BGer 6A.77/2004
 
BGer 6A.77/2004 vom 01.03.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
6A.77/2004 /bri
Urteil vom 1. März 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Weissenberger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungs-rechtliche Kammer, vom 22. Oktober 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ lenkte am 8. März 2002 seinen Personenwagen in stark alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration minimal 2.57 und maximal 3.11). Aus diesem Grund verfügte die Sicherheits-direktion des Kantons Zug am 30. Juli 2002 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer eines Jahres. Am 3. Juni 2003 erteilte die Behörde X.________ den Führerausweis wieder unter der Auflage, eine sechsmonatige ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten und nachzuweisen, regelmässig die Laborwerte (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV) zu bestimmen und an Besprechungen bei einer Fachperson für Alkoholprobleme teilzunehmen und schliesslich anfangs Dezember 2003 einen ärztlichen Bericht über die Einhaltung der Alkoholabstinenz einzureichen.
Das ärztliche Zeugnis vom 14. Dezember 2003 bescheinigte einen stabilen und erfreulichen Verlauf der Begleittherapie. Es hielt fest, dass die Laborwerte konstant im normalen Bereich lägen und keine Hinweise auf Rückfälle bestünden. Eventuell komme eine Aufhebung der Auflagen in Betracht. Die Sicherheitsdirektion liess darauf beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich abklären, ob die Auflagen weiterzuführen seien. Das Aktengutachten des Instituts vom 15. Januar 2004 hielt fest, dass eine Entlassung von X.________ aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle verfrüht wäre und zuerst eine weitere Stabilisierung nachzuweisen sei. Gestützt auf dieses Gutachten verfügte die Sicherheitsdirektion am 24. Februar 2004 die Weiterführung der bei der Wiedererteilung des Führerausweises angeordneten Auflagen. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 22. Oktober 2004 ab.
B.
X.________ reicht gegen den zuletzt genannten Entscheid eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen stellt den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Parlament verabschiedete am 14. Dezember 2001 die Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (vgl. BBl 1999, S. 4462; AS 2002; S. 2767 ff.). Die revidierten Bestimmungen zum Sicherungsentzug sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten (AS 2004, S. 2849). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erging noch unter der Herrschaft des alten Rechts. Die Übergangsbestimmungen zur genannten Gesetzesrevision sehen nicht vor, dass für die Fortführung einer Massnahme, die unter dem früheren Recht begonnen wurde, die neuen Regeln anwendbar wären. Da auch keine zwingenden Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts bestehen (BGE 112 Ib 39 E. 1c S. 42), ist der vorliegende Fall nach altem Recht zu beurteilen. Das Bundesgericht hat somit nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt, als er gefällt wurde, mit dem damals geltenden Bundesrecht im Einklang steht.
Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist hier freilich ohne praktische Bedeutung. Denn nach einem Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit sieht das neue Recht (Art. 17 Abs. 3 SVG) gleich wie das alte (Art. 17 Abs. 3 aSVG) eine Wiedererteilung unter Auflagen vor. Zur umstrittenen Frage, wie solche Auflagen auszugestalten und wie lange sie aufrechtzuerhalten sind, stellt das Gesetz auch in der neuen Fassung keine Regeln auf. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Revision in dieser Hinsicht etwas ändern wollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999, S. 4492).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe über zwei Jahre eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz eingehalten und die Verlaufsberichte seien durchwegs positiv. Unter diesen Umständen sei es unverhältnismässig, von ihm weiterhin die Erfüllung von Auflagen zu verlangen, die pro Jahr über CHF 2'000 kosteten. Als mit dem Existenzminimum lebender geschiedener Ehemann und Vater von drei unmündigen Kindern könne er sich die Bezahlung dieser Kosten nicht leisten. Mit der beschlossenen Weiterführung der Auflagen verletze das Verwaltungsgericht das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen.
2.1 Die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug kann mit Auflagen verbunden werden (Art. 17 Abs. 3 SVG in der alten und neuen Fassung). Solche Nebenbestimmungen dienen dazu, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass die Alkoholabhängigkeit oder andere Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen, tatsächlich behoben sind. Auflagen müssen auf die konkreten Umstände angepasst und verhältnismässig sein (BGE 125 II 289 E. 2b S. 292).
Beim Beschwerdeführer wurde nach dem Vorfall vom 8. März 2002 ein länger dauernder Alkoholmissbrauch festgestellt und deshalb ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügt. In solchen Fällen kommt die Wiedererteilung des Führerausweises frühestens nach Ablauf einer mindestens einjährigen Probezeit und bei Nachweis einer mindestens einjährigen kontrollierten Alkoholabstinenz in Frage (BGE 129 II 82 E. 2.2 S. 84). Die Wiedererteilung wird zudem regelmässig mit Auflagen verbunden, da die dauerhafte erfolgreiche Überwindung der Sucht einer 4-5jährigen Behandlung und Kontrolle bedarf (vgl. Rolf Seeger, Probleme der Verkehrsmedizin, Fahreignung und Alkohol, Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, 1999, S. 16 f.).
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die Wieder-erteilung seines Führerausweises am 3. Juni 2003 an Auflagen geknüpft werden durfte. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, er habe eine genügend lange kontrollierte Alkoholabstinenz nach-gewiesen, weshalb die Auflagen aufzuheben seien. Bei seiner Argumentation übersieht er jedoch, dass die gemäss der oben zitierten Rechtsprechung verlangte Abstinenz von einem Jahr bloss die Voraussetzung für die Wiedererteilung des Ausweises ist. Sie schliesst nicht aus, bei der Wiedererteilung mittels Auflagen die Einhaltung einer verkehrsmedizinisch kontrollierten Abstinenz weiterhin zu verlangen. Nach dem Merkblatt "Führerausweis und Alkohol: Nachweis der Alkoholabstinenz" der Sicherheitsdirektion Zug und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich bedarf es nach der Wieder-erteilung des Führerausweises noch während mindestens dreier Jahre einer verkehrsmedizinisch kontrollierten Alkoholtotalabstinenz. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hatte der Beschwerdeführer noch nicht einmal die Hälfte dieser dreijährigen Bewährungszeit und im Zeitpunkt des Erlasses der ihm zu Grunde liegenden Verfügung vom 24. Februar 2004 nicht einmal einen Drittel erfüllt. Nach einer so kurzen Periode seit der Wiedererteilung kann eine Aufhebung der Auflagen ohne nähere Prüfung des Einzelfalls abgelehnt werden, wie dies denn auch im Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 15. Januar 2004 empfohlen wird. Die Be-schwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit damit die vollständige Aufhebung der Auflagen verlangt wird.
2.2 Es fragt sich indessen, ob die am 24. Februar 2004 verfügten Auflagen im Blick auf den bisherigen positiven Behandlungsverlauf nicht gelockert werden können, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihn diese Kosten für die Untersuchungen, Besprechungen und Berichte finanziell stark belasteten.
Das Bundesamt für Strassen weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass es angesichts der positiven Entwicklung des Beschwerdeführers unverhältnismässig erscheine, weiterhin die auflageweise angeordneten Massnahmen in ihrer vollen Tragweite aufrechtzuerhalten. In der Tat fällt auf, dass die Sicherheitsdirektion am 24. Februar 2004 die Bestimmung der Laborwerte alle 6-8 Wochen und einen halbjährlichen ärztlichen Zwischenbericht verlangt. Selbst nach dem zitierten Merkblatt ist jedoch nach dem erstmaligen Verlaufsbericht nach 6 Monaten lediglich noch die jährliche Einreichung solcher Berichte vorgesehen. Zudem erscheint es aus verkehrsmedizinischer Sicht vertretbar, die Laborbestimmungen in einer späteren Behandlungsphase nur noch in grösseren Zeiträumen als 6-8 Wochen vorzunehmen (vgl. Seeger, a.a.O., S. 18, wonach eine dreimonatliche Kontrolle genügt). Gründe für die strikte Fortführung der ursprünglich verfügten Auflagen werden im angefochtenen Entscheid keine gegeben. Auch aus den Akten sind solche nicht ersichtlich. Im Gegenteil regt der Arzt in seinem Bericht vom 14. Dezember 2004 "evtl. die Entlassung aus den Auflagen" an. Unter diesen Umständen erscheinen die am 24. Februar 2004 verfügten Auflagen unverhältnismässig.
2.3 Die Beschwerde erweist sich demnach teilweise als begründet. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG). Diese wird bei ihrem neuen Entscheid den oben stehenden Erwägungen, aber auch der seitherigen Entwicklung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen haben.
3.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs und der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Oktober 2004 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: