BGer I 838/2004
 
BGer I 838/2004 vom 20.10.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 838/04
Urteil vom 20. Oktober 2005
III. Kammer
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin Berger Götz
Parteien
T.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 25. November 2004)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. August 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2004, lehnte die IV-Stelle Zug das mit Neuanmeldung vom 10. August 2000 gestellte Rentenbegehren des 1957 geborenen T.________ mangels anspruchsbegründender Invalidität ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 25. November 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ beantragen, es sei ihm "bis zu einer ganzen" Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Ferner lässt er um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen.
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 131 V 11 Erw. 1, 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen).
1.2 Da der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 6. Juli 2004 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruches grundsätzlich sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der dazugehörenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des IVG und der IVV - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung (BGE 131 V 11 Erw. 1, 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen).
Zu beachten ist indessen, dass der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 fallen könnte, sodass sich der rechtserhebliche Sachverhalt bereits vor In-Kraft-Treten des ATSG und der ATSV verwirklicht hätte. In intertemporalrechtlicher Hinsicht hätte dies nach der Rechtsprechung zur Folge, dass bei der Berechnung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals noch geltenden Bestimmungen des IVG (namentlich Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) abzustellen ist (BGE 130 V 445; vgl. auch BGE 130 V 330 ff. Erw. 2). Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). Die mit der 4. IV-Revision erfolgten Änderungen der Rechtsgrundlagen können insoweit vernachlässigt werden, als die Gewährung einer Invalidenrente auch nach dem seit 1. Januar 2004 geltenden Recht nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in Betracht fällt (Art. 28 Abs. 1 IVG [sowohl in der aktuellen als auch in der früheren Fassung]), was beim Beschwerdeführer nach übereinstimmender Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung nicht zutrifft. In dem auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 IVG findet sich indessen eine neue Abstufung des Rentenanspruchs, indem nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Viertel, von mindestens 50 % ein Zweitel und von mindestens 60 % drei Viertel einer ganzen Rente gewährt werden, während Anspruch auf eine ganze Rente erst bei einer Invalidität von mindestens 70 % besteht. Bei Bejahung einer vor dem In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision noch nach früherem Recht entstandenen Rentenberechtigung wäre daher allenfalls zu prüfen, ob angesichts der neuen gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2004 eine Änderung des Leistungsanspruchs in Betracht fällt.
1.3 Weil mit dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 keine substanzielle Änderung der für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen verbunden war (Erw. 1.2 hiervor), hat - obschon die Anwendung sowohl des vor dem 1. Januar 2003 geltenden Rechts wie auch der seither massgebenden Normen in Betracht fällt - keine getrennte Anspruchsprüfung für die Zeit vor und die Zeit nach dem 1. Januar 2003 zu erfolgen.
In diesem Sinne kann hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung auf den angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Es betrifft dies insbesondere die dortigen Ausführungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sowie dessen Umfang (alt Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 1 IVG]), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG [bis 31. Dezember 2002: alt Art. 28 Abs. 2 IVG]; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1), die Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und die nach der Rechtsprechung bei der beweismässigen Auswertung verschiedener Arten medizinischer Berichte (von Versicherungsträgern eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche Stellungnahmen) zu beachtenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Das kantonale Gericht ist in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangt, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Angaben im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Kliniken X.________ (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 5. Oktober 2001 abzustellen, wonach der Versicherte in der Lage sei, im Umfang von 70 % einer seinen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit nachzugehen. In erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz sodann die der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legenden Vergleichseinkommen korrekt ermittelt und insbesondere, da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 errechnet. Der Einkommensvergleich ergibt damit für das Jahr 2001 (Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns; BGE 128 V 174) - bei einer angenommenen Leistungsverminderung von 30 % in einer körperlich geeigneten Arbeit sowie unter Berücksichtigung eines den gegebenen Umständen vollumfänglich Rechnung tragenden leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % - einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % (zur Rundung: BGE 130 V 121).
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Sodann trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe festgestellt, der von der IV-Stelle mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sei ihm gegenüber unbestreitbar feindlich eingestellt gewesen, nicht zu. Ausserdem verkennt der Versicherte, dass das kantonale Gericht ohnehin nicht auf die Expertise des Psychiaters vom 25. März 2004 abgestellt hat, weil dieser auf Grund der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bloss schätzungsweise angeben konnte ("ungefähr" 50 %, "mit Ermessensspielraum nach oben und unten"). Ergänzende medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragt werden, sind unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4). Daran ändert auch die letztinstanzlich wiederholte Behauptung des Versicherten nichts, wonach er am 18. März 1994 nicht aus zwei, sondern aus sechs Metern Höhe in die Tiefe gefallen sei. Damit will er offenbar seinen vollständigen Rückzug aus dem Erwerbsleben begründen. Der Unfallmeldung vom 7. April 1994 und späteren Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, er sei von zwei Metern Höhe gestürzt. Erst im Lauf der Zeit gab er immer grössere Masszahlen zur Fallhöhe an, was nicht für die Glaubwürdigkeit dieser späteren Aussagen spricht (zur "Aussage der ersten Stunde": BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Das MEDAS-Gutachten vom 5. Oktober 2001 stützt sich auf eine umfassende Anamnese sowie allseitige Untersuchungen und ist in Berücksichtigung sämtlicher geklagter Leiden verfasst worden; die Experten wussten insbesondere um die abweichenden Schilderungen des Unfallhergangs (den MEDAS-Gutachtern hatte der Versicherte von einem Sturz aus sechs bis sieben Metern erzählt), womit sich auch unter diesem Blickwinkel nicht bemängeln lässt, dass sich das kantonale Gericht bei seiner Beurteilung auf das MEDAS-Gutachten stützte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht ihm schliesslich auch in Beachtung seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie des Umstands der Teilzeitbeschäftigung immer noch ein relativ weiter Fächer an geeigneten Erwerbstätigkeiten auf dem ihm offen stehenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Auswahl. Es kann, namentlich mit Blick auf die vielfältigen ihm noch zumutbaren Beschäftigungen im Rahmen eines 70 %-Pensums, nicht behauptet werden, er könne nur noch in einer geschützten Werkstätte tätig sein.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
4.
Weil es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: