BGer 7B.65/2005 |
BGer 7B.65/2005 vom 28.07.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.65/2005 /bnm
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Urteil vom 28. Juli 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Lohnpfändung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 10. März 2005 (BE.2004.00056).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungsamt A.________ vollzog in den gegen X.________.laufenden Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Pfändungsgruppe Nr. ...) am 8. Oktober 2004 die Lohnpfändung. Hiergegen erhob X.________ am 18. Oktober 2004 Beschwerde. Mit Entscheid vom 1. November 2004 hiess das Bezirksgerichtspräsidium Zofingen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde teilweise gut und setzte das Existenzminimum auf Fr. 1'800.-- fest. Das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde hiess die von X.________ eingelegte Beschwerde mit Entscheid vom 25. Januar 2005 ebenfalls teilweise gut und setzte das Existenzminimum auf Fr. 2'875.80 fest.
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Am 28. Oktober 2004 legte X.________ eine weitere Beschwerde gegen die Lohnpfändung vom 8. Oktober 2004 ein. Diese Beschwerde hiess die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 8. November 2004 teilweise gut und setzte das Existenzminimum auf Fr. 1'800.-- fest. Hiergegen gelangte X.________ mit Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 10. März 2005 ersetzte die obere Aufsichtsbehörde das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides von Amtes wegen dahingehend, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
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X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 10. März 2005 mit Beschwerdeschrift vom 15. April 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und die Pfändung seien aufzuheben.
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Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrechtssätze, insbesondere die Regeln über das Beschwerdeverfahren verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass das am 18. Oktober 2004 eingeleitete Beschwerdeverfahren die Beschwerde vom 28. Oktober 2004 gegen dieselbe Pfändungsverfügung ausschliesse und dass der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 8. November 2004, mit welchem die unzulässige zweite Beschwerde behandelt worden sei, durch einen Nichteintretensentscheid zu ersetzen und die Beschwerde vom 28. Oktober 2004 unbegründet seien.
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2.2 Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Beschwer des Beschwerdeführers ohnehin fraglich erscheint. Der - aufgehobene - zweite, erstinstanzliche Beschwerdeentscheid vom 8. November 2004 ist nicht mehr verbindlich. In der Frage des Existenzminimums ist vielmehr der Entscheid der oberen Aufsichtbehörde vom 25. Januar 2005 massgebend: Danach beträgt das massgebende Existenzminimum Fr. 2'875.80. Folglich trifft nicht zu, dass die obere Aufsichtsbehörde das Existenzminimum auf Fr. 1'800.-- festgelegt hätte, wie der Beschwerdeführer in Ziff. 5 seiner Beschwerde behauptet, so dass er durch die verfügte Aufhebung des Entscheides vom 8. November 2004 gar nicht beschwert ist. Ob trotzdem weiterhin zu viel gepfändet bzw. das zu viel Gepfändete nicht zurückerstattet wurde, hängt nicht mit dem angefochtenen Entscheid zusammen und kann hier nicht geprüft werden.
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2.3 Schliesslich setzt der Beschwerdeführer nicht auseinander, inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen habe, wenn sie ihm im kantonalen Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen hat. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
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3.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Aargau, vertreten durch die Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38/40, 5000 Aarau), dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juli 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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