BGer 2A.752/2004 |
BGer 2A.752/2004 vom 05.09.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.752/2004 /dxc
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Urteil vom 5. September 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Freiburg, rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg,
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Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, rue André-Piller 21, case postale, 1762 Givisiez.
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Gegenstand
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Miet- und Steuerwert von Liegenschaften, Liegenschaftsunterhaltskosten, Verrechnungssteuer (Einspracheentscheid vom 8. Januar 2002; Steuerperiode 1997/98),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom 19. November 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 X.________ ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Heimwesens mit einer Fläche von 15,8 ha in Y.________. Seit dem 1. Januar 1997 verpachtet er den vorher selbst bewirtschafteten Betrieb zu einem Zins von Fr. 17'800.--. Das Betriebsleitergebäude mit zwei Wohnungen wird von X.________ selbst benutzt, bildet also nicht Gegenstand des Pachtvertrages.
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Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2002 hiess die Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Freiburg eine Einsprache von X.________ gegen die Steuerveranlagung für die Steuerperiode 1997/98 in einem hier nicht interessierenden Punkt teilweise gut; hinsichtlich des von X.________ ebenfalls angefochtenen Eigenmietwerts und Steuerwerts der steuerlich erfassten Liegenschaften verwies der Einspracheentscheid auf den auf zwei Ortsbesichtigungen beruhenden Schätzungsbericht der Abteilung für Liegenschaftsbewertungen vom 14. September 2001, worin der Steuerwert der gesamten Liegenschaften auf Fr. 620'017.-- (Fr. 91'334.-- für den Boden und Fr. 528'683.-- für die Gebäude) und der Eigenmietwert der selbstbewohnten Räumlichkeiten nach den für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke geltenden Normen auf Fr. 29'676.-- festgesetzt worden war.
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Dagegen führte X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg. Nachdem dieses am 30. September 2004 ebenfalls eine Ortsbesichtigung durchgeführt hatte, wies es mit Urteil vom 19. November 2004 die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ab, soweit es darauf eintrat; betreffend die Kantonssteuern wurde von einer von der Steuerverwaltung anerkannten Herabsetzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes um Fr. 2'104.-- Vormerk genommen und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
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1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Dezember 2004 an das Bundesgericht wendet sich X.________ gegen die Berechnung des Eigenmietwertes und Steuerwertes seiner Liegenschaften.
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Die Kantonale Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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2.1 Letztinstanzliche Entscheide der Kantonalen Bundessteuer-Rekurskommission, als welche das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg im vorliegenden Fall gehandelt hat, über die Veranlagung bei der direkten Bundessteuer unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11).
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2.2 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und die Begründung zu enthalten, wobei sich die Begründung in minimaler Form sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen muss (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt zwar keinen ausdrücklichen Antrag, doch ergibt sich sinngemäss, dass er um Aufhebung bzw. Korrektur des angefochtenen Entscheids ersucht. Auch wenn die Beschwerdeschrift keine bundesrechtliche Norm nennt, die verletzt sein soll, genügen die darin enthaltenen Ausführungen hinsichtlich der direkten Bundessteuer den Anforderungen an eine Begründung.
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Nicht eingetreten werden kann indessen auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer einen Fehler bei der Berechnung der Liegenschaftskosten geltend macht. Das Verwaltungsgericht ist auf diesen Punkt wegen verspätet erhobener Rüge nicht eingetreten, weshalb es insoweit am erforderlichen Streitgegenstand mangelt. Dass das Verwaltungsgericht dabei einen Verfahrensfehler begangen hat, wie der Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, ist nicht ersichtlich. Gar keine Äusserungen enthält die Beschwerdeschrift zur noch vor der Vorinstanz strittigen Frage der Korrektur der Verrechnungssteuerveranlagung, weshalb insoweit davon auszugehen ist, dass dieser Punkt nicht mehr angefochten ist.
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2.3 Mit Bezug auf die kantonalen Steuern erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Soweit allenfalls ein Verstoss gegen das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) geltend gemacht werden sollte, so ist dieses für die fragliche Steuerperiode noch nicht anwendbar, womit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit ausgeschlossen ist. Falls der Beschwerdeführer gegen die Veranlagung bei den kantonalen Steuern staatsrechtliche Beschwerde erheben wollte, enthält die Beschwerdeschrift keine rechtsgenügliche Begründung (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a und b OG sowie BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.).
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2.4 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben, ist das Bundesgericht an ihre Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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3.1 Streitig ist vor allem, ob das vom Beschwerdeführer bewohnte Haus als landwirtschaftliche oder nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft zu veranlagen sei. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG ist unter anderem steuerbar der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum zur Verfügung stehen, wobei die Festsetzung des Eigenmietwertes unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft erfolgt (Art. 21 Abs. 2 DBG). Der Beschwerdeführer bewohnt zwar das Betriebsleitergebäude seines landwirtschaftlichen Betriebes; er ist jedoch nicht mehr Selbstbewirtschafter, sondern Verpächter und Rentner. Somit ist der einkommenssteuerrechtliche Eigenmietwert des fraglichen Wohngebäudes nach nichtlandwirtschaftlichen Kriterien festzusetzen, wie dies die kantonalen Behörden getan haben. Der einkommenssteuerliche Eigenmietwert musste und durfte sich daher von demjenigen Mietwert unterscheiden, der dem Vermögenssteuerwert (landwirtschaftlicher Ertragswert) zugrunde gelegt wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.402/2003 vom 16. Juli 2004 sowie ASA 63 S. 155).
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3.2 Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht geltend, das Verwaltungsgericht habe die besonderen Gegebenheiten seiner Liegenschaft wie die örtliche Lage oder die bauliche Ausgestaltung falsch gewürdigt. Dabei handelt es sich indessen um tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur bei qualifizierten Mängeln überprüfen kann (vgl. E. 2.4). Bei der Beurteilung von örtlichen Verhältnissen legt sich das Bundesgericht ohnehin eine grosse Zurückhaltung auf. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die kantonalen Behörden insgesamt drei Augenscheine durchgeführt haben, wovon einer von der Vorinstanz als gerichtliche Behörde vorgenommen wurde. Hinweise auf qualifizierte Mängel der entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen gibt es nicht.
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3.3 Aufgrund dieser Erhebungen rechtfertigt sich insbesondere auch nicht ein Unternutzungsabzug, wie der Beschwerdeführer geltend macht; namentlich besteht kein Anlass, die von der Tochter bewohnten Räume als nicht genutzt zu beurteilen, nachdem sogar die Invalidenversicherung einen Beitrag an ihre Wohnkosten leistet. Auch spielen Schatzungen und Ereignisse keine Rolle, die nach den Bemessungsjahren 1995/96 bzw. nach dem 9. August 1998, dem Todestag der Ehefrau des Beschwerdeführers, auf den eine Zwischenveranlagung durchgeführt wurde, eingetreten sind. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die konkrete Berechnung des Eigenmietwertes von Fr. 29'676.-- Bundesrecht verletzen sollte.
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4.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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