BGer I 37/2004 |
BGer I 37/2004 vom 09.02.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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I 37/04
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Urteil vom 9. Februar 2005
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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T.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 5. Januar 2004)
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das Rentengesuch von T.________, geb. 1952, mit Verfügung vom 30. Januar 2003 und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2003 abgelehnt hat,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Januar 2004 abgewiesen hat,
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dass T.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Rückweisung und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Erstellung eines unabhängigen Obergutachtens und subeventualiter die Zusprechung beruflicher Massnahmen und Stellenvermittlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen lässt,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,
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dass das kantonale Gericht die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und zum Beweiswert von medizinischen Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird,
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dass der Beurteilung der Verhältnisse bis 31. Dezember 2002 die alten und danach die mit dem ATSG geänderten Rechtsvorschriften zu Grunde zu legen sind (BGE 130 V 445, 130 V 329), wobei materiellrechtliche Auswirkungen damit nicht verbunden sind (BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4),
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dass die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finden,
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dass sich die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Behauptung erschöpft, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch dargestellt, wobei auf eine neue Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. S.________ hingewiesen wird,
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dass das kantonale Gericht nach einlässlicher und sorgfältiger Beweiswürdigung zu Recht erkannt hat, dass die Versicherte nach der medizinischen Aktenlage im Haushalt und in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist,
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dass weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustands, wie er sich bis zu dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 28. Februar 2003 präsentiert hat, nicht erforderlich sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b),
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dass der letztinstanzlich eingereichte Bericht keinen anderen Schluss zulässt,
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dass auch die übrigen Vorbringen der Versicherten unzutreffend sind,
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dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin insbesondere zu Unrecht darauf beruft, sie könne in ihrem schweren Beruf als Köchin nicht mehr eingesetzt werden, ergibt sich doch aus den Akten, dass sie nie als solche gearbeitet, sondern, wie von der Vorinstanz richtig erwogen, eine leichte und damit nunmehr auch ihrem Leiden (Rücken- und Kniebeschwerden, Diabetes, Hypertonie, Hypercholesterinämie und Hyperlipoproteinämie bei Adipositas) angepasste Tätigkeit ausgeübt hat,
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dass die Gewährung beruflicher Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen), weshalb in diesem Punkt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt sind,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Albicolac, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 9. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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