BGer U 192/2005
 
BGer U 192/2005 vom 28.09.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 192/05
Urteil vom 28. September 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
Parteien
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
G.________, 1934, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn, Museumstrasse 47, 9000 St. Gallen
Vorinstanz
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen
(Entscheid vom 16. März 2005)
In Erwägung,
dass die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) mit Verfügung vom 14. Mai 2002 und Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2002 die Versicherungsleistungen für G.________ aus dem Nichtberufsunfall vom 29. März 1999 zum 1. November 2001 einstellte,
dass das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden in Gutheissung der Beschwerde der G.________ den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2002 aufhob und die Allianz anwies, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Entscheid vom 19. November 2003),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Allianz hin den Entscheid vom 19. November 2003 aufhob und die Sache an das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden zurückwies, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Leistungspflicht aus dem Unfall vom 29. März 1999 ab 1. November 2001 neu entscheide (Urteil vom 26. November 2004),
dass das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 16. März 2005 die Beschwerde guthiess, den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2002 aufhob und die Sache an die Allianz zurückwies, damit diese im Sinne des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. November 2004 eine Begutachtung durchführe,
dass die Allianz Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 16. März 2005 sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden sei anzuweisen, die im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. November 2004 angeordneten Massnahmen durchzuführen,
dass das kantonale Gericht keinen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt, während G.________ auf eine Vernehmlassung verzichten lässt,
dass die dispositivmässige Anordnung einer nochmaligen orthopädischen, neurologischen und allenfalls psychiatrischen Begutachtung mit klarer Fragestellung zur natürlichen Kausalität der geklagten Funktionseinschränkungen und Ausfälle der rechten oberen Extremität zum Unfall vom 29. März 1999 für die Zeit ab 21. November 2001 im Urteil vom 26. November 2004 für das kantonale Versicherungsgericht verbindlich war (BGE 117 V 242 Erw. 2b und RKUV 1999 Nr. U 331 S. 128 Erw. 3b),
dass entgegen der Vorinstanz die Rechtsprechung, wonach die Beschwerdeinstanz an sich die Wahl hat, die Akten zwecks weiterer Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (RKUV 1993 Nr. U 170 S. 136 Erw. 4a, 1989 Nr. K 809 S. 206 Erw. 4; vgl. auch BGE 122 V 163 oben) nicht zum Zuge kommt,
dass dem Unfallversicherer in Bezug auf die Sachverhaltsabklärung kein Verhalten vorgeworfen werden kann, das unter dem Kostengesichtspunkt zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnte (vgl. RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410), und zwar umso weniger, als die Vorinstanz bei der erstmaligen Befassung mit der Sache (noch) keinen Abklärungsbedarf festgestellt hatte (vgl. RSKV 1973 Nr. 167 S. 66 Erw. 4),
dass Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides das im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. November 2004 verbindlich Angeordnete wiederholt, was nicht zur weiteren Klärung der Rechtslage beiträgt und daher als unzulässig bezeichnet werden muss (vgl. BGE 117 V 320 Erw. 1b und Urteil S. vom 18. Februar 2003 [U 287/02] Erw. 1.3 sowie Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 144),
dass es der Vorinstanz frei steht, zur Bestimmung des oder der Gutachter oder der Begutachtungsstelle den Unfallversicherer und allenfalls die Versicherte beizuziehen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG [Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung der für den Entscheid erheblichen Tatsachen]),
dass weder dem Unfallversicherer noch der Versicherten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 128 Erw. 4),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 16. März 2005 aufgehoben.
2.
Die Akten werden an das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden überwiesen, damit es im Sinne der Erwägungen des Urteils vom 26. November 2004 verfahre.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 28. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: