BGer U 270/2005
 
BGer U 270/2005 vom 06.09.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 270/05
Urteil vom 6. September 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
O.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser, Pestalozzistrasse 2, 8201 Schaffhausen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
(Entscheid vom 17. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 und Einspracheentscheid vom 2. April 2004 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zugunsten des 1977 geborenen O.________ auf den 23. September 2003 hin ein, weil zwischen den allein verbliebenen psychischen Beschwerden des Versicherten und dem am 21. Mai 2003 erlittenen Arbeitsunfall kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe.
B.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 2005 ab.
C.
O.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der "gesetzlich geschuldeten Leistungen (Taggelder, Behandlungskosten, evtl. Rente und Integritätsenschädigung)"; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Soweit der Beschwerdeführer "evtl." die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung beantragt (und hinsichtlich der letztgenannten Leistungsart die Rückweisung der Streitsache zur ergänzenden Abklärung verlangt), kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden, weil diesbezüglich keine Verfügung ergangen ist und es deshalb an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Letztinstanzlich kann (zu Recht) als unbestritten gelten, dass über den 23. September 2003 hinaus keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlagen.
2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die von der Rechtsprechung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers entwickelten Grundsätze über den erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität), insbesondere bei sekundären psychischen Folgen (BGE 129 V 183 Erw. 4.1, 402 Erw. 4.4.1, 115 V 140 f. Erw. 6c/aa und bb, 409 f. Erw. 5c/aa und bb), richtig wiedergegeben. Hierauf wird verwiesen.
3.
SUVA und kantonales Gericht haben die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der in der Folge fachärztlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung offen gelassen und diejenige nach der ebenfalls erforderlichen Adäquanz verneint. Dabei ist unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass das Unfallereignis vom 21. Mai 2003 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen (Kontusion der Lendenwirbelsäule) dem Bereich der mittelschweren Unfälle zuzuordnen ist. Ebenfalls ausser Frage steht, dass sechs von den insgesamt sieben nach der angeführten Rechtsprechung heranzuziehenden unfallbezogenen Kriterien nicht gegeben sind. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob das Merkmal "besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls" vorliegt, was der Beschwerdeführer bejaht, Verwaltung und Vorinstanz hingegen verneinen.
4.
Aufgrund der von der Firma NSBIV AG verfassten technischen Expertise vom 16. September 2004 ergibt sich folgendes Unfallgeschehen: Der bei seiner früheren Arbeitgeberin als Servicemonteur tätige Versicherte führte am Unfalltag in einer Höhe von 18 m über einem Hallenboden Wartungsarbeiten aus. Als er nach deren Verrichtung in den bereits durch zwei Mann besetzten Arbeitskorb einer Hebebühne zurückgestiegen war, schwenkte der Korb unter eine an der Hallenwand montierte Kabeltragschiene, worauf der Beschwerdeführer zwischen dieser und der oberen Kante der Korbumwehrung eingeklemmt wurde. Die übrigen Korbinsassen reagierten zunächst hektisch. Schliesslich senkte der an der Bedienstelle stehende Kollege den Arbeitskorb ab und befreite so den Versicherten aus seiner misslichen Situation, welche 20-40 Sekunden angedauert hatte. Während dieser Zeit hielt der andere Kollege den Versicherten an den Beinen fest. Trotz Schmerzen im Rücken und dem Rat seiner Kollegen, sofort zum Arzt zu gehen, wollte der Beschwerdeführer unbedingt die Wartungsarbeiten beenden. So habe man am 21. Mai 2003 zu dritt den ganzen Tag weiter gearbeitet. Erst sechs Tage später suchte der Versicherte seinen Hausarzt Dr. R.________ auf, welcher wiederum erst rund vier Monate später eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte und ein lumbo-spondylogenes Syndrom nach LWS-Kontusion, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie die Entwicklung einer somatoformen Störung diagnostizierte (Bericht vom 29. Oktober 2003).
5.
Dem streitigen Arbeitsunfall kann, namentlich weil sich das Geschehen 18 m über dem Hallenboden abspielte, eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Soweit indessen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt wird, sowohl der Versicherte als auch der Arbeitskollege, der ihn an den Beinen festhielt, "befürchteten während unendlich langen Sekunden, dass [der Beschwerdeführer] auf den rund 20 Meter tiefer gelegenen Betonboden resp. in den Tod fallen würde", ist daran zu erinnern, dass im Zusammenhang mit dem hier streitigen Kriterium nicht an das (subjektive) Unfallerlebnis anzuknüpfen ist. Massgebend ist vielmehr das objektiv erfassbare Unfallereignis selbst. Denn die Frage, ob sich das Unfallereignis und eine psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist u.a. im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen (vgl. BGE 115 V 139 oben). Unter diesem Blickwinkel kann weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit gesprochen werden, war doch der Beschwerdeführer sowohl während der vorangehenden Wartungsarbeiten als auch während des Unfallgeschehens stets "mittels Auffanggurt und Verbindungsmittel an der Umwehrung des Arbeitskorbes gegen Absturz gesichert" (S. 4 der technischen Expertise). Nach dem Gesagten haben SUVA und kantonales Gericht die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der über den 23. September 2003 hinaus anhaltenden psychischen Gesundheitsstörung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu Recht verneint.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 6. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: