BGer 7B.127/2005 |
BGer 7B.127/2005 vom 10.08.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.127/2005 /sza
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Urteil vom 10. August 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
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in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Konkurswiderruf; konkursamtliche Liegenschaftsverwaltung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Juli 2005.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Über X.________, Inhaber der Einzelfirma Y.________, mit Sitz in B.________, war am 9. Oktober 2001 der Konkurs eröffnet worden. In der Konkursmasse befand sich unter anderem das Anteilsrecht des Konkursiten an der nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR ebenfalls zu liquidierenden einfachen Gesellschaft R. und S. X.________. Der einfachen Gesellschaft gehören zwei Liegenschaften, die unter konkursamtliche Verwaltung gestellt wurden (B.________-GBBl. Nr. __2 und A.________-GBBl. Nr. __1). Während des Konkursverfahrens kam jedoch ein Nachlassvertrag zustande, was zum Widerruf des Konkurses am 20. November 2003 führte (Art. 195 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Die Einzelfirma X.________ und die einfache Gesellschaft R. und S. X.________ erhielten dadurch ihre volle Verfügungsfähigkeit zurück.
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Die Schlussabrechnungen über das widerrufene Konkursverfahren vom 20. Februar 2004/18. März 2004 wurden von X.________ durch Beschwerden angefochten, welche jedoch von der Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 25. Mai 2004 abgewiesen wurden.
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1.2 Mit Beschwerde vom 17. Mai 2005 an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, beantragte X.________ die Feststellung von Pflichtwidrigkeiten der Dienststelle Laupen bei der konkursamtlichen Liegenschaftsverwaltung B.________-GBBl. Nr. __2. Mit Entscheid vom 4. Juli 2005 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
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1.3 Mit Eingabe vom 18. Juli 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er hat darin ersucht, ihm für die Begründung der Beschwerde eine Fristverlängerung bis zum 5. August 2005 zu gewähren, da es ihm nicht möglich gewesen sei, seinen Treuhänder zu erreichen, welcher die Buchhaltung des Betreibungsamtes kontrolliere.
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Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 4. Juli 2005 am 18. Juli 2005 entgegengenommen hat. Am 19. Juli 2005 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen und am 28. Juli 2005 geendigt (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG).
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer teilte dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2005 mit, dass dem Gesuch um Fristverlängerung nicht stattgegeben werden könne, da die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gesetzliche Fristen seien. Weil innert der 10-tägigen Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil hingewiesen wird, keine rechtsgenügend begründete Beschwerde eingereicht worden ist (dazu: BGE 126 III 30), kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.
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2.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Laupen, Schloss, 3177 Laupen BE, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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