BGer 5P.195/2005 |
BGer 5P.195/2005 vom 21.06.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.195/2005 /blb
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Urteil vom 21. Juni 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 29 BV etc. (Obhutsentziehung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, vom 15. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Nachdem das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde, die vier Kinder von X.________ am Vortag angehört hatte, ordnete es mit Urteil vom 13. August 2004 betreffend die beiden Söhne A.________ und B.________ den Entzug der Obhut und die Errichtung einer Beistandschaft an. Zu dessen Umsetzung ordnete die Vormundschaftsbehörde V.________ mit superprovisorischer Präsidialverfügung vom 10. September 2004 die Unterbringung der beiden Knaben im Waisenhaus W.________ an. Am 15. September 2004 wurden die Kinder der Anstalt übergeben. Mit Urteil vom 19. November 2004 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil vom 13. August 2004 gerichtete Berufung ab (Verfahren 5C.216/2004).
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Im Rahmen ihrer Anhörung zur superprovisorischen Verfügung vom 10. September 2004 verlangte X.________ die Übertragung der vormundschaftlichen Verfahren an die Gemeinde G.________, wo sie in der Zwischenzeit Wohnsitz genommen hatte, sowie die Aufhebung der Fremdplatzierung der Knaben. Mit Entscheid vom 27. September 2004 ordnete die Vormundschaftsbehörde V.________ deren Umplatzierung bzw. Belassung im Waisenhaus W.________ an, erklärte sich für die Sache als vorläufig weiterhin zuständig und wies das Gesuch um Aufhebung der Fremdplatzierung ab. Mit Entscheid vom 23. November 2004 wies das Bezirksamt Kulm die hiergegen erhobene Beschwerde von X.________ ab. Wegen des zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Entscheids 5C.216/2004 ersetzte das Obergericht in seinem Urteil vom 10. Januar 2005 die vorinstanzliche Abweisung durch ein Nichteintreten und wies seinerseits die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksamts ab. Dagegen hat X.________ sowohl Berufung (5C.59/2005) als auch staatsrechtliche Beschwerde (5P.84/2005) erhoben.
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B.
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Mit Eingabe vom 7. Januar 2005 verlangte X.________ bei der Vormundschaftsbehörde V.________ erneut die Aufhebung des Obhutsentzugs. Darauf trat die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 11. Januar 2005 nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Kulm mit Verfügung vom 11. Februar 2005 ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 4. März 2005 Beschwerde ans Obergericht, welches diese mit Urteil vom 15. April 2005 abwies. Gleichzeitig stellte das Obergericht in Aussicht, dass es weitere Eingaben betreffend den rechtskräftigen Obhutsentzug ohne materielle Behandlung ablegen werde.
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C.
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Dagegen hat X.________ mit Eingabe vom 17. Mai 2005 Berufung und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückübertragung der Obhut. Sodann hat sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Es wurden keine Antworten bzw. Vernehmlassungen eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdeführerin hat ihre staatsrechtliche Beschwerde und Berufung als "Einheitsbeschwerde" eingereicht. Dem in Kraft stehenden Bundesrechtspflegegesetz (OG, SR 173.110) ist eine solche "Einheitsbeschwerde" fremd, und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen die Rechtsmittel der Berufung und der staatsrechtlichen Beschwerde nicht in einer einzigen Eingabe verbunden werden, weil sie unterschiedlichen Verfahrensregeln unterstehen und sich auch nach der Begründung, die das Gesetz für sie zulässt, deutlich unterscheiden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich immerhin, soweit die beiden Rechtsmittel in der Eingabe äusserlich und inhaltlich klar getrennt sind (vgl. BGE 115 II 396 E. 2a; 120 III 64 E. 2).
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Der vorliegend eingereichte Schriftsatz genügt dem Erfordernis, die jeweiligen Rügen gesondert vorzutragen. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Rechtsmittel nicht mangels getrennt gestellter Rechtsbegehren unzulässig sind; sie kann jedoch offen gelassen werden, weil ohnehin (auch) aus anderen Gründen auf keines der beiden Rechtsmittel eingetreten werden kann.
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2.
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Die Rüge, das Obergericht habe mit seiner Androhung, künftige Eingaben gegen die angeordneten Kindesschutzmassnahmen unbehandelt abzulegen, eine formelle Rechtsverweigerung begangen und damit Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, scheitert bereits daran, dass die Beschwerdeführerin durch eine blosse Ankündigung, welche nicht über eine unverbindliche Absichtserklärung hinausgeht, weder formell beschwert noch in ihrer Rechtsstellung bzw. in ihren aktuellen und praktischen Interessen betroffen ist. Diese Rechtsmittelvoraussetzungen würden sich erst aktualisieren, wenn das Obergericht im konkreten Einzelfall dereinst einen Nichteintretensentscheid fällen oder die betreffende Eingabe unbehandelt ablegen würde.
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3.
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Soweit die Beschwerdeführerin diverse verfassungs- und konventionsrechtliche Bestimmungen anruft (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK; Art. 9, 12 und 16 UN-KRK) und daraus sinngemäss ein Recht auf unbeschränkten persönlichen Verkehr mit ihren Kindern ableitet, zeigt sie entgegen ihrer aus Art. 90 Abs. 1 lit. b OG fliessenden Rügepflicht nicht auf, inwiefern diese Bestimmungen Rechte gewähren, die über die einschlägigen Normen des Bundesrechts, welche die genannten verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Bestimmungen konkretisieren, hinausgehen. Die Verletzung von Bundesrecht ist indes mit Berufung geltend zu machen (Art. 43 Abs. 1 OG), weshalb insoweit auf die zum Rechtsmittel der Berufung subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG).
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4.
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Die Beschwerdeführerin hält schliesslich Art. 29 Abs. 3 BV für verletzt, weil ihr das Obergericht wegen Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat. Was sie diesbezüglich vorbringt, erschöpft sich in der nicht näher ausgeführten Behauptung, die Verhältnisse hätten sich geändert und es habe bis heute nicht erwiesen werden können, dass das Wohl der beiden Knaben gefährdet sei. Dies stellt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid dar, wie sie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ist (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Die Beschwerdeführerin müsste sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern das Obergericht in verfassungswidriger Weise von der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ausgegangen ist. Mangels genügender Substanziierung ist auf die Rüge nicht einzutreten.
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5.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss sie als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist. Zufolge Nichteintretens auf die staatsrechtliche Beschwerde ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Der Beschwerdeführerin wird die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Vormundschaftsbehörde V.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juni 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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