BGer 6P.173/2004 |
BGer 6P.173/2004 vom 18.02.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.173/2004
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6S.450/2004 /pai
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Urteil vom 18. Februar 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
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Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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6P.173/2004
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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (Strafverfahren; rechtliches Gehör),
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6S.450/2004
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strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB),
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staatsrechtliche Beschwerde (6P.173/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.450/2004) gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 8. September 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Strafgericht Schwyz erklärte X.________ mit Urteil vom 20. Februar 2004 schuldig des Raubs, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raubtaten, der Sachbeschädigung, des Hausfriedens- und des Verweisungsbruchs sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern. Unter anderem sprach es ihn vom Vorwurf des Raubüberfalls auf das Wohn- und Geschäftshaus der Familie A.________ in Pfäffikon/SZ frei, verurteilte ihn in diesem Zusammenhang aber wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen. Es bestrafte X.________ mit 50 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, und verwies ihn auf Lebenszeit des Landes.
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Die vom Verurteilten dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz am 8. September 2004 ab.
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B.
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X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ausserdem führt er eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn vom Vorwurf der Beteiligung an strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub freispreche.
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Das Kantonsgericht ersucht um Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und verzichtet im Übrigen auf Gegenbemerkungen. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine Missachtung des Anklagegrundsatzes geltend und rügt einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und seiner Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK sowie eine Verletzung von § 96 der Strafprozessordnung des Kantons Schwyz vom 28. August 1974 (StPO/SZ). Das Gericht verneine den Konnex zwischen den ihm zur Last gelegten Vorbereitungshandlungen und dem Raubüberfall in Pfäffikon, indem es das objektive Gesamtgeschehen nicht als Handlungseinheit ansehe. Daraus folge, dass er nicht wegen vorbereitender Handlungen zum Pfäffikoner Raub zur Rechenschaft gezogen werde, sondern entgegen der Anklage wegen entsprechender Vorkehren zu einem zeitlich und örtlich (noch) unbestimmten Raubtatbestand.
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1.1 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (BGE 129 IV 262 E. 2.7; 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc je mit Hinweisen; ferner BGE 103 Ia 6; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 50 N 6 ff.).
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1.2 Die Anforderungen an den Anklagegrundsatz werden auf unterschiedlichen Stufen umschrieben. Vorerst ist es das kantonale Verfahrensrecht, das die formellen Erfordernisse an die Anklageschrift festlegt (BGE 126 I 19 E. 2b). Die Strafprozessordnung des Kantons Schwyz umschreibt den Inhalt der Anklage in § 74 StPO/SZ. Danach hat diese namentlich die strafbare Handlung nach ihren tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen sowie die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung zu bezeichnen (lit. b). § 96 StPO/SZ bestimmt sodann, dass der Richter zwar nach freiem Ermessen urteilt, bezüglich des Sachverhalts aber an die Anklage gebunden ist. Der Beschwerdeführer rügt auf kantonalrechtlicher Ebene einzig eine Verletzung von § 96 StPO/SZ. Dabei macht er nicht geltend, die fragliche Verfahrensnorm erfordere eine striktere Bindung des Richters an den Anklagesachverhalt, als es Art. 29 Abs. 2 BV gebiete. Aus diesem Grund ist die beanstandete Verletzung des Anklagegrundsatzes alleine aufgrund der angerufenen verfassungsrechtlichen Mindestgarantien zu prüfen.
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1.3 In der Anklageschrift vom 21. Januar 2004 wird dem Beschwerdeführer unter Ziffer 1 vorgeworfen, am Raubüberfall auf das Wohn- und Geschäftshaus der Familie A.________ in Pfäffikon beteiligt gewesen zu sein. Mit entsprechender Anklageergänzung vom 20. Februar 2004 wird ihm eventualiter zur Last gelegt, an der Vorbereitung des fraglichen Raubüberfalls mitgewirkt zu haben. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer zwar vom Vorwurf frei, an der Haupttat selbst mitgewirkt zu haben, verurteilte ihn aber im Sinne der Anklageergänzung wegen entsprechender Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB. Dabei betrachtete sie es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des Raubüberfalls in Pfäffikon die Tatörtlichkeiten ausgekundschaftet und Planungsgespräche geführt hatte. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Schuldspruch. Dass es dabei von einem andern, ausserhalb der Anklage liegenden Sachverhalt ausgegangen sein soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere erlauben die gerichtlichen Erwägungen zur Gesetzeskonkurrenz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keinen solchen Schluss. Das Kantonsgericht hat in dieser Hinsicht ausgeführt, dass der Vorbereitungstatbestand im Vollendungstatbestand nur aufgehe, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tun erschienen und im Sinne des Fortsetzungszusammenhangs auf ein und demselben Willensentschluss beruhten (vgl. dazu BGE 111 IV 149 E. 3b). Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer von der Mitwirkung an der Haupttat selbst freigesprochen worden sei, lägen hier weder verschiedene Entwicklungsstufen desselben deliktischen Angriffs noch einheitliches Tun oder derselbe Willensentschluss vor. Mit diesen Ausführungen hat das Kantonsgericht der Verurteilung des Beschwerdeführers keinen anklagefremden Sachverhalt zugrunde gelegt, sondern nur zu dessen Strafbarkeit in Bezug auf die Vorbereitungshandlungen zum Pfäffikoner Raub Stellung genommen. Bei dieser Sachlage erweist sich die auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK gestützte Rüge der Verletzung des Anklageprinzips als unbegründet.
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1.4 Der Beschwerdeführer ruft ferner das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV an. Das Kantonsgericht verneine den räumlich-zeitlichen Zusammenhang zwischen den Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB und dem Raub in Pfäffikon. Es gelange deshalb zum Schluss, die fraglichen Vorbereitungshandlungen seien im Hinblick auf einen (noch) unbestimmten Raub erfolgt. Diese Annahme sei aktenwidrig und damit willkürlich.
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Das Kantonsgericht stellt nicht in Frage, dass die vorbereitenden Handlungen im Hinblick auf den Pfäffikoner Raubüberfall stattgefunden haben. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers gründet offensichtlich auf einem falschen Verständnis der gerichtlichen Erwägung zum Verhältnis des Vorbereitungs- zum Vollendungstatbestand. Jedenfalls liegt hier weder eine Aktenwidrigkeit noch Willkür vor. Der Einwand des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei.
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2.
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Die ebenfalls erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 129 IV 276 E. 1.2 mit Hinweisen).
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3.
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Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Subsidiarität von Art. 260bis StGB gegenüber der Vollendung der Zieltat. Seine Verurteilung wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zum Raubüberfall in Pfäffikon sei unzulässig, da er vom Vorwurf der Mitwirkung an der Haupttat mangels Beweisen freigesprochen worden sei.
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3.1 Zu jeder Vollendung einer Tat gehören als Durchgangsstadien die Vorbereitung und der Versuch. Das vollendete Vorsatzdelikt verdrängt dabei grundsätzlich den dazugehörigen Versuch, die vollendete Tat und der Versuch ihrerseits die vorsätzlichen Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB (Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar zum Strafrecht, Strafgesetzbuch II, Art. 260bis N 18). Demnach ist Art. 260bis StGB in Bezug auf dieselbe Zieltat zum Versuch und zur vollendeten Delikt subsidiär, vorausgesetzt, dass alle an der Vorbereitung Beteiligten am Versuch oder an der Haupttat mitwirkten. Beschränkte sich die Mitwirkung eines Täters auf die Vorbereitung (und liegt kein strafbefreiender Rücktritt von der Vorbereitung vor), bleibt die Strafbarkeit wegen Mitwirkung an der Vorbereitungshandlung bestehen (BGE 115 IV 121 E. 3a; 111 IV 144 E. 3b; vgl. dazu auch Hans Schultz, Strafbare Vorbereitungshandlungen und deren Abgrenzung vom Versuch, in ZStrR 107/1990, S. 85).
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3.2 Der Beschwerdeführer war - wie dies der rechtskräftige Freispruch vom entsprechenden Vorwurf belegt - am Raub in Pfäffikon nicht beteiligt. Hingegen steht fest, dass er an dessen Vorbereitung mitgewirkt hat. Unter diesen Umständen tritt der Tatbestand von Art. 260bis StGB gegenüber der Haupttat nicht zurück. Die Vorinstanz hat deshalb Bundesrecht nicht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer wegen vorbereitender Handlungen zum Raub in Pfäffikon verurteilte. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
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4.
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Im Rahmen seiner Verurteilung wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub gemäss Anklageziffer 10 stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass nicht jede entfernte und in ihrer Zielrichtung noch vage Vorbereitungshandlung eine Verurteilung wegen Art. 260bis StGB rechtfertige. Die entsprechenden Vorkehrungen müssten vielmehr planmässig und konkret erfolgen. Ihm werde lediglich vorgeworfen, verschiedene Bankinstitute ausgekundschaftet zu haben. Dies allein vermöge das Erfordernis des planmässigen Handelns nicht zu erfüllen.
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4.1 Gemäss Art. 260bis StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eines der abschliessend aufgezählten schweren Verbrechen, namentlich einen Raub, auszuführen. Dabei genügt nicht jede entfernte und in ihrer Zielrichtung noch vage Tätigkeit zur Vorbereitung eines Delikts. Vielmehr müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Ausserdem müssen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen (BGE 111 IV 155 E. 2b; vgl. auch BGE 117 IV 309 E. 1d zum Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG). Auf die verbrecherische Absicht lässt sich jedenfalls aus der Planmässigkeit der Vorkehrungen schliessen. Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr "harmlos" sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen (Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl., Basel 2000, § 40 N. 6; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 260bis N. 3).
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4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe planmässige Vorkehrungen zu Banküberfällen getroffen. Sie stützt sich hierfür im Wesentlichen auf die Aussagen von Mitangeklagten sowie auf Zugeständnisse des Beschwerdeführers, welche er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. Juni 2002 machte. Danach hat der Beschwerdeführer in Begleitung von anderen Personen mehrere Bankinstitute auf ihre Eignung zu einem Raubüberfall ausgekundschaftet. Insgesamt seien mindestens vier Bankinstitute in verschiedenen Kantonen besichtigt worden, wobei eigens nach Banken mit wenig Personal gesucht wurde. Im Einzelnen seien dabei nicht nur die äussere Umgebung der Banken überprüft und deren Öffnungszeiten kontrolliert, sondern auch die inneren Verhältnisse der ins Auge gefassten Tatobjekte begutachtet worden. Zudem hätten sich der Beschwerdeführer und seine Begleiter Gedanken zur Tatausführung gemacht. Es seien Geiselnahmen in Betracht gezogen bzw. erwogen worden, dem Personal bei Arbeitsbeginn aufzulauern, um es mit Waffengewalt zur Geldherausgabe zu zwingen. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz, das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 260bis StGB, nicht bundesrechtswidrig. Denn von bloss unverbindlichen Gedankenspielereien kann unter diesen Umständen nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer systematisch und über einen gewissen Zeitraum hinweg organisatorische Vorkehren im Sinne von Art. 260bis StGB getroffen, welche seine Absicht der Begehung einer Straftat erkennen lassen und in ihrer Gesamtheit mit hinreichender Deutlichkeit auf den Verbrechensplan verweisen. Entgegen seinem Standpunkt hat die Vorinstanz daher zu Recht das Erfordernis der Planmässigkeit der Vorkehren bejaht. Da sich damit auch diese Rüge als unbegründet erweist, ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
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5.
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Der Beschwerdeführer ersucht in beiden Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die beiden Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos erschienen, kann den Gesuchen nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind ihm daher die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Februar 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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