BGer 1P.609/2005 |
BGer 1P.609/2005 vom 23.09.2005 |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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1P.609/2005 /ggs
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Urteil vom 23. September 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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Freiheits-Partei (FPS), Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Staatsrechtliche Beschwerde im Zusammenhang
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mit der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. September 2005.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass die Freiheits-Partei (FPS) im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. September 2005 am 18. September 2005 eine als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht eingereicht hat;
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dass sie durch sogenannte "Vote-Discos" und die aktive Teilname von Bundesräten am Abstimmungskampf "unlauteren Stimmenfang und Manipulationen" der Abstimmung befürchtet;
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dass sich eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Art. 84 Abs. 1 OG) bzw. gegen kantonale Wahlen und Abstimmungen (Art. 85 lit. a OG) richten kann, weshalb dieses Rechtsmittel von vornherein nicht zulässig ist;
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dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976; BPR, SR 161.1);
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dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist;
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dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird;
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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