BGer I 724/2004 |
BGer I 724/2004 vom 30.03.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 724/04
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Urteil vom 30. März 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Polla
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Parteien
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G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 20. Oktober 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1968 geborene G.________ erlitt anlässlich eines Verkehrsunfalls am 21. Juli 1991 eine linksseitige hoch parietale Kalottenfraktur, eine linksseitige fronto-parietale Epiduralblutung sowie temporo-occipitale Kontusionsblutungen mit einer rechtsseitigen Claviculafraktur. Ab 24. September 1992 konnte er seine angestammte Tätigkeit als Hochbauzeichner wieder zu 100 % aufnehmen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Unfallfolgen auf und sprach dem Versicherten - nebst einer Integritätsentschädigung - ab 1. November 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine Rente zu (Verfügung vom 17. November 1998). Da G.________ aufgrund der erlittenen Gehirnverletzung weiterhin gesundheitlich beeinträchtigt ist und daher seine geplante Ausbildung am Technikum nicht absolvieren konnte, ermittelte die IV-Stelle Luzern nach Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. Dezember 1998 einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach ihm mit Verfügung vom 19. Oktober 1999 rückwirkend ab 1. November 1997 eine halbe Invalidenrente zu.
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Im Rahmen einer Rentenrevision aufgrund eines Stellenwechsels des Versicherten errechnete die IV-Stelle bei erheblich veränderten erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens neu einen Invaliditätsgrad von 23 % und verneinte mit Verfügung vom 28. April 2003 einen weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Juni 2003. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 24. November 2003).
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ab.
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C.
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G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechsbegehren, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu gewähren.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Vorinstanz und Verwaltung haben die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Revision der Invalidenrente (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV [in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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1.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung und der Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343 und 130 V 349 ff. Erw. 3.5), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b); zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine mit Hinweis).
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1.3 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht das für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebende Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) in einem Revisionsverfahren frei überprüfen, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben (AHI 2002 S. 164 und 166 Erw. 2a mit Hinweis). Dabei sind praxisgemäss folgende Grundsätze zu beachten:
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1.3.1 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich darauf abzustellen, was der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunder tatsächlich verdienen würde, nicht was er als voll Erwerbstätiger bestenfalls verdienen könnte (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; vgl. auch Urteile R. vom 9. September 2003 [M 2/02] Erw. 3.4, P. vom 22. August 2003 [I 316/02] Erw. 3.2, M. vom 7. Juli 2003 [I 627/02] Erw. 2.1.1, S. vom 28. April 2003 [I 297/02] Erw. 3.2.3, W. vom 9. Mai 2001 [I 575/00] Erw. 3a). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung ist daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre; blosse Absichtserklärungen genügen nicht (BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; unveröffentlichte Urteile H. vom 20. Dezember 1996 [M 7/96] Erw. 3, F. vom 28. August 1996 [U 12/96] und M. vom 13. September 1996 [I 419/95]; jüngst statt vieler Urteile B. vom 9. November 2004 [I 561/03] Erw. 2.1, V. vom 19. Oktober 2004 [I 263/04] Erw. 3.2 und F. vom 6. Juli 2004 [I 2/04] Erw. 3.1).
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1.3.2 Die unter Erw. 1.3.1 dargelegten Grundsätze für die Bestimmung des Valideneinkommens gelten auch im Rentenrevisionsprozess. Auch hier bleibt in der Regel der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 2005 Nr. U 533 S. 41 Erw. 3.3, 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a, 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c) als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als dass der zwischenzeitlich tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu, wobei nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden kann. Vielmehr sind bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Hat sich der Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der seine angestammte Tätigkeit (in einem reduzierten Pensum) trotz Invalidität weiterführen kann, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Es handelt sich dabei um einen jener invaliditätsfremden Gesichtspunkte, welche parallel - entweder beidseitig oder nicht - bei den Vergleichseinkommen zu berücksichtigen sind (RKUV 2005 Nr. U 533 S. 41 Erw. 3.3).
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2.
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2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der Rentenverfügung vom 19. Oktober 1999 (Zusprechung einer halben Invalidenrente rückwirkend auf den 1. November 1997) und dem Einspracheentscheid vom 24. November 2003 (Aufhebung der Rente per Ende Mai 2003) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, wobei insbesondere umstritten ist, ob beim Valideneinkommen aufgrund einer hypothetischen beruflichen Weiterentwicklung im Gesundheitsfall eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Revisionszeitpunkt abzustellen, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheids zu berücksichtigen sind, weshalb der Beurteilung die Verhältnisse im Jahre 2003 zu Grunde zu legen sind.
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2.2 Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität ist die Verwaltung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallereignis das Studium zum Ingenieur HTL abgeschlossen hätte. Sie übernahm den von der SUVA in ihrer Verfügung vom 17. November 1998 ermittelten Validenlohn für das Jahr 1997 von Fr. 6'700.- x 13 und passte diesen Lohn der Nominallohnentwicklung an, woraus für das Jahr 2001 ein Verdienst von Fr. 91'093.- resultierte.
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2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, sein Valideneinkommen sei höher als im angefochtenen Entscheid angenommen, da seine berufliche Karriere als Gesunder nicht ausgeblendet werden dürfe. Ausgehend von einem Abschluss als Architekt HTL - und nicht Ingenieur HTL - hätte er mindestens (auch in nicht geschäftsleitender Position) Fr. 117'000.- im Jahre 2003 verdient.
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2.4 Im Zeitpunkt des Eintritts des invalidisierenden Gesundheitsschadens (Juli 1991) arbeitete der gelernte Hochbauzeichner in dieser Funktion bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb, der Firma L.________ AG. Den ersten Teil des Vorkurses, welcher zur Vorbereitung auf das Studium am Technikum in L.________ diente, hatte der Versicherte dannzumal absolviert, den zweiten Teil im Herbst 1991 konnte er unfallbedingt nicht mehr absolvieren. In der Einsprache vom 16. Mai 2003 wie auch im vorinstanzlichen Verfahren bestätigte der Beschwerdeführer, die IV-Stelle und SUVA seien zu Recht davon ausgegangen, dass er ohne den Unfall das Studium zum Ingenieur HTL abgeschlossen hätte. Gleiches gibt die Firma L.________ AG gegenüber dem Unfallversicherer am 15. November 1997 an. Ebenso wurde im Bericht der SUVA vom 20. Oktober 1998 aufgeführt, im Einverständnis mit dem Rechtsvertreter des Versicherten sei beim Validenlohn von einem mutmasslich erzielten Einkommen als Ingenieur HTL im Jahre 1997 von Fr. 6'700.- x 13 auszugehen. Im Bericht vom 20. Mai 2003 führte die SUVA weiter aus, der Versicherte gebe an, er würde heute als Ingenieur HTL bestimmt über Fr. 100'000.- verdienen.
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2.5
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2.5.1 Mit Blick auf die gesamte Aktenlage und aufgrund des Grundsatzes, dass bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person auf die Beweismaxime abzustellen ist, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch Urteile P. vom 29. August 2003, I 90/03, Erw. 4 und G. vom 19. August 2002, I 160/02, Erw. 2.3), ist davon auszugehen, dass der Versicherte sich vor dem Unfall zum Ingenieur HTL hat ausbilden wollen und diesen Beruf heute als Gesunder im Rahmen eines Vollzeitpensums auch ausüben würde. Daran ändert auch die letztinstanzlich beigebrachte (im Übrigen nicht unterzeichnete) Bestätigung des früheren Arbeitskollegen des Versicherten (vom 9. November 2004) nichts, wonach beide im Frühjahr 1991 den ersten Teil des Vorkurses zur Aufnahme des Studiums am Technikum in L.________ absolviert haben und er überzeugt sei, dass sein Kollege den gleichen beruflichen Weg eingeschlagen hätte und ebenfalls Architekt geworden wäre. Zum einen legte der Besuch des ersten Kursteils die Studienrichtung noch nicht fest, zum andern hängt die berufliche Laufbahn von persönlichen Qualifikationen und weiteren nicht beeinflussbaren äusseren Umständen ab. Daher kann der Leistungsansprecher ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten aus einem Vergleich mit früheren Arbeitskollegen, welche heute als Architekt FH oder bei der Firma L.________ AG als technische Leiter tätig sind, ableiten. Für einen beruflichen Aufstieg über die fachliche Weiterbildung hinaus im Sinne einer Führungsposition bestehen überdies keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Letztendlich, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, spielt hier für die Ermittlung des Invaliditätsgrades ohnehin keine Rolle, ob der Versicherte Ingenieur HTL oder Architekt HTL geworden wäre.
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2.5.2 Die Lohnangaben der Firma L.________ AG zur beruflichen Weiterentwicklung des Versicherten sind widersprüchlich. Gegenüber dem Unfallversicherer machte sie am 5. Dezember 2002 Angaben zur Lohnsteigerung als Ingenieur HTL, welche sie am 28. Mai 2003 nochmals mit einer Lohnnennung für das Jahr 2003 bestätigte. Im Rahmen einer vorinstanzlichen Beweisauskunft führte sie am 19. August 2004 jedoch aus, keine Ingenieure HTL, sondern nur Architekten HTL zu beschäftigen, weshalb sie keine seriösen Angaben über das Lohnniveau (im Jahr 2003) eines Ingenieurs HTL machen könnte. Schon deshalb kann hierauf nicht zweifelsfrei zur Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) abgestellt werden. Überdies entliess die Firma den Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen und nicht gesundheitsbedingt im Jahr 1997 (Bericht der SUVA vom 15. November 1997). Der Beschwerdeführer gab sodann am 15. Oktober 1992 gegenüber der SUVA an, er wäre auch ohne den Unfall aus der Firma L.________ AG ausgeschieden. Die jetzige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die Firma H.________, nennt einen Verdienst für einen Ingenieur HTL im Jahr 1995 von Fr. 6'800 bzw. Fr. 7'200 x 13, wobei die Firma Teppiche, Bodenbeläge und Vorhänge verkauft und den Versicherten im Bereich Kundenakquirierung/Verkauf beschäftigt, sodass diese Angaben auch nicht vorbehaltlos zu übernehmen sind. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist deshalb auf die standardisierten Durchschnittswerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn gemäss Tabelle TA7 im Tätigkeitsbereich "planen, konstruieren, zeichnen, gestalten" verdienten Männer im Jahr 2002 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, im Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) im Monat Fr. 7'150.-. Umgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, Ausgabe 3-2005, Tabelle B9.2; 2002 [Die Angaben für das Jahr 2003 sind noch nicht erhältlich] und in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2002/2003 im Baugewerbe von 1 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B10.2), resultiert für das Jahr 2003 ein Verdienst von Fr. 90'774.25. In Gegenüberstellung mit dem zu Recht unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 68'696.90 (Fr. 5'400.- x 12 + 3'896.90) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 24 %. Selbst wenn man zu Gunsten des Versicherten von einem Verdienst von Fr. 8'233.- (Anforderungsniveau 1 = Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) und somit von einem Jahreseinkommen von Fr 104'523.- (Fr. 8'233.- x 12 : 40 x 41, 9 + 1% Nominallohnentwicklung) ausginge, resultierte lediglich ein Invaliditätsgrad von 34 %. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach im Ergebnis zu bestätigen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. März 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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