BGer E 2/2004 |
BGer E 2/2004 vom 24.01.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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E 2/04
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Urteil vom 24. Januar 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel
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Parteien
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S.________, 1968, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Verfügung vom 13. Oktober 2004)
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In Erwägung,
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dass S.________ am 29. November 2004 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2004 erhoben hat,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht laut Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden kann,
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dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,
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dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]),
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dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
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dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2004 versandt und gemäss dessen Bescheinigung am 18. Oktober 2004 an S.________ ausgehändigt worden ist,
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dass als erster Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist somit der 19. Oktober 2004 gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG) und der letzte Tag in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf den Mittwoch, 17. November 2004, fällt,
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dass daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. November 2004 verspätet ist,
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dass sie darüber hinaus den gesetzlichen Formerfordernissen hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu genügen vermag (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2), was übrigens auch für die nachträgliche Eingabe vom 11. Januar 2005 (Poststempel) gilt,
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dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Januar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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