BGer 5C.201/2004 |
BGer 5C.201/2004 vom 28.01.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.201/2004 /ast
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Urteil vom 28. Januar 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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1. A.________,
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2. B.________,
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Beklagte und Berufungskläger, beide vertreten
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durch Advokat Werner Rufi,
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gegen
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1. C.________,
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2. D.________,
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3. E.________,
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Kläger und Berufungsbeklagte, alle drei vertreten durch Advokat Dr. Victor Wirth.
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Gegenstand
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Erbteilung,
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Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts
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Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Fünferkammer, vom 13. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 14. November 1986 verstarb X.________. Sie hinterliess als Erben die Söhne C.________, D.________ und F.________ sowie die Tochter E.________. Infolge Ausschlagung der Erbschaft durch den Sohn F.________ traten an seine Stelle die Grosskinder der Erblasserin, A.________ und B.________.
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B.
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Am 21. September 2000 erhoben C.________ und D.________ sowie E.________ (nachfolgend: Kläger) gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beklagte) Erbteilungsklage beim Bezirksgericht Sissach. In ihrer Klageantwort beantragten die beiden Beklagten unter anderem, es sei festzustellen, dass der Kläger D.________ nach dem Tod der Erblasserin deren Liegenschaft zur Nutzung und Verwaltung von der Erbengemeinschaft übernommen habe und er diese nicht pflichtgemäss unterhalten habe, so dass die entstandene Wertverminderung seinem Erbteil in Abzug zu bringen sei.
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Mit Urteil vom 24. Juni 2003 stellte das Bezirksgericht Sissach fest, dass der Nachlass von X.________ aus zwei Grundstücken besteht. Es ordnete deren öffentliche Versteigerung an und legte die Verteilung des Verwertungserlöses fest. Das Begehren der Beklagten bezüglich Ersatz für eine Wertverminderung der Liegenschaften wies es ab.
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Gegen dieses Urteil erklärten die beiden Beklagten die Appellation an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Strittig war zur Hauptsache, ob D.________ verpflichtet gewesen sei, die Liegenschaft der Erblasserin zu unterhalten und er für eine eventuelle Wertminderung zur Verantwortung gezogen werden könne. Mit Urteil vom 13. Juli 2004 wies das Kantonsgericht die Appellation ab und bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid.
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C.
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Die Beklagten A.________ und B.________ gelangen mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Sie verlangen im Wesentlichen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 13. Juli 2004.
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Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob und inwieweit auf eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 108 II 490 E. 1 S. 491; 129 III 415 E. 2.1).
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1.1 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG).
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1.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Berufungsverfahren ist einzig das Urteil des Kantonsgerichts (Art. 48 OG). Dagegen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts nicht erfüllt, so dass auf die entsprechenden Aufhebungsanträge nicht eingetreten werden kann. Der Antrag, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, genügt den formellen Anforderungen an einen Berufungsantrag grundsätzlich nicht (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 III 136 E. 1.2 S. 139), doch wird aus den im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren und der Berufungsbegründung ersichtlich, dass die Beklagten Ersatz für die angeblich eingetretene Wertverminderung an der Liegenschaft der Erblasserin verlangen.
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1.3 Inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der Berufungsschrift selber darzulegen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 110 II 74 E. 1 S. 78; 126 III 198 E. 1d S. 201). Die Verweise der Beklagten auf ihre Eingaben im kantonalen Verfahren sowie auf "Rechtserörterungen vor den Schranken" sind daher unbeachtlich.
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1.4 Das Bundesgericht ist im Berufungsverfahren grundsätzlich an die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 115 II 484 E. 2a S.485f.; 127 III 248 E. 2c S. 252). Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht festgehalten, es fehle an einem hinreichenden Nachweis einer Wertverminderung der fraglichen Parzelle. Die Beklagten behaupten dagegen, es liege "offensichtlich" eine Wertverminderung vor, machen aber nicht geltend, die Sachverhaltsfeststellung sei unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder beruhe auf einem offensichtlichen Versehen (Art. 63 Abs. 2 OG). Damit ist auf die Berufung nicht einzutreten, soweit die Beklagten in unzulässiger Weise von dem durch das Kantonsgericht festgestellten Sachverhalt abweichen. Verbindlich festgestellt hat das Kantonsgericht zudem, dass keine Vereinbarung zwischen den Parteien nachgewiesen ist, wonach dem Kläger 2 die strittige Liegenschaft zur Nutzung und Verwaltung von der Erbengemeinschaft übertragen worden sei und er eine (alleinige) Pflicht zur Unterhaltung derselben gehabt hätte.
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1.5 Da das Kantonsgericht keine Wertverminderung festgestellt hat, stossen die rechtlichen Erörterungen der Beklagten zur Haftungsgrundlage ins Leere, da jede Ersatzpflicht grundsätzlich das Vorliegen eines Schadens voraussetzt. Ohnehin genügen die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten den Begründungsanforderungen nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht, wonach in der Berufungsschrift darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Dies würde bedingen, dass in der Berufung auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400). Die Beklagten legen aber nicht dar, warum der Kläger 2 als Nutzniesser der Liegenschaft zu behandeln ist, obwohl gemäss angefochtenem Urteil eine solche Vereinbarung nicht nachgewiesen ist und darüber hinaus auch die für die Nutzniessung vorgeschriebenen Formvorschriften unstreitig nicht erfüllt sind. Offensichtlich unzutreffend ist zudem die Behauptung, das Bezirksgericht sei von einem Nutzniessungsverhältnis ausgegangen; bereits das Kantonsgericht hat die Beklagten auf diese Fehlinterpretation des erstinstanzlichen Urteils aufmerksam gemacht.
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2.
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Damit kann auf die Berufung insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schulden den Klägern allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Fünferkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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