässig aufrechterhalten; er ist mit den dortigen Gebräuchen und Verhältnissen nach wie vor vertraut, weshalb ihm eine Rückkehr nach Marokko zuzumuten ist. Die Kinder - soweit sie tatsächlich von ihm stammen - sind noch in einem anpassungsfähigen Alter. Seine Freundin stammt ihrerseits ebenfalls aus dem Maghreb und ist mit den dortigen Gebräuchen vertraut; im Übrigen konnte sie im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nicht davon ausgehen, die Partnerschaft mit ihm hier leben zu können. Da der Beschwerdeführer nicht ausgewiesen worden ist, kann er die Beziehung zu den Kindern und zu seiner Freundin - bis zu deren Scheidung und der definitiven Klärung der Vaterschaftsverhältnisse - von der Heimat aus und allenfalls besuchsweise in der Schweiz pflegen. Das öffentliche Interesse an der Nichterneuerung seiner Bewilligung überwiegt unter diesen Umständen sein privates an einer Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung; der angefochtene Entscheid, auf dessen Begründung für alles Weitere verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), ist verhältnismässig und verletzt kein Bundesrecht.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: