BGer 2A.501/2005 |
BGer 2A.501/2005 vom 30.08.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.501/2005 /vje
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Urteil vom 30. August 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Annelise Gerber,
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gegen
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Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Eingrenzung auf die Stafelalp,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. Juli 2005.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ (geb. 1976) stammt aus der Demokratischen Republik Kongo. Er reiste am 10. Januar 2000 in die Schweiz ein und durchlief hier erfolglos ein Asylverfahren (Nichteintretensentscheide des Bundesamts für Flüchtlinge vom 9. Juli 2002 und der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 2. September 2002). Am 26. April 2005 grenzte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern X.________ auf die Stafelalp (Gemeinde Wattenwil) ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 19. Juli 2005. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben; ihm sei zu gestatten, sich "bei seiner Frau und seinem Sohn aufzuhalten", wo ihm eine minimale soziale Unterstützung zu gewähren sei.
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2.
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Der Beschwerdeführer ist untergetaucht. Die Frage, ob und inwiefern er unter diesen Umständen über ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde verfügt (Art. 103 lit. a OG), braucht nicht geprüft zu werden, da sich seine Eingabe so oder anders als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden kann:
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2.1 Einem Ausländer, der keine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, darf - insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels - die Auflage gemacht werden, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Art. 13e ANAG; SR 142.20). Die Voraussetzungen, unter denen diese Massnahme angeordnet werden kann, sind praxisgemäss nicht sehr streng, da für den Betroffenen damit nur ein relativ geringer Eingriff in seine persönliche Freiheit verbunden ist. Es ist im Rahmen von Art. 13e ANAG von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen (Urteil 2A.347/2003 vom 24. November 2003, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Ein- oder Ausgrenzung rechtfertigt sich nicht nur bei einem erstellten deliktischen Verhalten; vielmehr genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht auf (künftige) strafbare Handlungen bestehen oder der Betroffene in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst bzw. wiederholt und schwerwiegend fremdenpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen missachtet (BBl 1994 I 327; Urteile 2A.408/2005 vom 8. Juli 2005, E. 2.1, 2A.347/2003 vom 24. November 2003, E. 2, und 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.123 ff.). Die Ein- oder Ausgrenzung muss geeignet und erforderlich sein, die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen bzw. zu begrenzen; überdies haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu beachten ist (Urteile 2A.347/2003 vom 24. November 2003, E. 2.1, 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003, E. 2.4, und 2A.583/2000 vom 6. April 2001, E. 2c; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.125).
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2.2
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2.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Sommer 2002 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Er hält sich seither illegal im Land auf und hat sich in diesem Zusammenhang strafbar gemacht (Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG). Der Beschwerdeführer vereitelte am 13. April 2005 die Ausstellung von Ersatzreisepapieren, indem er auf der kongolesischen Botschaft erklärte, nicht bereit zu sein, freiwillig heimzukehren, worauf zwar seine Staatsangehörigkeit anerkannt, ihm jedoch (wunschgemäss) kein Ersatzpapier ausgestellt wurde. Er ist unbekannten Aufenthalts und hat damit die Eingrenzungsverfügung verletzt, da seiner Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukam (Art. 13e Abs. 3 ANAG). Auch insofern macht er sich unter Umständen strafbar (vgl. Art. 23a ANAG; BGE 126 IV 30 ff.). Mit seinen beharrlichen und wiederholten Verstössen gegen die hiesigen fremdenpolizeilichen Vor-schriften hat er die öffentliche Ordnung beeinträchtigt. Es durfte ihm deshalb zur Sicherstellung seiner Wegweisung und des weiteren behördlichen Zugriffs die Auflage gemacht werden, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen.
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2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen, die geltende Rechtsordnung beachtet und sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten, verkennt er, dass er die Schweiz längst hätte verlassen müssen und er dieser Pflicht trotz wiederholten Aufforderungen hierzu nicht nachgekommen ist. Er hat die Papierbeschaffung vereitelt und ist untergetaucht; es kann somit keine Rede davon sein, dass er sich den Behörden zur Verfügung gehalten hätte und seinen asyl- und ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 13f lit. c ANAG [Fassung vom 19. Dezember 2003; AS 2004 1633 ff.]) nachgekommen wäre. Es wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (dort E. 2.5; Art. 36a Abs. 3 OG). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Eingrenzung, nicht auch die Frage eines allfälligen Aufenthaltsrechts; auf den Antrag, ihm im vorliegenden Verfahren eine entsprechende Bewilligung zu erteilen, ist deshalb nicht einzutreten (BGE 130 II 56 E. 2 S. 58). Den Einwand, in der Schweiz eine Freundin und ein Kind zu haben, erhebt der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht und damit verspätet (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221). Aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergibt sich nicht, dass er tatsächlich der Vater des Kindes seiner Landsmännin Y.________ wäre (geb. 1982). Diese hält sich im Übrigen lediglich als Asylsuchende hier auf und vermöchte dem Beschwerdeführer daher kein Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Der Beziehung zu seiner Freundin bzw. allenfalls zu seinem Kind kann gegebenenfalls im Rahmen von Ausnahmebewilligungen Rechnung getragen werden (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.125). Die angefochtene Eingrenzung ist deshalb - zumindest zurzeit und soweit sie hier zu prüfen ist - auch verhältnismässig. Im Minimalzentrum Stafelalp wird dem Beschwerdeführer, was er nicht bestreitet, eine minimale Versorgung gewährt; gestützt auf Art. 12 BV hat er keinen Anspruch darauf, diese an einem ihm genehmen Ort in der von ihm gewünschten Form zu erhalten (vgl. BGE 2P.318/2004 vom 18. März 2005, E. 8.2 u. 8.4).
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Da die Eingabe zum Vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (vgl. Art. 152 OG). Zwar erhebt das Bundesgericht bei Beschwerden der vorliegenden Art regelmässig keine Kosten; nachdem die Eingabe jedoch an Mutwilligkeit grenzte, rechtfertigt es sich, zumindest einen Teil der Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 6 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Personenstand und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Bern, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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