BGer I 439/2003
 
BGer I 439/2003 vom 22.04.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 439/03
Urteil vom 22. April 2005
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
V._________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Jürg Stucki, Kapellenstrasse 24, 3011 Bern
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 12. Mai 2003)
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1956 geborene V._________ ist gelernter Huf- und Fahrzeugschmied sowie Landmaschinenmechaniker. Seit 1978 führt er zusammen mit seinem Bruder einen Schmiede-, Landmaschinen- und Metallbaubetrieb, welcher seit ........ als Aktiengesellschaft auftritt und zeitweise bis zu 16 Angestellte beschäftigte. V._________ selbst war für den Landmaschinenverkauf, für die Beratung beim Einkauf und der Montage von Melkanlagen, für den Verkauf und die Montage von Kühlanlagen für die Milchbewirtschaftung sowie für die Gewährleistung von Reparatur und Service der Anlagen zuständig. Damit war er vorwiegend manuell in der Werkstatt und auf Bauernhöfen tätig. Zudem erledigte er Schlosserarbeiten im Betriebsbereich seines Bruders und beschlug überdies noch Pferde.
Am 13. November 1996 zog sich V._________ anlässlich eines Auffahrunfalles ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zu. Nach langwierigem Heilungsverlauf mit einem von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) veranlassten Aufenthalt in der Klinik B.________ (Austrittsbericht vom 26. September 1997) meldete er sich am 5. Dezember 1997 unter anderm wegen anhaltender Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen, wegen Beweglichkeitseinschränkungen an Kopf, Hals, Schultern und Armen sowie wegen Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Grund ihrer Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art - mit Beizug der Akten der SUVA, in deren Auftrag noch eine klinisch neurologische Begutachtung in der Neurologischen Klinik P._________ (Gutachten vom 13. Februar 1998) und eine psychiatrische Untersuchung durch die Institution S.________ (Expertise vom 22. Juli 1998) erfolgten - setzte die IV-Stelle Bern den Invaliditätsgrad auf 77 % fest und sprach V._________ mit Verfügung vom 12. April 2000 rückwirkend ab 1. November 1997 eine ganze Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau und fünf Kinderrenten zu.
Im Hinblick auf die nach dem Unfall vom 13. November 1996 beschränkten Einsatz- und Leistungsmöglichkeiten von V._________ teilten er und sein Bruder den bis dahin gemeinsam geführten Betrieb auf, was am ........ öffentlich beurkundet wurde. Seither führt V._________ die vorher schon von ihm betreute Betriebsabteilung zusammen mit einem fest angestellten Fachmann und zwei Lehrlingen sowie - im Bürobereich - unter Mithilfe seiner Ehefrau als neue Aktiengesellschaft weiter.
A.b Nach einer mehrwöchigen stationären Abklärung in der anstaltseigenen Klinik E.________ (Austrittsbericht vom 25. April 2001) gewährte die SUVA, welche bis anhin Taggelder ausgerichtet hatte und für die Heilungskosten aufgekommen war, V._________ mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Februar 2002 rückwirkend ab 1. Januar 2002 eine als Komplementärrente ausgestaltete Invalidenrente auf der Basis einer 50 %igen Verminderung der Erwerbsfähigkeit. Grundlage hiefür boten nebst den bereits erwähnten Gutachten und Austrittsberichten spezialisierter Fachkliniken zahlreiche Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. L.________ sowie mehrere Berichte des Kreisarztes Dr. med. K.________. Zudem stützte sich die SUVA insbesondere auf eine am 25. September 2001 zusammen mit V._________ in dessen Unternehmen erfolgte Evaluation der im Betrieb zumutbarerweise noch zu bewältigenden Aufgaben, welche, bezogen auf die Firmentätigkeiten, eine gesundheitsbedingte Minderleistung von 50 % ergeben hatte.
A.c Im Rahmen eines am 3. November 2000 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens gelangte die IV-Stelle zum Schluss, mangels einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seien die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt. Sie stellte sich indessen auf den Standpunkt, bei der ursprünglichen Rentenzusprache sei auf die Auskunft des Versicherten abgestellt worden, ohne einen Einkommensvergleich vorzunehmen; dieses Vorgehen sei zweifellos unrichtig gewesen und einer Berichtigung komme erhebliche Bedeutung zu. Wiedererwägungsweise kam sie daher auf die Verfügung vom 12. April 2000 zurück und setzte den Invaliditätsgrad neu auf 44 % fest. Die ganze Invalidenrente wurde dementsprechend - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 15. August 2002 per 1. September 2002 durch eine Viertelsrente mit entsprechender Zusatzrente für die Ehefrau und nunmehr - nach erfolgtem Lehrabschluss der beiden älteren Kinder - noch drei Kinderrenten ersetzt.
B.
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung vom 15. August 2002 mit Entscheid vom 13. Mai 2003 auf und verpflichtete die IV-Stelle, ab 1. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, dem Versicherten sei für die Zeit ab 1. Oktober 2002 eine Viertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit zwei am 16. Oktober 2003 lite pendente ergangenen Verfügungen wurde der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung - wie im kantonalen Entscheid angeordnet - neu auf den 1. Oktober 2002 festgesetzt.
V._________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls auf welchen Zeitpunkt und in welchem Umfang die vor Erlass der Verfügung vom 15. August 2002 gewährte ganze Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt werden darf.
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. August 2002) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen).
Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, findet daher das auf den 1. Januar 2003 und damit erst nach Erlass der Verfügung vom 15. August 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) keine Anwendung. Dasselbe gilt für die erst im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Bestimmungen des IVG und der dazugehörenden Verordnung (IVV).
1.2 Bezüglich des Invaliditätsbegriffs (alt Art. 4 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; nunmehr Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG]) kann auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Als rechtliche Grundlagen für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs zu beachten sind ferner insbesondere alt Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), welcher von den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und von dessen Umfang handelt, sowie alt Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; nunmehr Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), wo die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs normativ umschrieben wird (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch nachstehende Erw. 1.3). Von Bedeutung sind ferner die Bestimmungen über die Rentenrevision (alt Art. 41 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; nunmehr Art. 17 Abs. 1 ATSG] und alt Art. 88a Abs. 1 IVV [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] sowie Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5; vgl. auch BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30, je mit Hinweisen; vgl. auch nachstehende Erw. 2.1.1).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (alt Art. 28 Abs. 2 IVG [nunmehr Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]). Der Einkommensvergleich nach alt Art. 28 Abs. 2 IVG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1).
Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 26bis IVV [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der diese ablösenden Fassung]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.
Zunächst stellt sich die von den Parteien unterschiedlich beantwortete Frage, unter welchem Titel eine Herabsetzung der laufenden ganzen Invalidenrente in Betracht fällt.
2.1
2.1.1 Nach alt Art. 41 IVG (nunmehr Art. 17 Abs. 1 ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Fehlen die in alt Art. 41 IVG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Eine gesetzwidrige Rentenberechnung hat indessen regelmässig als zweifellos unrichtig zu gelten und es stellt sich in diesen Fällen lediglich die Frage, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel schon eine geringfügige Korrektur des monatlichen Rentenbetrages (BGE 103 V 128).
2.1.2 Was die Koordination der Invaliditätsbemessung im Invalidenversicherungsbereich einerseits und im Unfallversicherungsbereich andererseits anbelangt, ist mit der Vorinstanz unter Bezugnahme auf BGE 126 V 288 festzuhalten, dass ein Sozialversicherungsträger einen von ihm nach ordnungsgemässer Eröffnung nicht angefochtenen Entscheid eines anderen Versicherers grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss (BGE 126 V 294 Erw. 2d). In einem in AHI 2004 S. 181 publizierten Urteil vom 13. Januar 2004 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG indessen präzisiert, dass diese Regel gegenüber Unfallversicherern bei Rentenverfügungen von IV-Stellen nicht zum Zuge kommt, da es am Beschwerderecht des Unfallversicherers fehlt (ausführlich hiezu AHI 2004 S. 183 ff. Erw. 2 bis 5; bestätigt in den Urteilen G. vom 18. Januar 2005 [I 293/04], Erw. 3, B. vom 2. November 2004 [I 95/02], Erw. 3, und M. vom 17. August 2004 [I 106/03], Erw. 4). Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang auf den - vorliegend allerdings nicht anwendbaren (vgl. Erw. 1.1 hievor) - Art. 49 Abs. 4 ATSG, gemäss welchem ein Versicherer, der eine Verfügung erlässt, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, diese Verfügung auch ihm zu eröffnen hat (Satz 1); dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Satz 2). Gelangt das ATSG - wie vorliegend - indessen nicht zur Anwendung, gilt zumindest für die Invalidenversicherung nach wie vor der Grundsatz, dass sie eine für den Unfallversicherungsbereich abgeschlossene Invaliditätsbemessung nicht unbeachtet lassen darf, sondern diese als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in ihre - selbstständig vorzunehmende - Ermittlung des Invaliditätsgrades mit einbeziehen muss; ein allfälliges Abweichen muss sich auf triftige Gründe stützen und sachlich begründet sein (vgl. BGE 126 V 293 f. Erw. 2d). Der Unfallversicherer hingegen ist an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung, auch wenn diese rechtskräftig geworden ist, nicht gebunden (AHI 2004 S. 187 f. Erw. 5).
Der demgegenüber von der Invalidenversicherung zu beachtende Grundsatz gilt nicht nur bei der erstmaligen Bestimmung des Invaliditätsgrades, sondern gleichermassen in späteren Revisionsverfahren (RDAT [Rivista di diritto amministrativo e tributario ticinese] 2003 II Nr. 67 S. 278 Erw. 2.3; Urteil B. vom 20. Februar 2004 [I 372/03], Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Zu einer andern Betrachtungsweise besteht auch dann kein sachlich gerechtfertigter Anlass, wenn die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird. Eine revisionsweise Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von alt Art. 41 IVG darf allerdings nicht einfach deshalb angeordnet werden, weil der Unfallversicherer zu einem andern Invaliditätsgrad gelangt ist als zuvor die Invalidenversicherung, sondern nur dann, wenn die Revisionsvoraussetzungen auch tatsächlich erfüllt sind, indem im Vergleichszeitraum eine massgebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse oder ihrer erwerblichen Auswirkungen resp. anderer rentenrelevanter Tatsachen eingetreten ist (RDAT 2003 II Nr. 67 S. 278 Erw. 2.3; Urteil B. vom 20. Februar 2004 [I 372/03], Erw. 1.2, je mit Hinweisen).
2.1.3 Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 AHVG [beide gültig gewesen bis 31. Dezember 2002; nunmehr Art. 25 ATSG]; BGE 130 V 319 Erw. 5.2, 384 Erw. 2.3.1). Eine Ausnahme von dieser Regel greift dann Platz, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; BGE 110 V 300 Erw. 2a).
2.2
2.2.1 Die Beschwerde führende IV-Stelle erklärte im Vorbescheid zu ihrer Verfügung vom 15. August 2002, wiedererwägungsweise werde die ursprüngliche Rentenverfügung vom 12. April 2000 aufgehoben. Dies begründete sie damit, dass sie seinerzeit auf die Auskunft der versicherten Person abgestellt habe, ohne einen Einkommensvergleich vorzunehmen; weil so eine falsche Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelangt sei, müsse das Vorgehen als zweifellos unrichtig bezeichnet werden; einer Berichtigung komme zudem erhebliche Bedeutung zu, weshalb die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei.
Nachdem der Versicherte und heutige Beschwerdegegner die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, die Vornahme einer Rentenrevision hingegen grundsätzlich befürwortet hatte, erwog das kantonale Gericht, trotz der Formulierung in der angefochtenen Verfügung liege eine ordentliche Rentenrevision nach Art. 41 IVG vor, weshalb es sich erübrige, das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen zu prüfen, zumal auch der Versicherte nicht die Weiterausrichtung der ganzen Rente verlange.
2.2.2 In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält die IV-Stelle daran fest, dass eine Wiedererwägung angebracht sei, und macht als Wiedererwägungsgrund erneut eine ursprünglich falsche Invaliditätsbemessungsmethode geltend. Ausdrücklich hebt sie hervor, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision im Sinne einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach alt Art. 41 IVG nicht erfüllt seien.
Der Beschwerdegegner schliesst sich demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2003 der vorinstanzlichen Auffassung an, wonach es um eine Rentenrevision nach alt Art. 41 IVG gehe.
2.3
2.3.1 Angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistungen wäre das für eine Wiedererwägung notwendige Erfordernis der Erheblichkeit der von der IV-Stelle vorgenommenen Berichtigung der am 12. April 2000 erfolgten Leistungszusprache ohne weiteres gegeben (Erw. 2.1.1 hievor, in fine; BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen). Zu prüfen ist deshalb einzig noch, ob auch die Qualifizierung der ursprünglichen Rentenzusprache als zweifellos unrichtig gerechtfertigt ist.
2.3.2 Der Rentenverfügung vom 12. April 2000 kann entnommen werden, dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad ursprünglich mittels der allgemeinen Methode des bei angestellten Erwerbstätigen üblichen Einkommensvergleichs ermittelt hat. Dabei stellte sie sowohl bezüglich des ohne Gesundheitsschaden mutmasslich realisierbaren Verdienstes (Valideneinkommen; Fr. 101'400.-) als auch bezüglich des trotz gesundheitsbedingter Einschränkungen zumutbarerweise noch erzielbaren Lohnes (Invalideneinkommen; Fr. 23'400.-) einzig auf die auf das Jahr 1999 bezogenen Angaben im Bericht der Arbeitgeberfirma vom 12. April 1999 ab.
Mit diesem Vorgehen trug sie einerseits dem Umstand nicht Rechnung, dass der Rentenbeginn - unbestrittenermassen - auf den 1. November 1997 fällt und deshalb nach der Rechtsprechung für den Einkommensvergleich die Verdienstverhältnisse in diesem Zeitpunkt heranzuziehen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2, mit Hinweis). Andererseits mass sie der Aussage des Versicherten offenbar keine wesentliche Bedeutung bei, welcher anlässlich einer Befragung durch einen Mitarbeiter der SUVA am 14. September 1998 erklärte, seine Abteilung habe "1997 einen Reingewinn von 0.73 % des Umsatzes gemacht, d.h. ca. 23'000.- Fr.; Begründung: Meine langen Abwesenheiten vom Arbeitsplatz und Arbeitsauftragsrückgang infolge Rezession". Gerade diese Äusserung zeigt deutlich, dass die Einkünfte des Versicherten als Mitinhaber des damals noch bestehenden Betriebes nicht unbedingt ausschliesslich invaliditätsbedingt geringer als früher ausgefallen sind, sondern vielmehr zusätzlich von weiteren Komponenten wie etwa der Konjunkturlage oder der Konkurrenzsituation beeinflusst werden. Da die tatsächlichen Verdienstverhältnisse in solchen Fällen kaum je zuverlässige Schlüsse auf die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung zulassen, verlangt die Rechtsprechung denn auch, bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades das so genannte ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung zu bringen, woran sich die IV-Stelle - wie sie selbst einräumt - anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache nicht gehalten hat. Gestützt auf die ärztlichen Angaben und die Ergebnisse der Abklärungen an Ort und Stelle wäre zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen gewesen, worauf deren erwerbliche Folgen hätten gewichtet werden müssen (Erw. 1.3 hievor).
2.3.3 Dass die Beschwerdeführerin ursprünglich unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 77 % eine ganze Rente zugesprochen hat, kann im Hinblick darauf, dass dem Versicherten nach dem Verkehrsunfall vom 13. November 1996 ärztlicherseits über Jahre hinweg eine 75 bis 80 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, nicht von vornherein als ungerechtfertigt bezeichnet werden. Eine unterschiedliche Gewichtung ärztlicher Stellungnahmen im Zeitpunkt der Rentenzusprache einerseits und anlässlich einer allfälligen späteren Wiedererwägung andererseits genügt in der Regel jedenfalls nicht, um das ursprüngliche Ergebnis einer Invaliditätsbemessung als im Sinne einer Wiedererwägungsvoraussetzung zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermögen die von der IV-Stelle im Vorbescheidverfahren noch zum Ausdruck gebrachten Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Selbstdeklaration des Versicherten oder seines Bruders - als damals noch gemeinsame Betriebsinhaber - in dem am 12. April 1999 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der darauf gestützten erstmaligen Invaliditätsbemessung zu bekräftigen. Auch wenn die IV-Stelle nicht die richtige Methode der Invaliditätsbemessung angewendet hat, bleibt trotz der Rentenverfügung auch sonst anhaftender Mängel und Ungereimtheiten fraglich, ob der zunächst fälschlicherweise nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode ermittelte Invaliditätsgrad von 77 % auch im Ergebnis zweifellos unrichtig ist.
2.3.4 Ob die Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 12. April 2000 erfüllt ist, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, sofern sich die Rentenherabsetzung auch auf alt Art. 41 IVG stützen lässt. Die IV-Stelle hat nämlich von Anfang an nicht beabsichtigt, die Rente rückwirkend ab Leistungszusprache zu reduzieren und dementsprechend bereits ausgerichtete Betreffnisse als zu Unrecht ausbezahlt zurückzufordern (vgl. Erw. 2.1.3 hievor). Vielmehr hat sie bereits in ihrer Verfügung vom 15. August 2002 eine Rentenrevision erst per 1. September 2002 - mithin 'ex nunc' - vorgesehen. Unter diesen Umständen ist letztlich nicht entscheidrelevant, ob die ganze Rente auf dem Wege der Wiedererwägung oder - wie Vorinstanz und Beschwerdegegner annehmen - im Sinne einer ordentlichen Rentenrevision nach alt Art. 41 IVG herabgesetzt wird.
2.4 Zu prüfen bleibt, ob eine Rentenrevision im Sinne von alt Art. 41 IVG zulässig war, was - wie erwähnt (Erw. 2.1.1 und 2.1.2 hievor) - voraussetzt, dass seit der Rentenzusprache vom 12. April 2000 eine sich auf den Leistungsanspruch auswirkende wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.
2.4.1 In den Monaten nach dem Verkehrsunfall vom 13. November 1996 attestierten die Ärzte dem Beschwerdegegner nach zunächst vollständiger Arbeitsunfähigkeit regelmässig eine 75 bis 80 %ige Beeinträchtigung des Leistungsvermögens. Trotz verschiedenster Behandlungsmassnahmen und Therapien konnte lange Zeit keine Steigerung erreicht werden, sodass es schliesslich seitens der Invalidenversicherung am 12. April 2000 zur Zusprache einer ganzen Rente rückwirkend ab 1. November 1997 gekommen ist.
2.4.2 Anlässlich der Besprechung eines SUVA-Inspektors mit dem Versicherten vom 14. Dezember 1999 konnte immerhin festgestellt werden, dass eine bei einem Atlasologen durchgeführte Therapie zu einer gewissen - wenn auch geringen - Besserung der Schmerzsymptomatik geführt hatte. Mit Hilfe leidensbedingter Anpassungen am Arbeitsplatz in Form neuer Büroeinrichtungen und mittels Anschaffung einzelner Hilfsgeräte war es zudem möglich, weitere Erleichterungen für die Aufgabenbewältigung zu schaffen. Die gleichentags an Ort und Stelle vorgenommene Leistungsprüfung brachte denn auch zu Tage, dass der Versicherte in der Lage sein sollte, eine rund 40 %ige Leistung zu erbringen. Dieser war mit der Einschätzung zunächst einverstanden, sodass vereinbart wurde, die Taggelder ab 1. Januar 2000 auf der Basis einer noch 60 %igen gesundheitsbedingten Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu zahlen. Nachdem kurz darauf eine Verschlechterung gemeldet wurde und der Anwalt des Versicherten wiederholt dagegen opponierte, dass die Veranschlagung der zumutbaren Leistung auf 40 % in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt sei, bestätigte Kreisarzt Dr. med. K.________ am 21. September 2000 zwar erneut eine 75 %ige Arbeitsunfähigkeit. Dennoch stellte auch der Anwalt des Versicherten anlässlich einer Besprechung vom 12. Dezember 2000 die 40 %ige Leistungsfähigkeit nicht mehr in Frage, sodass man sich darauf einigen konnte, diese Beurteilung bis zur Rückkehr vom bevorstehenden Aufenthalt in der Klinik E.________ beizubehalten.
Im Austrittsbericht der Klinik E.________ ist zwar wiederum von einer 75 %igen Beeinträchtigung die Rede, wobei im Gutachten selbst allerdings wiederholt zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Einstufung eher unter den tatsächlichen Fähigkeiten des Versicherten liegen dürfte. Auf Rückfrage der SUVA hin erklärte der Leitende Arzt Dr. med. O.________ mit Schreiben vom 15. Juni 2001, offenbar sei von den mit der Begutachtung betrauten Assistenzärzten übersehen worden, dass bereits vor dem Klinikaufenthalt eine Leistungseinbusse von 60 % angenommen wurde; die Bewertung der effektiven Arbeitsleistung sei von der Klinik aus, ohne Evaluation vor Ort, ausserordentlich schwierig; es habe während des Aufenthaltes wohl eine gewisse Leistungsverbesserung erreicht werden können, doch sei schwer zu beurteilen, in welchem Ausmass diese berufsrelevant ist; möglicherweise sei die effektive Leistung insgesamt etwas höher als vom Patienten vermutet und bewertet. Weiter führte Dr. med. O.________ aus, mit der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf 75 % bei Austritt sei die Bemerkung verbunden, dass von der gleichen Leistung wie beim Klinikeintritt auszugehen und in Betracht zu ziehen sei, diese noch zu steigern; falls eine Bewertung vor Ort bereits früher ergeben habe, dass die Leistung höher war, sei er damit einverstanden, dass sie bei Austritt als gleichwertig wir vor dem Eintritt beurteilt werde.
Am 25. September 2001 fand eine erneute Leistungsprüfung durch die SUVA an Ort und Stelle im Beisein des Versicherten und seines Anwalts statt. In deren Rahmen wurde mittels eines Betätigungsvergleichs für die Zeit ab 1. August 2001 eine auf den Betrieb bezogene Minderleistung von 50 % festgestellt, womit der Versicherte wiederum einverstanden war. Kreisarzt Dr. med. K.________ welcher auf Grund seiner am 1. November 2001 durchgeführten Abschlussuntersuchung die Diagnose einer verminderten Belastbarkeit der Halswirbelsäule bei zervikospondylogenem Schmerzsyndrom mit chronischem Kopfschmerz vom episodischen Spannungskopfwehtyp mit somatoformer Schmerzstörung nach HWS-Distorsion vom 13. November 1996 gestellt hatte, verwies bezüglich des Zumutbarkeitsprofils auf den Austrittsbericht der Klinik E.________, wobei unklar bleibt, ob er damit die dort angegebene Leistungsbeeinträchtigung von 75 % bestätigen oder aber, entsprechend dem erläuternden Schreiben des Dr. med. O.________ vom 15. Juni 2001, ebenfalls von einer 40 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen will.
2.4.3 Auf Grund der Aktenlage ergibt sich, dass hinsichtlich der medizinischen Befunde keine nennenswerte Veränderung eingetreten ist. Hingegen kann angenommen werden, dass im Laufe der Zeit eine gewisse Angewöhnung stattgefunden hat, indem sich der Versicherte seinen leidensbedingten Einschränkungen anpassen und durch geeignete Vorkehren einzelne Auswirkungen der Behinderung eliminieren oder zumindest mindern konnte. So hat er etwa verschiedene Umstellungen an seinem Arbeitsplatz vorgenommen, welche die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zu fördern vermögen. Kommt hinzu, dass die früher vom Versicherten betreute Abteilung inzwischen als eigenständige Aktiengesellschaft ganz aus dem übrigen, nunmehr vom Bruder des Versicherten weiterbetriebenen Unternehmen ausgegliedert ist, was mit grösserer Flexibilität hinsichtlich der Arbeitseinteilung verbunden sein dürfte. Insgesamt lässt es sich rechtfertigen, mit Vorinstanz und Beschwerdegegner von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen, welche eine Rentenrevision nach alt Art. 41 IVG grundsätzlich begründen kann, sofern die erwerblichen Auswirkungen ein anspruchsrelevantes Ausmass erreichen.
3.
3.1 Die SUVA hat am 25. September 2001 zunächst einen Betätigungsvergleich vorgenommen. Dabei hat sie die Anteile der vom Versicherten versehenen Funktionen an der Gesamttätigkeit prozentual festgelegt und anschliessend die jeweilige Behinderung in den einzelnen Funktionen bestimmt. Diese Werte addiert ergaben bezogen auf die Gesamttätigkeit eine Minderleistung von 50 %. In der Annahme, dass sich diese 50 %ige Minderleistung erwerblich im selben Ausmass auswirkt, setzte sie darauf den Invaliditätsgrad auf ebenfalls 50 % fest.
3.2 Die Beschwerde führende IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, die von der SUVA ermittelte Invalidität beruhe auf einem von den Parteien getroffenen Vergleich; weiter habe es die SUVA unterlassen, die mittels Betätigungsvergleich eruierte leidensbedingte Behinderung im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung zu gewichten. Damit lägen triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung in BGE 126 V 293 f. Erw. 2d vor, die es ihr ermöglichten, von der Invaliditätsbemessung der SUVA abzuweichen.
Den von der SUVA vorgenommenen Betätigungsvergleich hat die IV-Stelle in ihrem 'Abklärungsbericht für In- bzw. Teilhaber Aktiengesellschaften' vom 21. Februar 2002 lediglich insofern ergänzt, als sie die einzelnen Funktionen des Versicherten etwas präziser und ausführlicher umschrieb. Die für die einzelnen Positionen eingesetzten prozentualen Werte hingegen hat sie unverändert von der SUVA übernommen. Im Unterschied zum Unfallversicherer hat sie die so ermittelte 50 %ige Minderleistung resp. die verbliebene Leistungsfähigkeit anschliessend indessen im Sinne einer erwerblichen Gewichtung unter Zuhilfenahme der vom Bundesamt für Statistik gestützt auf die für das Jahr 2000 vorgenommene Lohnstrukturerhebung (LSE 2000) erstellten Lohntabellen wirtschaftlich zu bewerten versucht. Damit hat sie sich, zumindest vom Ansatzpunkt her, zwar an das in BGE 128 V 29 für einen konkreten Anwendungsfall dargestellte Vorgehen beim ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsverfahren gehalten (BGE 128 V 32 ff. Erw. 4). Eine genauere Kontrolle der im Einzelnen aus der LSE 2000 abgelesenen Werte und der gestützt darauf durchgeführten Berechnungen kann an dieser Stelle allerdings unterbleiben, sofern - wie vom kantonalen Gericht und mit ihm auch vom Beschwerdegegner angenommen - die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Invaliditätsbemessung der SUVA gar nicht gegeben sind.
3.3
3.3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daraus, dass die SUVA den Betätigungsvergleich vom 25. September 2001 zusammen mit dem Versicherten vorgenommen hat und dieser mit der ermittelten 50 %igen Einschränkung einverstanden war, nicht auf eine Einigung im Sinne eines (aussergerichtlichen) Vergleichs geschlossen werden. Die SUVA hat vielmehr die Invaliditätsbemessung in Anwendung der von ihr als massgebend befundenen gesetzlichen Regelung und unter Beachtung der dazu ergangenen Rechtsprechung durchgeführt. Wenn der Versicherte mit dem daraus resultierenden Ergebnis einverstanden war, heisst dies keineswegs, dass die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Sinne von BGE 126 V 292 Erw. 2b vergleichsweise zustande gekommen wäre. Dafür, dass die SUVA ohne das Einverständnis des Versicherten an dem ihrer Ansicht nach korrekt ermittelten Invaliditätsgrad nicht festgehalten hätte, liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor.
3.3.2 Der Beschwerdeführerin kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die SUVA habe nicht die richtige Invaliditätsbemessungsmethode gewählt, indem sie statt des ausserordentlichen Verfahrens die lediglich bei Nichterwerbstätigen in Betracht fallende spezifische Methode angewendet habe. Es trifft zwar zu, dass von einer erwerblichen Gewichtung der anlässlich des Betätigungsvergleichs vom 25. September 2001 ermittelten 50 %igen Minderleistung in den Akten der SUVA nirgends die Rede ist. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass sich die SUVA der Notwendigkeit einer solchen Gewichtung bewusst war und bei deren Vornahme zur Erkenntnis gelangt ist, dass die leidensbedingte Beeinträchtigung und deren erwerbliche Auswirkungen in ihrem Ausmass ungefähr deckungsgleich sind, was - wie erwähnt (Erw. 1.3 hievor) - im Rahmen der Ermittlung eines Invaliditätsgrades im ausserordentlichen Bemessungsverfahren durchaus möglich ist. Dass die Invaliditätsbemessung der SUVA einen gravierenden Mangel aufweisen würde, kann daher nicht gesagt werden, zumal von einer detaillierten Prüfung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung der Unfallversicherung erst im invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren ohnehin abzusehen ist. Kommt hinzu, dass auch der zuständige Sachbearbeiter der Invalidenversicherung die heute streitige Invaliditätsbemessung erst auf Insistieren der IV-Stelle vorgenommen hat, nachdem er am 17. Dezember 2001 noch zum Schluss gelangt ist, dass in diesem Fall eine Rentenanpassung analog an die Invaliditätsbemessung der SUVA vorzunehmen sei, da diese zahlreiche Untersuchungen, insbesondere in der Klinik E.________ durchgeführt und einen aussagekräftigen Betätigungsvergleich durch ihren Inspektor (Bericht vom 25. September 2001) veranlasst habe, worauf im Sinne eines so genannten Prozentvergleichs für Erwerbstätige abgestellt werden könne; weitergehende Abklärungen würden sich erübrigen. Die IV-Stelle kann im Übrigen keine hinreichend triftigen Argumente im Sinne von BGE 126 V 294 Erw. 2d anführen, weshalb es ihr versagt bleibt, von der Invaliditätsbemessung der SUVA abzuweichen.
3.3.3 Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Koordination der Invaliditätsbemessung in der Invaliden- und in der Unfallversicherung (Erw. 2.1.2 hievor) verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades durch verschiedene Sozialversicherungsträger zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt. Um dies zu erreichen, muss das Abweichen von bereits rechtskräftigen Invaliditätsbemessungen anderer Versicherer die Ausnahme bleiben. Die Voraussetzungen dazu sind daher einer strengen Prüfung zu unterziehen und dürfen nur mit der gebotenen Zurückhaltung bejaht werden. Fällt - wie vorliegend - im Rahmen der Invaliditätsbemessung der Beizug von Tabellenlöhnen wie jenen der LSE in Betracht, hat der jeweils zuständige Sozialversicherer bei der Auswahl der im konkreten Anwendungsfall in Frage kommenden Tabellenwerte zahlreiche Einzelentscheide zu fällen, bei welchen er jeweils über einen grossen Ermessensspielraum verfügt. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die von verschiedenen Versicherern gewonnenen Endresultate nicht immer und zwangsläufig identisch ausfallen, sondern im Rahmen einer gewissen Bandbreite divergieren können; dies insbesondere, wenn, wie vorliegend, die Gesamttätigkeit in zahlreiche einzelne Funktionen, für welche verschiedene hypothetische Lohnansätze in Frage kommen, aufzuteilen ist. Solche Ergebnisse stellen denn auch nicht in dem Sinne exakte, gesicherte Werte dar, dass sie von vornherein jeglicher Kritik entzogen und einer Bemängelung nicht zugänglich wären. Es geht daher nicht an, einen vom einen Sozialversicherungsträger im ausserordentlichen Bemessungsverfahren in vertretbarer Weise ermittelten Invaliditätsgrad durch den von einem andern Versicherer nach dem in BGE 128 V 29 dargelegten, an sich präziseren und genaueren Vorgehen festgestellten zu ersetzen.
Um dieser Konsequenz zu entgehen, hätte die IV-Stelle vorliegend die Verfügung der SUVA vom 4. Februar 2002 anfechten können, womit eine genauere gerichtliche Prüfung der Rentenverfügung des Unfallversicherers möglich geworden wäre. Davon hat sie aber abgesehen, obschon sie - wie in der der Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt - dazu hinreichend Gelegenheit gehabt hätte.
4.
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle dem Einwand des heutigen Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren, wonach eine Rentenherabsetzung auf Grund von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens per 1. Oktober 2002 in Betracht falle, ohne weiteres beipflichten konnte, weshalb sie denn auch selbst beantragte, die angefochtene Verfügung bezüglich des Zeitpunkts der Rentenreduktion entsprechend abzuändern. Nach Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids vom 13. Mai 2003 - in welchem diesem Antrag bereits stattgegeben worden war - berichtigte die IV-Stelle ihr ursprüngliches Versehen zusätzlich, indem sie am 16. Oktober 2003 noch während hängigem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwei neue Verfügungen erliess, in welchen sie die Rentenreduktion neu auf den 1. Oktober 2002 festsetzte. Der für die Rentenherabsetzung massgebende Zeitpunkt ist demnach nicht mehr streitig.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ging, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin gehende Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ein Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Promea, Schlieren, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.