BGer 1S.24/2005 |
BGer 1S.24/2005 vom 04.10.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1S.24/2005 /ggs
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Urteil vom 4. Oktober 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Parteien
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S.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,
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gegen
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Eidgenössische Spielbankenkommission, Postfach, 3003 Bern,
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Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
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Gegenstand
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Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
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vom 24. Juni 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Kantonspolizei Luzern stellte in den Räumlichkeiten des von F.________ betriebenen Spielsalons "H.________" in R.________ am 17. Juni 2004 einen betriebsbereiten Geldspielautomaten des Typs "C.________" sicher, für den keine Betriebsbewilligung vorgelegen haben soll. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) beschlagnahmte in der Folge den Automaten, die dazugehörenden Schlüssel sowie den Kasseninhalt am 11. Februar 2005. Die Beschlagnahmeverfügung erging "in der Strafuntersuchung gegen F.________ ... wegen Verdacht auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz ... über Glücksspiele und Spielbanken ... gestützt auf Artikel 26, 28, 46 und 47 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht" und wurde der S.________ GmbH als "Eigentümerin und Aufstellerin" des Geldspielautomaten zugestellt.
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Gegen diese Verfügung führte die S.________ GmbH am 14. Februar 2005 beim Direktor der ESBK Beschwerde. Sie richtete sich dagegen, dass die Firma Eigentümer und Aufsteller des beschlagnahmten Geräts sein solle, und bringt im Übrigen zum Ausdruck, dass die Eigentumsverhältnisse am Spielautomaten nicht klar seien.
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Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter mit dem Antrag auf Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne.
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Mit Entscheid vom 24. Juni 2005 trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf die Beschwerde der S.________ GmbH nicht ein. Sie führte im Wesentlichen aus, der Firma fehle die Legitimation zur Beschwerde, weil mit ihr nicht die Aufhebung der Beschlagnahme, sondern lediglich die formelle Korrektur der Beschlagnahmeverfügung und die Erwähnung der Inhaberin des Spiellokals "H.________" als Verfügungsadressatin beabsichtigt werde.
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B.
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Gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die S.________ GmbH am 27. Juli 2005 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheides der Beschwerdekammer sowie der Beschlagnahmeverfügung vom 11. Februar 2005. Sie macht im Wesentlichen geltend, als formelle Adressatin der Beschlagnahmeverfügung sei sie legitimiert, den formell unkorrekten Adressaten korrigieren zu lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG kann gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Beschlagnahme stellt eine derartige Zwangsmassnahme dar. Die Beschwerde erweist sich demnach, ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdekammer sich lediglich zur Legitimation der Beschwerdeführerin geäussert hat, als zulässig.
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Die Beschwerdeführerin ist in Anbetracht des Nichteintretensentscheides der Beschwerdekammer ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Sie kann indessen lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, nicht aber auch der zugrunde liegenden Beschlagnahmeverfügung verlangen. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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2.
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2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 VStrR ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Amts handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Umschreibung der Legitimation entspricht derjenigen von Art. 103 lit. a OG. Daraus hat die Beschwerdekammer gefolgert, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG auch auf die verwaltungsstrafrechtliche Beschwerde anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin stellt diesen grundsätzlich zutreffenden Schluss nicht in Frage. Die Legitimation nach Art. 28 Abs. 1 VStrR geht jedenfalls nicht weiter als diejenige nach Art. 103 lit. a OG.
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Die Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Es wird immerhin verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besondern, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 130 V 196 E. 3 S. 202, 127 V 1 E. 1b S. 3, mit Hinweisen).
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2.2 Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ihr förmlich zugestellte Beschlagnahmeverfügung ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung zukommt, ist vom Institut der Beschlagnahme im Allgemeinen und von der Beschlagnahmeverfügung vom 11. Februar 2005 im Speziellen auszugehen.
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Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag zu belegen. Der Inhaber der Gegenstände ist nach Art. 47 Abs. 1 VStrR zur Herausgabe verpflichtet. Die beschlagnahmten Gegenstände werden nach Art. 47 Abs. 2 VStrR in einem Protokoll verzeichnet. Allfällig berechtigte Dritte sind darüber zu informieren, damit sie ihre Ansprüche in einem allfälligen Einziehungsverfahren geltend machen können.
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Die Beschwerdekammer führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die Beschlagnahme im Spielsalon von F.________ erfolgt sei, diese somit Inhaberin des beschlagnahmten Geldspielautomaten gewesen sei und die Beschlagnahmeverfügung daher an sie hätte gerichtet werden müssen. Es ist zu prüfen, ob diese Umstände für die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung bzw. Korrektur der Beschlagnahmeverfügung zu begründen vermögen.
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Die Beschwerdeführerin, welche selber Spielsalons betreibt und mit Geldspielautomaten handelt, macht in erster Linie geltend, mit der Beschlagnahmeverfügung und der Erwähnung ihres Namens als Eigentümerin und Aufstellerin werde sie in ein schlechtes Licht gerückt und mit unbewilligtem Betrieb von Geldspielautomaten in Verbindung gebracht. Dieser Umstand ändert indessen nichts daran, dass sie in Anbetracht ihrer Lieferung des Geldspielautomaten und angesichts der nicht geklärten privatrechtlichen Verhältnisse ohnehin in ein Einziehungsverfahren einzubeziehen ist und daher einem Bezug zwischen dem angeblich unrechtmässigen Verhalten von F.________ und ihrer Firma nicht entgeht. Daran vermöchte auch eine Korrektur der Beschlagnahmeverfügung nichts zu ändern. Die von ihr verlangte Korrektur hat für sie daher keinen konkreten Vorteil, weshalb ihr das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung abgesprochen werden darf. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschlagnahmeverfügung ausdrücklich unter dem Titel "Strafuntersuchung gegen F.________" stand und insoweit kein schlechtes Licht auf die Beschwerdeführerin warf.
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Unerheblich unter dem Gesichtswinkel des Rechtsschutzinteresses ist ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführerin durch die Falschadressierung ein materieller Nachteil, d.h. Kosten- und Zeitaufwand für die Beschwerdeführung entstanden sein soll. Sie hat es selber zu verantworten, dass sie trotz fehlenden Rechtsschutzinteresses gegen die Beschlagnahmeverfügung Beschwerde erhoben hat.
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2.3 Demnach durfte die Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 VStrR das Rechtsschutzinteresse absprechen.
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3.
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Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Spielbankenkommission und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Oktober 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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