BGer 7B.27/2005 |
BGer 7B.27/2005 vom 09.03.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.27/2005 /bnm
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Urteil vom 9. März 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Herrn Meir Feldinger,
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gegen
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Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5,
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Postfach 964, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Fortsetzung einer Betreibung,
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SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 7. Januar 2005 (AB 2004/54).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Betreibungsamt A.________ kündigte der Schuldnerin Y.________ in der gegen sie laufenden Betreibung Nr. 1 die Pfändung auf den 1. Juni 2004 an, nachdem der Gläubiger X.________ die Fortsetzung der beim Betreibungsamt B.________ eingeleiteten Betreibung verlangt hatte.
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1.2 Hiergegen erhob Y.________ Beschwerde und verlangte gleichzeitig die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt trat mit Urteil (AB 2004/42) vom 12. Oktober 2004 auf die Beschwerde nicht ein; weiter wies sie das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist unter Kostenfolgen (Fr. 100.--) ab. Gegen dieses Urteil erhob der Gläubiger X.________ Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 7B.252/2004 vom 25. Januar 2005 nicht eintrat.
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1.3 Das Zivilgericht Basel-Stadt stellte die Betreibung mit Verfügung vom 12. Juli 2004 vorläufig ein, nachdem die Betriebene am 6. Juli 2004 Klage gemäss Art. 85a SchKG erhoben hatte.
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1.4 Mit Beschwerde vom 28. Juli 2004 verlangte X.________ im Wesentlichen, dass das Betreibungsamt angewiesen werde, die Betreibung fortzusetzen. Mit Urteil vom 7. Januar 2005 wies die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt die Beschwerde ab.
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X.________ hat das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, die Einstellung der Betreibung sei aufzuheben und das Verhalten der Betreibungsorgane sei zu beanstanden. Weiter ersucht er um Erlass der Gerichtskosten und eventuell um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
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Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Bei der Beschwerdefrist (Art. 19 Abs. 1 SchKG) handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; Beschwerdeergänzungen sind daher unbeachtlich (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Der Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift läuft auf die Verlängerung der Beschwerdefrist hinaus und ist unzulässig.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Betreibungsamt der Schuldnerin die Pfändung nicht unverzüglich angekündigt habe, obwohl er bereits am 27. April 2004 die Fortsetzung verlangt habe, und dass der Vorsitzende der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 16. September 2004 das kantonale Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens AB 2004/42 sistiert habe. Diese Vorbringen sind unbehelflich. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) ist die Pfändung auf den 1. Juni 2004 angekündigt worden, und spätestens mit dem Erlass des angefochtenen Urteils ist die Sistierung des kantonalen Verfahrens beendet worden. Soweit der Beschwerdeführer bloss bezweckt, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorganes feststellen zu lassen, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 99 III 58 E. 2 S. 60; BGE 120 III 107 E. 2 S. 109).
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3.2 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist immer ein Entscheid einer (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde (BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, es sei die vom Zivilgericht Basel-Stadt am 12. Juli 2004 im Rahmen der von der Betriebenen erhobenen Klage nach Art. 85a SchKG verfügte Einstellung der Betreibung aufzuheben. Damit wendet er sich - wie bereits im Verfahren 7B.252/2004 - gegen eine Entscheidung, die vom Zivilgericht Basel-Stadt als Gerichtsbehörde in einem Verfahren ergangen ist, für welches der Weg der gerichtlichen Klage vorgeschrieben ist. Die Beschwerde ist insoweit nicht zulässig. Aus dem gleichen Grund kann der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, der für die Klage zuständige Richter habe die für das beschleunigte Verfahren massgebenden Bestimmungen (Art. 25 Ziff. 1 i.V.m. Art. 85a SchKG) verletzt, nicht gehört werden.
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3.3 Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie erwogen hat, der Grund für die vorläufige Einstellung der Betreibung sei die Verfügung des Richters und dem Betreibungsamt könne daher keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
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4.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von Gerichtskosten ist daher gegenstandslos.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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