BGer 2A.564/2005
 
BGer 2A.564/2005 vom 17.10.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.564/2005 /leb
Urteil vom 17. Oktober 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
SRG SSR idée suisse, Schweizerische Radio-
und Fernsehgesellschaft, Giacomettistrasse 3, 3000 Bern 15,
Beschwerdegegnerin,
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio
und Fernsehen (UBI), Postfach 8547, 3001 Bern.
Gegenstand
Radio DRS: Sendung "Spasspartout" vom 16. März 2005,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 1. Juli 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die satirische Radiosendung "Spasspartout" vom 16. März 2005 war mit Beiträgen der Kabarettisten Hans-Dieter Hüsch, Matthias Beltz, Dieter Nuhr, Michael Mittermaier und Michael Quast den Themen Kirche, Religion und Glauben gewidmet. Mit Entscheid vom 1. Juli 2003 wies die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) eine von X.________ und diversen Mitunterzeichnern hiergegen gerichtete Popularbeschwerde mit 6 zu 3 Stimmen ab. Sie stellte fest, dass die Sendung keine Programmbestimmungen verletzt habe. X.________ hat hiergegen am 17. September 2005 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, worin sie beantragt, den Entscheid der Beschwerdeinstanz zu überprüfen.
2.
Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Die Beschwerdebefugnis zur Anfechtung eines Entscheids der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen richtet sich nach Art. 103 lit. a OG (BGE 123 II 115 E. 2a S. 117; 121 II 359 E. 1a S. 361, 454 E. 1a S. 455). Danach muss der Beschwerdeführer in einer eigenen schutzwürdigen und beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache stehen (BGE 130 II 514 E. 1 S. 516 mit zahlreichen Hinweisen). Hierzu genügt praxisgemäss nicht, dass er sich für ein bestimmtes, im Radio oder Fernsehen behandeltes Thema besonders interessiert; er muss durch den beanstandeten Beitrag vielmehr stärker betroffen sein als das restliche Publikum bzw. als andere Zuhörer oder Zuschauer (BGE 130 II 514 E. 2.2 mit einer Übersicht über die Rechtsprechung). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die Beschwerdeführerin wehrt sich als praktizierende Katholikin dagegen, dass durch die beanstandete Sendung die "Heilige Eucharistie" zum Gespött gemacht worden sei. Sie steht zum Thema der Beiträge damit in keiner engeren Beziehung als irgendein anderer gläubiger Zuhörer. Unter diesen Umständen konnte sie zwar gegen die umstrittene Sendung mit zwanzig Mitunterzeichnern im Rahmen einer Popularbeschwerde, für die andere Anforderungen gelten (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen; RTVG; SR 784.40), an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen gelangen; zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen deren Entscheid ist sie jedoch nicht legitimiert (BGE 130 II 514 E. 2.2.1 S. 517; 123 II 115 E. 2b/cc S. 119). Es kann auf ihre Eingabe deshalb nicht eingetreten werden.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: