BGer 2A.11/2005
 
BGer 2A.11/2005 vom 14.01.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.11/2005 /kil
Urteil vom 14. Januar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1995/96 (Revision),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.X. und B.X.________ reichten für die direkte Bundessteuer 1995/96 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, weshalb sie von der Steuerverwaltung des Kantons Zürich am 21. Juni 1999 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von 530'000 Franken eingeschätzt wurden; die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge haben A.X. und B.X.________ erfolglos um Revision dieser Veranlagung ersucht. Der abweisende Einspracheentscheid wurde von der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich am 29. Oktober 2004 kantonal letztinstanzlich geschützt.
2.
Am 5. Januar 2005 ist A.X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerde ist indessen offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
2.1 Die Revision einer rechtskräftigen Veranlagung ist nur möglich, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b), oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Dabei ist die Revision ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG).
2.2 Der Beschwerdeführer legt ausführlich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dar, in welche er wegen verschiedenen Rechtsstreitigkeiten geraten ist, und bemängelt die Gesprächsbereitschaft der kantonalen Steuerbehörden im Hinblick auf das Einreichen einer Steuererklärung. Direkt zur streitigen Veranlagung äussert er sich dabei nur insoweit, als er geltend macht, ihm sei zu Unrecht ein Einkommen aus Transponierung angerechnet worden. Diesen Einwand begründet er vorab mit der Behauptung, gar nie Aktionär der betroffenen Gesellschaft gewesen zu sein. Zudem erachtet er als widersprüchlich, dass die Steuerbehörden in den jüngeren Steuererklärungen jeweilen das Fehlen jeglichen steuerbaren Vermögens akzeptierten, wenn sie von einem Einkommen aus Transponierung in der Höhe von über 1 Mio. Franken ausgingen.
2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich mithin weder auf einen gesetzlichen Revisionsgrund noch nimmt er zu den Ausführungen der Vorinstanz direkt Stellung; er übt vielmehr bloss allgemeine Kritik am Verhalten der Behörden sowie an der streitigen Veranlagung. Zwar könnten seine Ausführungen bei wohlwollender Auslegung allenfalls dahingehend verstanden werden, dass die Behörden im Veranlagungsverfahren erhebliche Tatsachen ausser acht gelassen haben, die ihnen - ungeachtet des Fehlens einer Steuererklärung - hätten bekannt sein müssen (vgl. Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG). Dieser Rüge wäre aber entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres bereits im ordentlichen Verfahren hätte darlegen können, dass er nicht Aktionär der betroffenen Gesellschaft gewesen sei und deshalb kein Einkommen aus Transponierung habe erzielen können (vgl. Art. 147 Abs. 2 DBG). Damit sind die Voraussetzungen für eine Revision so oder anders nicht erfüllt, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.
2.4 Der Beschwerdeführer erwähnt schliesslich, mittellos zu sein und die für das streitige Einkommen geschuldete direkte Bundessteuer nicht innert nützlicher Frist bezahlen zu können. Soweit diese Behauptung zutrifft, ist er auf das Institut des Steuererlasses (Art. 167 DBG) zu verweisen. Bezüglich einer allfälligen Mithaftung seiner Ehefrau für die Steuerschulden wird der Beschwerdeführer auf Art. 13 DBG hingewiesen.
3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: