BGer 6S.235/2005 |
BGer 6S.235/2005 vom 05.07.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.235/2005 /bri
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Urteil vom vom 5. Juli 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Versuchte Nötigung,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil und den Be-schluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Straf-kammer, vom 20. April 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ deponierte am 11. Juli 2001 beim Kanzleivorstand der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den er fälschlich als Richter betrachtete, eine Nichtigkeitsbeschwerde mit der Aufforderung, man müsse ihm bis am 1. August 2001 sein Fahrzeug, seine Eigentumswohnung und das ihm zustehende Geld zurückgeben. Wenn das nicht geschehe, werde es "knallen". Er könne problemlos eine Mine herstellen und damit ein Haus in die Luft sprengen. Unter Hinweis auf einen früheren Vorfall, bei dem die Polizei beigezogen worden war, erklärte er, er würde nicht zögern, sich dieses Mal auf eine Schiesserei mit der Polizei einzulassen. Dann müsse man aber mit Toten rechnen. Seine Geduld sei am Ende. Seine Ziele könne er mit Gewalt immer erreichen. Der Kanzleivorstand informierte die Polizei und den Obergerichtspräsidenten. Dieser gab die Vermögenswerte nicht frei und reichte eine Strafanzeige ein.
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Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sprach X.________ im Berufungsverfahren mit Urteil und Beschluss vom 20. April 2005 des Nötigungsversuchs im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einem Monat Gefängnis, wovon 29 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 10. April 2002 beschlagnahmten Waffen samt zugehöriger Munition wurden zur Abklärung der Voraussetzungen für einen fortdauernden Besitz dem Büro für Waffenbelange der Stadtpolizei Zürich zur Verfügung gestellt. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 14. August 2001 beschlagnahmten Fr. 7'000.-- wurden zur Deckung der Untersuchungs- und Gerichts-kosten herangezogen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Angeklagten herausgegeben.
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X.________ wendet sich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
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2.
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Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers wegen versuchter Nötigung sowie um die beiden weiteren Anordnungen betreffend die beschlagnahmten Waffen und das beschlagnahmte Geld. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere Vorfälle und Verfahren bezieht, ist darauf nicht einzutreten.
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3.
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Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung eidgenössischen Rechts vorgebracht werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Bei der Prüfung dieser Frage ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Sachrichter gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Wenn man von diesen Feststellungen der Vorinstanz ausgeht (vgl. angefochtener Entscheid S. 4 Ziff. 1 in Verbindung mit S. 22 Ziff. 11.3.), ist der angefochtene Schuldspruch nicht zu beanstanden. Was daran bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Be-schwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerde-führer beantragt, es sei ihm das widerrechtlich enteignete Eigentum wieder zu ersetzen (Beschwerde S. 2 am Ende), ist darauf nicht einzutreten. Es ist anzunehmen, dass er sich dabei auf die beiden zusätzlichen Anordnungen betreffend die beschlagnahmten Waffen und das beschlagnahmte Geld bezieht. Aber er sagt nicht, inwieweit die beiden Anordnungen das eidgenössische Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verletzen könnten. Damit genügt die Eingabe in diesem Punkt den Voraussetzungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.
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Dem Beschwerdeführer wäre nicht geholfen, wenn seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde behandelt würde. Mit einer solchen könnte er zwar rügen, dass die kantonalen Richter den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben. Willkür liegt jedoch nur vor, wenn der vom Betroffenen bemängelte Sachverhalt offensichtlich unhaltbar ist oder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht (BGE 127 I 54 E. 2b). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegenüber dem Kanzleivorstand nur auf den schweizerischen Nationalfeiertag hingewiesen und in diesem Zusammenhang gesagt, "es wird knallen am ersten August" (Beschwerde S. 1). Damit widerspricht er seinen eigenen Aussagen im kantonalen Verfahren, wonach es "knallen" werde, wenn er "die Sachen bis zum 1. August nicht zurückbekomme" (angefochtener Entscheid S. 12 mit Hinweis auf die kantonalen Akten). Von einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts durch die kantonalen Richter kann folglich nicht die Rede sein. Soweit die beiden zusätzlichen Anordnungen auf kantonalem Recht beruhen, sagt der Beschwerdeführer nicht, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze durch die Anordnungen verletzt worden sein könnten. Folglich genügt die Beschwerde insoweit den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Straf-kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juli 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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