BGer U 193/2005
 
BGer U 193/2005 vom 20.06.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 193/05
Urteil vom 20. Juni 2005
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
F.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,
gegen
CSS Versicherung AG, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 2. Mai 2005)
Sachverhalt:
F.________ (geb. 1965) erlitt am 14. Mai 2001 einen Strassenverkehrsunfall. In der Folge kam ihre obligatorische Unfallversicherung, die CSS Versicherungen AG, für Behandlungskosten und Taggelder auf. Mit Verfügung vom 3. März 2005 stellte sie ihre Leistungen ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Hiegegen liess F.________ Einsprache erheben und unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Dieses Begehren wies die CSS mit "Zwischenverfügung" vom 23. März 2005 ab.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 2. Mai 2005 ab.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr Rechtsbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erneuern.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung (Art. 11 Abs. 1 und 2 ATSV; vgl. auch Art. 55 und 56 VwVG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung von aufschiebender Wirkung und vorsorglichen Massnahmen (BGE 123 V 39) und zu der in solchen Fällen vorzunehmenden Interessenabwägung (BGE 117 V 191 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 88 Erw. 6a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 VwVG, zu welchen Entscheide über die aufschiebende Wirkung gehören (Art. 45 Abs. 2 lit. g und Art. 55 VwVG). Solche Verfügungen sind nach Art. 45 Abs. 1 VwVG nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.2 Beim Entscheid der Vorinstanz vom 2. Mai 2005 handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwVG. Der Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem Rechtsweg, der für die Anfechtung von Endverfügungen massgebend ist (BGE 124 V 85 Erw. 2, 116 V 133 mit Hinweisen). Da Endverfügungen der Vorinstanz im Bereich der Unfallversicherung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht unterliegen, ist deren Zwischenentscheid gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung selbstständig anfechtbar, dass er für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung liegt ein derartiger Nachteil insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE 119 V 487 Erw. 2b). Vorliegend geht es um die Aufhebung von Taggeld- und Heilungskosten. Der dadurch drohende Nachteil kann bejaht werden, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist (zum Ganzen vgl. HAVE 2004 S. 127).
3.
3.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, würde die Beschwerdeführerin bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weiterhin Taggeld und Heilbehandlung beziehen und müsste im Unterliegensfall materiell zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten, wobei sie sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen die Rückforderung wehren könnte (BGE 105 V 269 Erw. 3). Dabei liegt das Risiko auf der Hand, dass diese Leistungen nicht mehr erhältlich sein werden. Demgegenüber vermag die Beschwerdeführerin ein eigenes Interesse nur mit der eventuellen Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, sowie der fehlenden Verzinslichkeit einer allfälligen Nachzahlung geltend zu machen. Die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn auf Grund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde (BGE 105 V 269 Erw. 3; AHI 2000 S. 185 Erw. 5 mit Hinweisen).
3.2 Entgegen den Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht angesichts der medizinischen Akten nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren obsiegen wird. Ob die Einstellung der Leistungen richtig war, wird erst die eingehende Würdigung dieser Unterlagen ergeben. Namentlich geht es nicht an, die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ins vorliegende Verfahren vorzuverlegen. Sodann ist zu beachten, dass auch das an arbeitslose Versicherte ausgerichtete Taggeld natürlich und adäquat kausal zum Unfallereignis sein muss (Art. 16 Abs. 1 UVG), was hier gerade umstritten ist. Unter solchen Umständen entspricht das Ergebnis der vorinstanzlichen Interessenabwägung der geltenden Rechtsprechung. Die übrigen Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern.
4.
Das Verfahren um den Entzug der aufschiebenden Wirkung in einem Leistungsprozess ist kostenfrei (BGE 121 V 178 Erw. 4a), weshalb der von der Versicherten geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet wird.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 20. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: