BGer I 153/2005
 
BGer I 153/2005 vom 12.09.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 153/05
Urteil vom 12. September 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
R.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann, Bielstrasse 3, 4500 Solothurn,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 20. Januar 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene, zuletzt vom 1. April bis 31. Dezember 2001 als Hilfsarbeiter (Operator) in der Firma Q.________ AG angestellt gewesene (letzter effektiver Arbeitstag: 8. Juni 2001) R.________ meldete sich am 5. Februar 2002 unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. O.________ ein, welcher am 28. März 2002 erstattet wurde; ferner liess sie ein interdisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ [MEDAS] vom 3. Februar 2003) und klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Arbeitgeberberichte der Firma Q.________ AG vom 6. März 2002 und der vormaligen Arbeitgeberfirma P.________ AG vom 15. Februar 2002). Mit Verfügung vom 25. April 2003 verneinte sie den Anspruch des R.________ auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 32 %), sicherte ihm jedoch mit gleichentags erlassener Verfügung Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu. An diesem Ergebnis vermochte der im anschliessenden Einspracheverfahren vom Versicherten beigebrachte Bericht der Frau Dr. med. D.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Schmerzklinik Y.________, vom 12. August 2003 nichts zu ändern (Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003; Invaliditätsgrad: 33 %).
B.
Hiegegen liess R.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 sowie die Verfügung vom 25. April 2003 seien aufzuheben und die Streitsache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese zwecks Bestimmung der Behandlungsmethode sowie Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit einen stationären Aufenthalt in einer Schmerzklinik veranlasse und hernach über das Leistungsbegehren neu befinde; eventualiter sei ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 41 % eine Invalidenrente zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ersuchte den behandelnden Psychiater Dr. med. F.________ daraufhin um Beantwortung diverser Fragen, was dieser jedoch mit Schreiben vom 29. März 2004 ablehnte. In der Folge wies das Versicherungsgericht die Beschwerde gestützt auf die verfügbaren Akten (einschliesslich eines aus therapeutischer Sicht verfassten Berichts des Dr. med. F.________ zuhanden des Rechtsvertreters vom 7. März 2004 sowie einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. April 2004) ab, wobei es von einem Invaliditätsgrad von 24 % ausging (Entscheid vom 20. Januar 2005).
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2003 und der Verfügung vom 25. April 2003 sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen Obergutachtens zum Gesundheitszustand und zur Restarbeitsfähigkeit sowie anschliessender Neubeurteilung des Leistungsbegehrens an die IV-Stelle zurückzuweisen; überdies wird der vorinstanzlich gestellte Eventualantrag erneuert.
Die IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu beurteilen (BGE 124 V 92 Erw. 2 mit Hinweisen) ist die Rüge des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 33 % auf 24 % stelle eine reformatio in peius dar, welche ihm das kantonale Gericht unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs vorgängig hätte ankündigen müssen; indem dies unterblieb, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 61 lit. d ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden.
1.2 Eine reformatio in peius kann sich nur auf verfügungsweise festgelegte und Anfechtungsgegenstand bildende Rechtsverhältnisse (hier: den Anspruch auf Rentenleistungen und berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung) beziehen. Der Invaliditätsgrad bildet weder Anfechtungs- noch Streitgegenstand, sondern stellt lediglich einen Teilaspekt eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dar und dient als solcher in der Regel bloss der Begründung der Verfügung (BGE 125 V 415 ff. Erw. 2). Änderungen desselben vermögen nur dann eine reformatio in peius im Rechtssinne zu begründen, wenn sie die in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht zu prüfende Rechtsstellung der beschwerdeführenden Person zu deren Nachteil ändern, sich mithin auf das Verfahrensgegenstand bildende Rechtsverhältnis rechtsgestaltend auswirken (vgl. Urteil N. vom 14. Juni 2004 [I 31/03] Erw. 2.2; siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, zu Art. 61, Rz 81).
Im hier zu beurteilenden Fall kann sich zwar die Herabsetzung des Invaliditätsgrades allenfalls negativ auf anderweitige, hier nicht strittige Ansprüche des Versicherten - namentlich aus (weitergehender) beruflicher Vorsorge - auswirken. Der vorinstanzliche Entscheid führt jedoch zu keiner Änderung der invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsstellung, zumal er die fehlende Leistungsberechtigung gemäss Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 bloss bestätigt. Da somit keine reformatio in peius vorliegt (zur unterschiedlichen unfallversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise vgl. Urteil S. vom 12. August 2005 [U 191/04] Erw. 1), verletzt es Art. 29 Art. 2 BV und Art. 61 lit. d ATSG (zu dessen Anwendbarkeit: (BGE 130 V 4 Erw. 3.2; SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76) nicht, dass das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers nach unten korrigierte.
2.
2.1 Nach den allgemeinen, hier anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist die umstrittene Leistungspflicht der IV-Stelle für die Zeit vor In-Kraft-Treten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des IVG zu beurteilen; demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2003 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (je zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04] Erw. 1.1, mit Hinweisen). Keine Anwendung findet die am 21. März 2003 beschlossene 4. IVG-Revision (AS 2003 3837 ff.).
2.2 Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) mit der hierzu ergangenen, unter der Herrschaft des ATSG unverändert weiter geltenden Rechtsprechung zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität ([Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 7 und 8 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3]) sowie über die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen massgebende allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt bezüglich der Rechtsgrundlagen des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung (Art. 8 Abs. 1 [in der vor 1. Januar 2004 gültig gewesenen Fassung] und 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 IVG) oder Umschulung (Art. 8 Abs. 1 und 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 IVG [in den vor 1. Januar 2004 gültig gewesenen Fassungen]; Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2, 124 V 109 ff. Erw. 2, je mit Hinweisen; AHI 2002 S. 106 Erw. 2a, 2000 S. 62 Erw. 1). Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zu der den ärztlichen Gutachten und Berichten im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommenden Bedeutung (BGE 125 V 353 Erw. 3a und b/cc; BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen) sowie die Grundsätze über deren Beweiswert und die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
3.
Streitig ist der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente, insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest und wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen lumbo- und cervicovertebralen Schmerzsyndroms (mit degenerativen Bandscheibenveränderungen) sowie femoropatellären Knieschmerzen keine körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten mit Rückenbelastung ausüben kann, er dagegen aus körperlicher Sicht für sämtliche Tätigkeiten ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 bis 10 kg, ferner ohne gebückt oder überkopf zu verrichtenden Arbeiten, repetitiver Treppenbenutzung oder Zwangspositionen und - idealerweise - mit Wechselpositionen sitzend, stehend, gehend vollständig arbeitsfähig ist (MEDAS-Gutachten vom 3. Februar 2003).
3.2 Hinsichtlich der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Februar 2003 zum Schluss gelangt, dass die diagnostizierte leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom und die bestehende Somatisierungsstörung (ICD-10: F32.01; DD: somatoforme Schmerzstörung, ICD-10: F. 45.4) aus medizinisch-theoretischer Sicht aktuell zwar eine 25%ige Leistungsverminderung (bei Vollzeitpensum) bewirkten, aus rechtlicher Sicht jedoch eine bewusste Schmerzbewältigung und Überwindung der Leistungseinschränkung als möglich und zumutbar erscheine.
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer - namentlich unter Verweis auf widersprüchliche fachärztliche Stellungnahmen zur psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ("wahrscheinlich" aktuell höchstens 50 % gemäss Bericht des Dr. med. F.________ vom 7. März 2004; 50 % gemäss Bericht der Klinik Z.________ vom 4. Dezember 2001; 100 % aufgrund der subjektiv empfundenen Schmerzen gemäss Bericht des Dr. med. O.________ vom 28. März 2002) zusätzlichen Abklärungsbedarf geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in umfassender und einlässlicher Würdigung der Aktenlage überzeugend dargetan, weshalb zwischen dem Gutachten der MEDAS vom 3. Februar 2003 und diverser, vordergründig abweichender ärztlicher Stellungnahmen bei näherer Betrachtung keine substanziellen, unauflösbaren Widersprüche oder Ungereimtheiten bestehen, welche die volle Beweiskraft und das ausschlaggebende Gewicht der interdisziplinären MEDAS-Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz wird verwiesen. Mit Blick auf die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist beizufügen, dass sich die ausdrückliche Diagnose einer chronischen Depression entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nur im Bericht der Frau Dr. med. D.________ vom 12. August 2003 findet, nicht aber in den Berichten der Klinik Z.________ vom 4. Dezember 2001 und des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juni 2002. Da die psychiatrische Diagnosestellung dem Facharzt oder der Fachärztin vorbehalten bleibt, Frau Dr. med. D.________ jedoch über keine psychiatrische Ausbildung verfügt, ist ihr Bericht nicht geeignet, die diagnostische Einordnung des psychischen Leidens im MEDAS-Gutachten - "leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom" (ICD-10: F32.01) - in Frage zu stellen. Sodann vermag die Aussage des Dr. med. F.________, wonach das Schmerzgeschehen Ausdruck einer "in wahrscheinlich tieferen Persönlichkeitsschichten wurzelnden neurotischen Entwicklung von Krankheitswert" ist, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers die Annahme eines von der diagnostizierten Somatisierungsstörung/ somatoformen Schmerzstörung unabhängigen, näher abklärungsbedürftigen psychischen Leidens mit (eigenständigem) Krankheitswert nicht zu begründen. In Gesamtwürdigung des Berichts des Dr. med. F.________ kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der "in wahrscheinlich tieferen Persönlichkeitsschichten wurzelnden neurotischen Entwicklung" um jene "psychodynamisch wirksamen Konflikte", jene "emotionalen und psychosozialen Konflikte" handelt, welche nach Einschätzung des Arztes "möglicherweise die pathologische Schmerzentwicklung begründen und unterhalten", d.h. um die psychischen Wurzeln der somatoformen Störungen selbst (vgl. auch ICD-10: F45.4). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Bericht des Dr. med. F.________ ohnehin im Wesentlichen den Zeitraum nach Erlass des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2003 beschlägt und nach den Grundsätzen des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 121 V 366 Erw. 1b) insoweit nicht massgebend sein kann.
3.2.2 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz - mit Blick auf den erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) - ohne zusätzliche Abklärungen davon ausgehen, dass sich das psychische Leiden des Beschwerdeführers im hier zu beurteilenden Zeitraum auf eine Somatisierungsstörung/(anhaltende) somatoforme Schmerzstörung sowie eine depressive Episode beschränkt und die psychisch bedingte Leistungsverminderung entsprechend der nachvollziehbar und einleuchtend begründeten Einschätzung im MEDAS-Gutachten 25 % beträgt.
3.3 Fraglich bleibt, ob der kantonale Entscheid auch insoweit standhält, als er dem Beschwerdeführer - gestützt auf die jüngere Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu somatoformen Schmerzstörungen (dazu BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2; vgl. auch BGE 130 V 352 ff. und 396 ff.; ferner Urteil B. vom 9. August 2004 [I 767/03] Erw. 1.2 und 3.2) - eine adäquate Schmerzbewältigung und, auf deren Basis, die Wiederaufnahme einer ganztägigen, leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Erw. 3.1 hievor) zumutet. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Denn die vorinstanzliche Verneinung eines Rentenanspruchs ist selbst dann zu bestätigen wenn - wie im Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 und der Verfügung vom 25. April 2003 geschehen - von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ausgegangen wird.
3.4
3.4.1 Im Rahmen des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden Einkommensvergleichs (Erw. 2.2 hievor) hat die Vorinstanz das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) für das Jahr 2001 zutreffend auf Fr. 65'910.- festgesetzt. Die Aufrechnung auf das Jahr 2002 (allfälliger Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2), bei welcher auf die Entwicklung des Nominallohnindexes bei Männern abzustellen ist (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2), ergibt einen Betrag von Fr. 66'965.- (+ 1,6 %; Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Lohnentwicklung 2002, Neuenburg 2003, T1.1.93, Abschnitt D, S. 32), welcher Wert geringfügig über dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommen (Fr. 66'339.20) liegt. Für das Jahr 2003 (Zeitpunkt Einspracheentscheid; BGE 129 V 222) resultiert ein Betrag von Fr. 67'201.- (+ 1,3 %; vgl. Tabelle B 10.3, in: Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 87).
3.4.2 Das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz richtigerweise (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts bildet dabei statistischer Ausgangswert der Durchschnittslohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor (LSE 2002/TA1/TOTAL/Männer/Anforderungsniveau 4; vgl. etwa auch Urteile M. vom 20. Januar 2004 [I 730/03] Erw. 3.3, E. vom 15. Dezember 2003 [I 573/01] Erw. 3.2.4.2, G. vom 12. Februar 2003 [I 366/01] Erw. 4, L. vom 19. Oktober 2001 [I 289/01] Erw. 3c und K. vom 7. August 2001 [U 240/99] Erw. 3c/cc), womit das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden/Woche (2002; vgl. Tabelle B 9.2, in: Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 86) sowie einer - allenfalls zu beachtenden (Erw. 3.3 hievor) - Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25 % im Jahr 2002 Fr. 42'756.- und im Jahr 2003 Fr. 43'312.- beträgt.
3.4.3 Soweit die Vorinstanz das auf der Grundlage statistischer Lohnangaben ermittelte Invalideneinkommen unter dem Titel des "leidensbedingten Abzugs" (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4; siehe auch Urteil M. vom 25. Juli 2005 [U 420/04] Erw. 2.3 und 2.4) - abweichend vom Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 - um 10 % gekürzt hat, kann dem nicht beigepflichtet werden. Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts, worauf verwiesen wird, sprechen weder das Alter des Versicherten (im Verfügungszeitpunkt: 36 Jahre), noch Faktoren wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität, Aufenthaltskategorie (Niederlassungsbewilligung) sowie Beschäftigungsgrad (Vollzeit) für ein unterdurchschnittliches Einkommen des Beschwerdeführers. Dass sich "allenfalls bei der Einarbeitung in eine neue Arbeitstätigkeit" eine Benachteiligung ergäbe, wie das kantonale Gericht ausführt, rechtfertigt entgegen dessen Auffassung keinen 10%igen Abzug; die Notwendigkeit einer gewissen Einarbeitungszeit stellt bei gesundheitlich beeinträchtigten wie auch bei gesunden Arbeitnehmern nichts Aussergewöhnliches dar, und es kann davon ausgegangen werden, dass sich deren Notwendigkeit allein nicht lohnsenkend auswirkt. Mit Blick darauf, dass der zuletzt erzielte und dem Valideneinkommen zugrunde gelegte Lohn für eine generell körperlich leichte (auch heute noch optimal angepasste) Tätigkeit entrichtet wurde (Operator), muss auch ein Schwerarbeiterabzug ausser Betracht fallen, ansonsten die Parallelität der Bemessungsfaktoren (vgl. BGE 107 V 21; ZAK 1989 S. 458 f. Erw. 3b; BGE 129 V 225 Erw. 4.4; ferner RKUV 1993 Nr. U 168 S. 1 Erw. 5b; Urteile S. vom 29. August 2002 [I 97/00] Erw. 3.3, A. vom 3. September 2003 [I 735/02] Erw. 3.2.1, A. vom 16. Februar 2005 [I 452/04] Erw. 3.2) nicht gewährleistet wäre. Insgesamt besteht damit kein triftiger Grund für eine richterliche Korrektur der Ermessensausübung durch die Verwaltung (BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2; vgl. auch Urteil M. vom 25. Juli 2005 [U 420/04] Erw. 2.3 und 2.4).
3.5 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens (Erw. 3.4.1 hievor) mit dem Invalideneinkommen (Erw. 3.4.2 hievor) resultiert für das Jahr 2002 (potenzieller Rentenbeginn) und 2003 (Einspracheentscheid) ein Invaliditätsgrad von rund 36 %, womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen ist.
4.
Schliesslich besteht letztinstanzlich kein Anlass, auf den vom kantonalen Gericht mit zutreffender Begründung - worauf verwiesen wird - verneinten Anspruch auf berufliche (Umschulungs-) Massnahmen, zurückzukommen. So ergibt sich weder aus den Akten noch ist vom Beschwerdeführer näher dargetan, dass berufliche Massnahmen, worunter sozial-berufliche Rehabilitation wie Aufbau der Arbeitsmotivation und Gewöhnung an den Arbeitsprozess nicht fällt (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b) hier eingliederungswirksam wären, mithin zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen oder vor Verlust der noch vorhandenen Erwerbsfähigkeit zu schützen vermöchten.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: