BGer 4P.269/2004 |
BGer 4P.269/2004 vom 14.04.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.269/2004 /ast
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Urteil vom 14. April 2005
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Klett, Ersatzrichter Geiser,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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X.________,
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Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, 5401 Baden,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, Postfach 1548, 5401 Baden,
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gegen
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A.________ AG,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Schmidhäusler, Postfach 430, 8853 Lachen SZ,
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 31. August 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Arbeitsvertrag vom 20. April 2000 stellte die A.________ AG X.________ als Vertriebsdirektor an. Nachdem der Arbeitnehmer die Stelle vereinbarungsgemäss am 15. Mai 2000 angetreten hatte, fertigten die Parteien am 19. Juni 2000 einen detaillierten Arbeitsvertrag aus. Dieser sah insbesondere Folgendes vor:
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"Probezeit: 3 Monate (bis Ende August 2000)
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Kündigungsfrist: ab 1. September 2000 6 Monate"
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Am 17. August 2000 kündigte die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag auf den 24. August 2000, stellte den Arbeitnehmer vom 21. August 2000 an frei und forderte ihn auf, am 24. August 2000 zur Übergabe sämtlicher Unterlagen bei ihr zu erscheinen.
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Mit Schreiben vom 21. August 2000 teilte der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin mit, dass ihm die Kündigung nach Ablauf der Probezeit zugegangen sei und das Arbeitsverhältnis deshalb erst auf den 28. Februar 2001 aufgelöst werden könne. Trotz sofortiger Freistellung stünden ihm grundsätzlich sämtliche Lohnansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Nachdem die Arbeitgeberin zuerst an der Kündigung auf den 24. August 2000 festgehalten hatte, forderte sie den Arbeitnehmer am 5. September 2000 schriftlich auf, die Arbeit am übernächsten Tag wieder aufzunehmen, und verwies für den Säumnisfall auf Art. 337d OR. Als der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erschien, sprach die Arbeitgeberin am 8. September 2000 die fristlose Kündigung aus.
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X.________, der nach der fristlosen Kündigung arbeitslos war, erhielt von der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau im September 2000 Fr. 525.10, im Oktober 2000 Fr. 5'776.10, im November 2000 Fr. 5'776.10 und im Dezember 2000 Fr. 5'513.55 ausbezahlt.
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B.
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Am 19. Januar 2001 reichten X.________ und die Arbeitslosenkasse gegen die A.________ AG Klage ein mit den Rechtsbegehren, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 95'543.-- brutto nebst 5% Zins seit 8.September 2000 zu verpflichten unter gleichzeitiger Verpflichtung von X.________ zur Herausgabe des Geschäftsfahrzeugs. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf Herausgabe des Geschäftsfahrzeugs und Zahlung von Schadenersatz wegen Vorenthaltens des Fahrzeugs. Das Fahrzeug wurde im Laufe des Verfahrens zurückgegeben.
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Mit Urteil vom 2. Dezember 2002 verpflichtete der Einzelrichter des Bezirksgerichts March die Beklagte zur Zahlung von Fr. 12'421.05 netto an den Kläger 1 und von Fr. 525.10 netto an die Klägerin 2. Die Widerklage wurde abgewiesen.
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Auf Berufung der Kläger und Anschlussberufung der Beklagten verpflichtete das Kantonsgericht Schwyz die Beklagte mit Urteil vom 31.August 2004 zur Zahlung von Fr. 15'209.80 netto nebst 5% Zins auf Fr. 2'463.70 seit 8. September 2000, auf Fr. 8'996.10 seit 1. Oktober 2000 und auf Fr. 3'750.-- seit 1. Januar 2001 an den Kläger 1 sowie zur Weiterleitung der entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die zuständigen Sozialversicherungskassen und zur Zahlung von Fr. 525.10 netto nebst 5% Zins seit 1. Oktober 2000 an die Klägerin 2.
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C.
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Die Kläger haben das Urteil des Kantonsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und Berufung beim Bundesgericht angefochten. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragen sie, dieses Urteil aufzuheben und die Streitsache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin und das Kantonsgericht stellen die Anträge, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen bzw. sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Vor Bundesgericht ist einzig noch die Frage streitig, ob für die am 17. August 2000 ausgesprochene Kündigung die einmonatige Kündigungsfrist gemäss der gesetzlichen Regelung (Art. 335c Abs. 1 OR) gilt, wie das Kantonsgericht annimmt, oder die sechsmonatige Kündigungsfrist, wie sie vertraglich für die Zeit ab 1. September 2000 vereinbart worden ist. Letzteres wird von den Beschwerdeführern in den Verfahren vor dem Bundesgericht vertreten. Nicht mehr streitig ist dagegen, dass kein wichtiger Grund für die am 8. September 2000 von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene fristlose Entlassung vorlag.
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2.
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Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vor, es habe ohne Mitteilung, ohne darauf hinzuweisen, einen Entscheid ohne Durchführung einer Verhandlung gefällt. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar.
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In seiner Vernehmlassung weist das Kantonsgericht demgegenüber darauf hin, dass den Parteien mit Verfügung vom 16. Juni 2003 angezeigt worden sei, dass für Replik und Duplik das schriftliche Verfahren angeordnet werde. Eine Vorladung zur mündlichen Verhandlung erfolge nur, sofern nicht das schriftliche Verfahren durchgeführt werde (§ 200 ZPO SZ). Eine mündliche Verhandlung sei nicht verlangt worden.
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Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Kantonsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vorgeworfen werden könnte. Nach der kantonalen Verfahrensregel von § 200 Abs. 1 ZPO SZ findet im Berufungsverfahren keine mündliche Verhandlung statt, wenn das schriftliche Verfahren angeordnet wird. In diesem Fall haben die Parteien Gelegenheit, sich in der Replik und Duplik schriftlich zu äussern, was sie im vorliegenden Fall in Ausübung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör denn auch getan haben. Ein Anspruch auf die zusätzliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung lässt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV nicht ableiten. Der Verweis der Beschwerdeführer auf Häfelin/Haller (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 829 ff.) vermag ihre Meinung nicht zu stützen. Diese Autoren vertreten weder in der von den Beschwerdeführern zitierten 5. Auflage noch in der aktuellen 6. Auflage ihres Werkes diese Auffassung (vgl. die Kommentierung von Art. 29 Abs. 2 BV je in den Rz. 835 - 839). Die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erweist sich damit als unbegründet.
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3.
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Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht sodann vor, es habe die Beweise bezüglich des wirklichen Willens der Parteien in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich gewürdigt. Es sei willkürlich anzunehmen, die Parteien hätten für die Zeit vom 16. bis 31. August 2000 eine einmonatige Kündigungsfrist gewollt.
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Eine solche Feststellung findet sich indessen nirgends im angefochtenen Urteil. Was die Beschwerdeführer als tatsächliche Feststellung des Kantonsgerichts ausgeben, ist vielmehr eine von diesem in Anwendung der Regeln des Obligationenrechts gezogene Schlussfolgerung. Das Kantonsgericht hält zunächst fest, dass die vertragliche Vereinbarung einer Probezeit bis Ende August 2000 insoweit nichtig ist, als damit gegen die zwingende Vorschrift von Art. 335b Abs. 2 OR verstossen wurde. Es erwägt sodann, dass für die Zeit zwischen dem 16. und dem 31. August 2000 die siebentägige Kündigungsfrist von Art. 335b Abs. 1 OR nicht gelten kann und diesbezüglich eine Vertragslücke vorliegt, die durch die Anwendung von Art. 335c Abs. 1 OR zu füllen ist. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, die Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht beruhe auf willkürlicher Vertragsauslegung, ist auf ihre Rügen nicht einzutreten. Sie haben nicht beachtet, dass es dabei um Fragen der Anwendung des Bundesrechts im Sinne von Art. 43 OG geht, die bei Berufungsfähigkeit der Streitsache, wie sie hier gegeben ist, ausschliesslich im Berufungsverfahren zu behandeln sind (Art. 84 Abs. 2 OG).
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4.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren - ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit - zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren
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nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2005
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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