BGer I 211/2004 |
BGer I 211/2004 vom 14.04.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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I 211/04
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Urteil vom 14. April 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell
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Parteien
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G.________, 1963, Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
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8005 Zürich, Gesuchsgegnerin
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(Urteil vom 2. März 2004)
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In Erwägung,
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dass G.________ am 26. April 2004 die Revision des Urteils des Eidgenössisches Versicherungsgericht vom 2. März 2004 verlangt hat,
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dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
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dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts G.________ mit Verfügung vom 19. Mai 2004 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1000.- verpflichtet hat,
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dass der Beschwerdeführer innert Zahlungsfrist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, welches mit Entscheid vom 15. Oktober 2004 abgewiesen wurde,
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dass innert der angesetzten Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 8. November 2004 ein Gesuch um Revision des Entscheides vom 15. Oktober 2004 eingereicht wurde,
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dass das Gericht mit Entscheid vom 3. Dezember 2004 das Revisionsgesuch abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war,
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dass G.________ am 8. Januar 2005 um Bewilligung von Ratenzahlungen im Betrage von Fr. 10.- ersucht hat,
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dass diesem Begehren teilweise (vier monatliche Raten zu Fr. 250.-) entsprochen wurde,
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dass der Kammerpräsident den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2005 aufgefordert hat, eine erste Rate von Fr. 250.- bis zum 18. März 2005 zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
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dass die Verfügung an G.________ am 19. Februar 2005 ausgehändigt worden ist,
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dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
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dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 14. April 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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