BGer U 55/2004 |
BGer U 55/2004 vom 16.02.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
|
Tribunale federale delle assicurazioni
|
Tribunal federal d'assicuranzas
|
Sozialversicherungsabteilung
|
des Bundesgerichts
|
Prozess
|
{T 0}
|
U 55/04
|
Urteil vom 16. Februar 2005
|
IV. Kammer
|
Besetzung
|
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
|
Parteien
|
N.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
|
gegen
|
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich
|
Vorinstanz
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
|
(Entscheid vom 5. Januar 2004)
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Der 1964 geborene N.________ arbeitete ab 1. Februar 2000 als Hilfsbäcker für die Firma I.________ und war damit bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 30. März 2000 wurde er beim Überqueren einer Strasse von einem Auto angefahren. Er erlitt dabei eine Hirnerschütterung sowie eine Fraktur der 6. Rippe rechts und wurde vom Unfalltag an bis zum 2. April 2000 stationär im Spital L.________ behandelt. Im Dezember 2000 unterzog sich N.________ wegen persistierenden Beschwerden im Bereich des linken Gesässes, unter Belastung ausstrahlend bis an die Tibiavorderkante, in der Klinik B.________ einer Untersuchung, wobei die Ärzte eine Bursitis trochanterica und eine Tractus iliotibialis-Irritation links diagnostizierten. Bei leichter Anterolisthesis L5/S1 war ein Bandscheibenschaden mit radikulärer Symptomatik links nicht auszuschliessen; klinische Befunde fanden sich hiefür jedoch keine.
|
Nach Einholung eines unfallchirurgischen und eines psychiatrischen Gutachtens beim Institut für Medizinische Begutachtung (IMB) vom 7. Januar und 13. März 2002 erliess die Mobiliar am 7. Mai 2002 eine Verfügung, mit welcher sie die Taggeld- und Pflegeleistungen auf den 11. Mai 2000 einstellte und eine darüber hinausgehende Leistungspflicht verneinte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. Februar 2003 ab.
|
B.
|
Dagegen liess N.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihm auch nach dem 11. Mai 2000 die Versicherungsleistungen für den erlittenen Unfall auszurichten. Eventuell sei eine weitere Begutachtung vorzunehmen. Mit Entscheid vom 5. Januar 2004 wies das kantonale Gericht die Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab.
|
C.
|
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. Weiter beantragt er auch für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung.
|
Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
|
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmung und die Grundsätze über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen in allen Teilen zutreffend dargetan. Es wird auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen.
|
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum ab 11. Mai 2000 und bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 4. Februar 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf Leistungen der Unfallversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 329 und 446 Erw. 1.2.1).
|
2.
|
2.1 In sorgfältiger und einlässlich begründeter Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden somatischen Gesundheitsstörungen nach unfallchirurgischem Gutachtenbericht des Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 7. Januar 2002 nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. März 2000 stehen.
|
2.2 Was das Vorliegen unfallkausaler psychischer Beschwerden betrifft, beanstandet der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Umstand, dass bei der Untersuchung vom 6. März 2002 das Erfordernis einer einwandfreien sprachlichen Verständigung mit dem begutachtenden Arzt nicht gewährleistet wurde. Materiellrechtlich macht er geltend, sein Gesundheitszustand sei unter dem Aspekt einer psychologischen Fehlentwicklung zu untersuchen. Nachdem Dr. med. T.________ keine Erklärung für seine Beschwerden aufführen konnte, müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese mit dem Unfall vom 30. März 2000 zusammenhängen.
|
Die Rüge verfahrensrechtlicher Mängel hat das kantonale Gericht zutreffend widerlegt. In materiellrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der mit der psychiatrischen Begutachtung beauftragte Dr. med. T.________ keine Diagnose stellen konnte. Aus seinem Bericht geht somit hervor, dass beim Versicherten keine krankheitswertigen Beeinträchtigungen bestehen und das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auszuschliessen ist. Es bestünden keine psychischen Unfallfolgen, sodass aus psychiatrischer Sicht nicht auf eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf eines Hilfsbäckers erkannt werden könne.
|
2.3 Auf Grund des überzeugend abgeklärten Sachverhalts hat das kantonale Gericht zu Recht von der Durchführung zusätzlicher psychiatrischer Untersuchungen abgesehen. Ist das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert zu verneinen und kann ein natürlicher Kausalzusammenhang somit nicht bestehen, ist die Frage eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht zu prüfen. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass selbst wenn das Vorliegen einer durch den Unfall ausgelösten psychischen Beeinträchtigung zu bejahen wäre, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beschwerden mangels Erfüllung der gemäss BGE 115 V 133 erforderlichen Kriterien verneint werden müsste.
|
Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, vermag nicht durchzudringen. Demzufolge erfolgte die Einstellung der Versicherungsleistungen ab 11. Mai 2000 zu Recht.
|
3.
|
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit (dazu BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1) nicht gewährt werden.
|
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
|
1.
|
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
|
4.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
|
Luzern, 16. Februar 2005
|
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
|