BGer 1P.155/2005 |
BGer 1P.155/2005 vom 29.06.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.155/2005 /ggs
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Urteil vom 29. Juni 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Parteien
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HP.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Alfred Haldimann,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beweiswürdigung; Unschuldsvermutung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
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vom 9. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Gerichtspräsidentin 17 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen fällte am 3. Juni 2004 folgendes Urteil:
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- M.________wurde von der Anschuldigung der Drohung zum Nachteil von HP.________ freigesprochen und unter Umgangnahme von Bestrafung der Tätlichkeit zum Nachteil von HP.________ für schuldig gesprochen;
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- HP.________ wurde unter Umgangnahme von Bestrafung der Beschimpfung zum Nachteil von M.________für schuldig gesprochen;
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- RP.________ wurde von der Anschuldigung der Drohung zum Nachteil von J.________ freigesprochen und unter Bestrafung mit einer Busse von Fr. 300.-- der Sachbeschädigung zum Nachteil von M.________schuldig gesprochen;
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Der Angelegenheit liegen Streitigkeiten unter den Bewohnern der B.________strasse in Bern zugrunde, welche in die zwei Lager der Familien M.________/J.________ einerseits und P.________/ V.________ andererseits aufgeteilt scheinen. Am 15. Februar 2003 ist es im Treppenhaus zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf HP.________ die Mitbewohnerin M.________als "puttana" bezeichnet und Zweitere Erstere angespuckt haben soll. Der Zwischenfall nahm am nachfolgenden Tag eine weitere Fortsetzung. Diese Vorfälle führten zum erwähnten Urteil vom 3. Juni 2004.
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Auf Appellation von HP.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. Dezember 2004 den Schuldspruch der Beschimpfung, nahm ebenfalls von einer Bestrafung Umgang und auferlegte HP.________ die auf sie entfallenden erstinstanzlichen sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
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B.
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Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat HP.________ beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben, staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wegen verfassungswidriger Beweiswürdigung. Auf die Begründung ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Mit Verfügung vom 22. März 2005 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
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In die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung erhobener Beweise greift das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid indessen nur auf, wenn er sich im Resultat als verfassungswidrig erweist, und nicht schon dann, wenn nur die Begründung unhaltbar ist (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, mit Hinweisen).
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Aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK folgt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 88, 120 Ia 31 E. 2c/d S. 37 f.).
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2.
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Für die Beurteilung der streitigen Vorfälle, in deren Verlauf Frau M.________ die Beschwerdeführerin zugegebenermassen bespuckt und die Beschwerdeführerin ihrerseits Frau M.________ nach deren Aussagen als "puttana" bezeichnet haben soll, ist mit den kantonalen Instanzen davon auszugehen, dass in dieser Phase der Auseinandersetzung keine Zeugen vorhanden waren und demnach auf die Aussagen der beiden Frauen sowie das Umfeld abzustellen ist. Bei dieser Ausgangslage sind Zweifel am tatsächlichen Geschehen von vornherein immer möglich, indessen nach der Rechtsprechung für sich alleine nicht massgeblich. Dabei hielten die kantonalen Instanzen fest, dass zu den Aussagen von Frau M.________ und insbesondere zu den Angaben zur genauen Örtlichkeit des Vorfalls gewisse Fragezeichen angebracht seien, dass aber auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den genauen Örtlichkeiten teils widersprüchlich seien. Mit dem Obergericht kann davon ausgegangen werden, dass nicht in erster Linie auf die allgemeine Glaubwürdigkeit von Frau M.________, sondern vielmehr auf die Glaubhaftigkeit hinsichtlich des konkreten Vorfalls abzustellen sei. Diesbezüglich darf in Betracht gezogen werden, dass der Ausdruck "puttana" in allen Aussagen von Frau M.________ verwendet worden ist. Es ist nicht entscheidend, dass dafür auch die Wendung "Saumore" auftaucht. Der Umstand, dass das Zerwürfnis der beiden Frauen in der Vergangenheit durchwegs in Aggressionen und Sticheleien von Seiten von Frau M.________ seinen Ausdruck gefunden haben soll, vermag nicht auszuschliessen, dass der streitige Vorfall von der Beschwerdeführerin ausgelöst worden ist. Das - längst bekannte - intime Verhältnis zwischen dem Ehegatten der Beschwerdeführerin und Frau M.________ kann durchaus Anlass zur Bezeichnung "puttana" sein, ohne dass es auf eine nähere Qualifizierung dieses Ausdrucks ankommen würde.
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Bei dieser Sachlage kann ohne Willkür angenommen werden, dass die konkrete Streitigkeit zwischen den beiden Frauen nicht durch ein unvermitteltes Bespucken durch Frau M.________ ausgelöst worden ist, sondern durch eine Beschimpfung von Seiten der Beschwerdeführerin ihren Anfang genommen hat. Bei Würdigung des gesamten Beweisergebnisses drängen sich - trotz der wortreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift - auch keine erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel auf, welche den von den beiden kantonalen Instanzen angenommenen Sachverhalt und die bejahte Schuld der Beschwerdeführerin als verfassungs- und konventionswidrig erscheinen liessen.
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Damit erweisen sich die Rügen der Verletzung von Art. 9 BV wegen willkürlicher Beweiswürdigung und der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK als unbegründet.
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3.
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Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
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Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und Abs. 2 OG. In dieser Hinsicht fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren nicht amtlich vertreten war. Sie legt indessen dar, dass sie nunmehr arbeitsunfähig geworden sei und durch die Fürsorge unterstützt werde. Insoweit kann ihre Bedürftigkeit angenommen werden. Ihre Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden. Daher ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattzugeben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Fürsprecher Alfred Haldimann wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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