BGer 2A.472/2005
 
BGer 2A.472/2005 vom 09.08.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.472/2005 /vje
Urteil vom 9. August 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Luzern,
Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte
Bundessteuer 2003,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
4. Juli 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ wohnt in A.________ (LU) und arbeitet in B.________ (ZH) für das Unternehmen C.________ AG. Als Mitglied der Geschäftsleitung werden ihm jährlich Repräsentationsspesen von 7'932 Franken und Autospesen von 15'600 Franken vergütet. Von Letzteren betrachteten die Steuerbehörden des Kantons Luzern im Steuerjahr 2003 - anders als in den Jahren 2001 und 2002 - einen Anteil von 9'055 Franken als Einkommen. X.________ wurde deshalb für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von 81'000 Franken und für die direkte Bundessteuer mit einem solchen von 86'300 Franken veranlagt (Verfügung vom 22. Oktober 2004). Diese Veranlagungen wurden kantonal letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern geschützt (Urteil vom 4. Juli 2005).
2.
Am 29. Juli 2005 hat X.________ beim Bundesgericht in einer einzigen Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer und staatsrechtliche Beschwerde bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern erhoben. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Steuerbehörden anzuweisen, von einer Aufrechnung eines Teils der Autospesen abzusehen.
3.
Nach heutigem Recht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur hinsichtlich der Festsetzung der direkten Bundessteuer zulässig (vgl. Art. 146 DBG), sondern auch für die Festsetzung der kantonalen Einkommenssteuer: Die Streitigkeit betrifft die Veranlagung 2003 und mithin eine Steuerperiode nach Ablauf der Frist, welche den Kantonen zur Anpassung ihrer Gesetze eingeräumt wurde (vgl. Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 StHG; BGE 130 II 202 E. 1 S. 204). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen zu nehmen.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Besteuerung von Spesenzahlungen, welche dem Empfänger nicht (nur) notwendige Berufsauslagen ersetzen, sondern (auch) Lebenshaltungskosten finanzieren, zutreffend dargelegt; auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, welche für die direkte Bundessteuer und die kantonale Einkommenssteuer gleichermassen Geltung haben, kann verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
4.2 Aufgrund der verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Art. 105 Abs. 2 OG) ist von einer beruflichen Fahrleistung des Beschwerdeführers von 13'090 km pro Jahr auszugehen: Weder wird die Berechnung, mit welcher die Vorinstanz die geschäftlich gefahrenen Kilometern ermittelt hat, substantiiert beanstandet, noch erscheint sie offensichtlich unrichtig. Aus den gleichen Gründen ist mit der Vorinstanz (bei einer jährlichen Fahrleistung des Beschwerdeführers von nahezu 60'000 km) ein Aufwand von 50 Rappen pro gefahrenem Kilometer anzunehmen. Demnach verletzt es kein Bundesrecht (vgl. Art. 104 OG), wenn dem Beschwerdeführer für berufliche Fahrten nur Kosten von insgesamt 6'545 Franken angerechnet und die restlichen von seiner Arbeitgeberin bezahlten Autospesen im Umfang von 9'055 Franken als steuerbares Einkommen erfasst werden.
4.3 Dabei ist unerheblich, dass die Behörden den gleichen Sachverhalt in den vorangehenden Steuerjahren anders beurteilt haben: Jede Veranlagung stellt ein eigenes, von früheren unabhängiges Verfahren dar, in welchem die Behörden den für die Besteuerung massgeblichen Sachverhalt neu (bzw. besser) beurteilen dürfen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die pauschale Spesenentschädigung des Beschwerdeführers für die Veranlagung 2003 anderes behandelt wird, als dies in den Perioden 2001 und 2002 noch der Fall war.
4.4 Nicht weiter einzugehen ist auf die Beschwerde im Übrigen, soweit behauptet wird, die kantonalen Behörden hätten in anderen Veranlagungsverfahren bei gleichen Verhältnissen anders entschieden: Die angebliche Ungleichbehandlung wurde im kantonalen Verfahren nur am Rande erwähnt, ohne dass der Beschwerdeführer konkrete Beispiele genannt hätte. Deshalb könnten die angebotenen Belege heute ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden, zumal vor Bundesgericht keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zulässig sind (vgl. BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.).
4.5 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl bezüglich der direkten Bundessteuer als auch bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art.36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art.156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: