BGer 6S.311/2005 |
BGer 6S.311/2005 vom 26.10.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.311/2005 /bri
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Urteil vom 26. Oktober 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Zünd,
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Gerichtsschreiber Willisegger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Markus Lienert,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Fahrlässige schwere Körperverletzung,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 9. Juni 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 11. November 2002 erlitt X.________ einen Arbeitsunfall, bei dem er seine rechte Hand schwer verletzte. Zum damaligen Zeitpunkt war er seit rund einem Monat bei der B.________AG angestellt und musste erstmals allein Spätdienst verrichten. Alle anderen Mitarbeiter hatten das Betriebsgebäude bereits verlassen. X.________ arbeitete an einer Verpackungsmaschine (sog. Vertikalschlauchbeutelmaschine), mit der geröstete Erdnüsse in Kunststofffolien abgefüllt, diese zu Beutel verschweisst und über ein Förderband wegtransportiert werden. Als ein Folienstau auftrat, griff X.________ bei laufender Maschine zwischen die sich rhythmisch öffnenden und schliessenden Schweiss- und Siegelbacken, um die Störung zu beheben, und klemmte sich die rechte Hand dabei ein. Er konnte zwar den Notschalter betätigen, den weiter entfernten Rücklaufschalter erreichte er aber nicht, so dass seine Hand in den stark erhitzten Pressbacken eingeklemmt blieb. Erst viel später, nachdem seine Hilferufe durch Zufall gehört wurden, konnte X.________ von Mitarbeitern befreit werden. Sämtliche Finger der rechten Hand wurden beim Unfall zerquetscht und verbrannt; sie mussten mit Ausnahme des Kleinfingers allesamt amputiert werden.
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B.
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Der Einzelrichter des Kreisgerichtes Gaster-See sprach A.________, Verwaltungsrat der B.________AG, vom Vorwurf der schweren fahrlässigen Körperverletzung frei und verwies die Zivilforderung von X.________ auf den Zivilweg.
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Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juni 2005 ab.
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C.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Verfahren zur Beurteilung und zur Behandlung der gestellten Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtet auf Gegenbemerkungen zur Beschwerdeschrift.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP ist das Opfer zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und sofern der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Opfer ist insbesondere, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Wird die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss oder ein freisprechendes Urteil geführt, genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 211 E. 3c).
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Dem Beschwerdeführer kommt die Opfereigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zu, da er seine Hand bei einem Arbeitsunfall schwer verletzte und zumindest als Möglichkeit in Betracht fällt, dass den Beschwerdegegner ein strafrechtlicher Vorwurf trifft. Der Beschwerdeführer war am kantonalen Verfahren als Zivil- und Strafkläger beteiligt. Vor der Vorinstanz beantragte er, es sei festzustellen, der Beschwerdegegner schulde ihm Ersatz des bereits entstandenen und künftig noch erwachsenden Schadens; für die Schadensbemessung sei er auf den Zivilweg zu verweisen. Es liegt somit ein formeller Antrag über die Zivilansprüche vor. Die Vorinstanz behandelte diesen infolge Freispruchs des Beschwerdegegners indessen nicht, weshalb sich der angefochtene Entscheid unmittelbar auf die Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche auswirkt. Der Beschwerdeführer ist daher zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, weshalb auf seine Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
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1.2 Soweit der Beschwerdeführer allerdings geltend macht, es seien widersprüchliche Weisungen erteilt worden und er habe die Unfallmaschine wegen der Etikettierung nicht anhalten dürfen (Beschwerde S. 7), richtet er sich gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Diese stellte in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP), dass keine Weisung bestand, die Maschine beim Eintritt einer Störung nicht anzuhalten (angefochtenes Urteil S. 10 in Verbindung mit S. 9). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB). Er macht geltend, der Beschwerdegegner habe seine Sorgfaltspflichten als Arbeitgeber in mehrfacher Hinsicht missachtet. Zum einen sei er seiner Verpflichtung bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung nicht ausreichend nachgekommen. Nach bereits einem Monat und ungenügender Anleitung habe er, der Beschwerdeführer, die Verpackungsmaschine allein und ohne Aufsicht bedienen müssen (Beschwerde S. 5 ff.). Zum anderen habe es der Beschwerdegegner pflichtwidrig unterlassen, an der Vertikalschlauchbeutelmaschine Schutzeinrichtungen anzubringen, um zu verhindern, dass in den Gefahrenbereich der Schweiss- und Siegelbacken gegriffen werden könne. Damit habe er Verletzungen der Arbeitnehmer in Kauf genommen (Beschwerde S. 8 ff.). Aufgrund der erheblichen Mängel der Maschine seien die Verletzungen voraussehbar gewesen und hätten durch entsprechende Schutzmassnahmen vermieden werden können. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdegegners verneint habe.
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3.
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3.1 Nach Art. 125 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2).
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Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB).
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3.1.1 Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen.
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Damit der Erfolg auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt nicht, dass er vorhersehbar war. Vielmehr muss der Erfolg auch vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es insofern, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2, mit Hinweisen).
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3.1.2 Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden. Voraussetzung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird insbesondere durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Als formelle Entstehungsgründe kommen in Frage Gesetz und Vertrag, sofern sie die Pflicht zur Abwendung der Gefahr beinhalten, ferner freiwillig begründete Gefahrengemeinschaft und vorangegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz). Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4, je mit Hinweisen).
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3.1.3 Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2a, mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen, auch wenn die Sorgfaltsregeln, Sicherheitsempfehlungen, Richtlinien und Merkblätter zur Unfallverhütung und dergleichen von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Sie bezeichnen einerseits das bei der entsprechenden Tätigkeit üblicherweise aufzubringende Mindestmass an Sorgfalt und enthalten andererseits eine Entscheidung darüber, welche Risiken gemeinhin in Betracht gezogen werden müssen (vgl. nur BGE 127 IV 34 E. 2 S. 38, 62 E. 2d; 126 IV 13 E. 7a/bb; 122 IV 17 E. 2b/aa, je mit weiteren Hinweisen). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 127 IV 62 E. 2d, mit Hinweis).
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3.2 Ausgangspunkt für das Mass der anzuwendenden Sorgfalt stellt im hier zu beurteilenden Fall die allgemeine Pflicht des Arbeitgebers dar, Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer zu ergreifen. Gemäss Art. 328 Abs. 2 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Im gleichen Sinn wird die Pflicht in Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) wiedergegeben. Was die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten betrifft, ist der Arbeitgeber auch gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) allgemein verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind (Art. 82 Abs. 1 UVG). Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB.
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3.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner den Arbeitsunfall nicht durch aktives Tun verursacht hat. Es stellt sich aber die Frage, ob er den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung allenfalls durch Unterlassung erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung ist für die Zuweisung strafrechtlicher Verantwortlichkeit in Unternehmen auf dessen Organisationsstruktur abzustellen und es können die Grundsätze der zivilrechtlichen Geschäftsherrenhaftung herangezogen werden (BGE 122 IV 103 E. VI/2a/dd und c S. 127 f.; 121 IV 10 E. 3a; 120 IV 300 E. 3d/bb S. 310; 117 IV 130 E. 2a S. 133; 113 IV 68 E. 6d und 7). Im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles war der Beschwerdeführer bei der B.________AG angestellt. Deren alleiniger Betriebsinhaber und Verwaltungsrat ist der Beschwerdegegner. Als einziges Mitglied des Verwaltungsrates hat er die Verantwortung für die Organisation und die damit verbundene betriebliche Sicherheit zu tragen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR). Die der Arbeitgeberin B.________AG obliegende Pflicht zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. zur Unfallverhütung treffen den Beschwerdegegner damit in eigener Person, weshalb ihm im gleichen Umfang eine Garantenstellung zukommt. Im Rahmen der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner es pflichtwidrig unterlassen hat, die zur Vermeidung des Unfalls erforderlichen Massnahmen zu treffen.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe die erforderliche Sorgfalt bei der Instruktion missachtet. Er macht unter Hinweis auf die "Checkliste" der SUVA zur Einführung neuer Mitarbeiter (Nr. 67019.d) geltend, er sei nicht ausreichend eingeführt und ausgebildet worden. Bereits nach einem Monat habe er allein und ohne Betreuung Spätdienst leisten müssen. Er habe von seiner früheren beruflichen Tätigkeit keine Erfahrung im Umgang mit Rösterei- und Verpackungsmaschinen mitgebracht, weshalb der Beschwerdegegner bei der Festlegung der Einarbeitungszeit nicht auf allgemeine Erfahrungswerte hätte abstellen dürfen, sondern verpflichtet gewesen wäre, auf die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten Rücksicht zu nehmen. Eine Kontrolle, ob er die Anweisungen zur Bedienung der Maschine verstanden habe und umsetzen könne, habe gefehlt. Wie man einen Folienstau behebe, sei ihm zwar theoretisch erklärt, aber nicht praktisch eingeübt worden. Unverständlich sei auch, dass eine Bedienungsanleitung nicht griffbereit gewesen sei (Beschwerde S. 5 ff.).
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Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer von den leitenden Personen der verschiedenen Produktionsstandorte in die Arbeit eingewiesen. Es wurde ihm die Bedienung der einzelnen Maschinen erklärt und deren besondere Gefahren gezeigt. Die Funktionsweise der Vertikalschlauchbeutelmaschine war ihm gemäss eigener Aussage klar (angefochtenes Urteil S. 9 f.). Als erstes wurde er instruiert, dass während laufender Maschine nicht zwischen die Siegel- und Schweissbacken gegriffen werden dürfe. Er wurde darauf hingewiesen, dass beim Eintritt eines Folienstaus die Verpackungsmaschine zuerst ausgeschaltet werden müsse. Danach könne die Folie von oben geschoben und unterhalb der Antriebswelle nachgezogen werden, bis sie wieder gespannt sei, und erst dann dürfe die Maschine wieder gestartet werden (angefochtenes Urteil S. 10 in Verbindung mit S. 8 f). Der Beschwerdeführer wurde sodann unter Aufsicht in die praktischen Arbeiten eingeführt und periodisch kontrolliert. Bis zum Zeitpunkt des Unfalls hatte er mit Hilfe anderer Mitarbeiter verschiedene Folienstaus zu beheben. Für die Spätschicht wurde er erst eingeteilt, als der Leiter der Produktion davon überzeugt war, der Beschwerdeführer könne den Abenddienst allein bewältigen. Der Produktionsleiter fragte mehrfach nach, ob es Schwierigkeiten gebe, so auch am Abend des Arbeitsunfalles, bevor er das Betriebsgebäude verliess. Der Beschwerdeführer verneinte Probleme (angefochtenes Urteil S. 10 in Verbindung mit S. 9).
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Angesichts der konkreten Umstände ist eine Verletzung der vom Beschwerdegegner zu verantwortenden Pflicht zur Einarbeitung, Instruktion und Ausbildung zu verneinen. Dem Beschwerdeführer wurde die Funktionsweise und die Bedienung der Maschine hinreichend erklärt, er wurde über die möglichen Gefahren der Schweissbacken aufgeklärt, war mit allen Arbeitsgängen ausreichend vertraut und wusste, wie beim Eintritt eines Folienstaus korrekterweise vorzugehen ist. Damit wurden mit Rücksicht auf die konkrete Arbeitsleistung des Beschwerdeführers die erforderlichen Anweisungen erteilt und die zumutbaren Massnahmen getroffen (Art. 328 Abs. 2 OR). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit der Arbeitsunfall durch individueller gestaltete Ausbildung, längere Einführungszeit, selbstständiges Einüben der Störungsbehebung oder eine griffbereite Bedienungsanleitung hätte vermieden werden können. Da er klare Kenntnisse von der Gefahrenquelle der Schweiss- und Siegelbacken hatte, ist solches auch nicht ersichtlich. Es kann daher offen bleiben, ob die von der SUVA herausgegebene "Checkliste", Einführung neuer Mitarbeiter (Nr. 67019.d), genügend verbindliche Regelungen zur Umschreibung der Sorgfaltspflicht enthält.
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4.2 Was die Pflicht zur Überwachung der Arbeitnehmer anbelangt, beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) und die SUVA-Richtlinien betreffend allein arbeitende Personen. Er macht geltend, er hätte nur in Sichtverbindung und Rufweite zu Drittpersonen arbeiten dürfen, und es habe ein Notfalldispositiv gefehlt, das bei einem Unfall sofortige Hilfe sichergestellt hätte (Beschwerde S. 8 und 11).
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Wie die Vorinstanz zunächst zu Recht festhält, ist vorliegend eine Pflicht zur unmittelbaren Überwachung des Beschwerdeführers, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 1 VUV ergeben kann, zu verneinen (angefochtenes Urteil S. 11). Die Arbeit an der einfach zu bedienenden Verpackungsmaschine bestand im Wesentlichen darin, die maschinell verpackten Beutel zu kontrollieren, in Kisten zu verstauen sowie Erdnüsse und Verpackungsmaterial nachzufüllen (angefochtenes Urteil S. 10 und 12). Sie war somit nicht mit einer besonderen, offensichtlichen Verletzungsgefahr verbunden, welche eine direkte Überwachung des Mitarbeiters durch eine zusätzliche Person geboten hätte. Gemäss der vom Beschwerdeführer angerufenen Richtlinie ist allerdings grundsätzlich zu gewährleisten, dass eine allein arbeitende Person nach einem Unfall oder in einer kritischen Situation rechtzeitig Hilfe erhält (SUVA-Richtlinie, Allein arbeitende Personen, Ziff. 6.1, S. 15). Um dieses Schutzziel zu erreichen, hat der Arbeitgeber zu ermitteln, welche Gefahren auf die allein arbeitende Person wirken können, wenn sie aus irgendwelchen Gründen die Instruktionen nicht beachtet oder sich sonst nicht wie vorgesehen verhält (SUVA-Richtlinien, Ziff. 6.2, S. 16 ff.). Dabei sind jedoch nur solche Gefahren in Betracht zu ziehen, mit deren Verwirklichung vernünftigerweise zu rechnen ist. Dass bei laufender Maschine nicht zwischen den Schweiss- und Siegelbacken hindurch in den vertikalen Schacht gegriffen werden darf, leuchtet unmittelbar ein. Zudem ist dieser Bereich nicht ohne weiteres zugänglich und ein Griff zwischen die Schweissbacken nicht notwendig, um eine Störung zu beheben (angefochtenes Urteil S. 11 und 12). Bei der Einschätzung der möglichen Gefahren musste deshalb vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden, der Beschwerdeführer könnte sich die Hand zwischen den Schweissbacken einklemmen und sich nicht mehr befreien. Darauf ist zurückzukommen (E. 5.4). An dieser Stelle genügt der Hinweis, dass eine telefonische Verbindung vom Einzelarbeitsplatz nach aussen genügt, wenn angenommen werden darf, die allein arbeitende Person bleibe im Fall eines Unfalls oder einer kritischen Situation genügend handlungsfähig und mobil, um selber rechtzeitig Hilfe herbeizurufen (SUVA-Richtlinien, Ziff. 6.2, S. 16). Dies trifft vorliegend zu. Die rechtzeitige Hilfeleistung im gebotenen Umfang war gewährleistet, da dem Beschwerdeführer ein schnurloses Telefon zur Verfügung stand (angefochtenes Urteil S. 11). Eine zusätzliche Sicherheit durch eine andere Person in Sichtweite bzw. Rufdistanz oder ein eigentliches Notfalldispositiv war somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich.
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4.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der Beschwerdegegner habe es pflichtwidrig unterlassen, die Vertikalschlauchbeutelmaschine mit Schutzvorrichtungen auszurüsten. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Maschine stelle bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine Gefährdung für die Arbeitnehmer dar. Auch das Nachfüllen von Material, die Behebung von Störungen und Wartungsarbeiten würden zum bestimmungsgemässen Gebrauch gehören. Dabei gelange man in den Gefahrenbereich der auf 130° Celsius erhitzten Schweiss- und Siegelbacken. Da der Beschwerdegegner keine Vorrichtungen angebracht habe, die verhindern würden, dass in den Gefahrenbereich der Pressbacken gegriffen werden könne, habe er gegen Art. 28 Abs. 1 und 3 VUV sowie die Richtlinien Nr. 6512 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) betreffend Arbeitsmittel verstossen (Beschwerde S. 8 ff.). Ferner wäre der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen, die Maschine mit entsprechenden Schutzvorkehrungen zu versehen, da das Nachfolgemodell über solche Einrichtungen verfüge (Beschwerde S. 11 f.). Die Gefährlichkeit der Unfallmaschine sei schliesslich dadurch belegt, dass die Energiezufuhr durch das Betätigen des Schalters "Notstopp" nicht unterbrochen werde und die Schweissbacken weiter geheizt würden. Dies widerspreche Art. 30 VUV und Ziff. 9 der genannten EKAS-Richtlinien. Hätte das Drücken des Notschalters den Energiefluss unterbunden und wären die Schweissbacken in ihre Ursprungsposition zurückgefahren, wäre der Unfall vermeidbar gewesen (Beschwerde S. 10 f.).
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4.3.1 Nach Art. 28 VUV sind Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann (Abs. 1). Arbeitsmittel, die beim unabsichtlichen Berühren von heissen oder sehr kalten Teilen oder durch heraus geschleuderte oder herunterfallende Gegenstände oder austretende Stoffe oder Gase eine Gefährdung der Arbeitnehmer darstellen, sind mit Schutzeinrichtungen auszurüsten oder es sind geeignete Schutzmassnahmen zu treffen (Abs. 3).
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Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist Art. 28 Abs. 1 VUV vorliegend nicht einschlägig (angefochtenes Urteil S. 11 und 12). Diese Bestimmung will den Arbeitnehmer vor der (Betriebs-)Gefahr schützen, die bei der gewöhnlichen Bedienung des Arbeitsmittels entsteht, also während des laufenden Arbeitsvorganges ("beim Verwenden"). Vom Schutz erfasst wird die Gefahr, soweit sie vom maschinellen Antrieb bzw. den "bewegten Teilen" des Arbeitsmittels ausgeht. Nach den verbindlichen Tatsachenfestsstellungen der Vorinstanz wird während des laufenden Verpackungsvorgangs nicht im Bereich bewegter Maschinenteile gearbeitet. Lediglich beim Nachfüllen von Material oder zur Behebung von Störungen kommt man überhaupt in den näheren Bereich der Schweiss- und Siegelbacken. Für diese Arbeiten ist die Maschine jedoch weisungsgemäss auszuschalten (angefochtenes Urteil S. 11). Alsdann sind die Schweissbacken nicht mehr in Bewegung und stellen keine Betriebsgefahr dar. Der Einwand des Beschwerdeführers, auch das Nachfüllen von Material oder die Behebung von Störungen würden zum bestimmungsgemässen Gebrauch der Verpackungsmaschine gehören, ändert nichts daran, dass diese Arbeitsschritte nur vorgenommen werden dürfen, wenn die Maschine ausser Betrieb ist. Wird die Maschine aber nicht ausgeschaltet, geht die Gefahr nicht beim Verwenden des Arbeitsmittels bzw. von dessen bewegten Teilen aus, sondern wird vielmehr erst durch das weisungswidrige Verhalten des Mitarbeiters hervorgerufen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass der Beschwerdeführer sich vom Schaltpult der Maschine zuerst entfernen und in die Hocke gehen musste, damit er überhaupt durch die tiefer liegenden Schweissbacken greifen konnte (angefochtenes Urteil S. 11).
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Der Beschwerdeführer vermag auch aus Art. 28 Abs. 3 VUV nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn ein zufälliges, unbeabsichtiges Berühren heisser Maschinenteile ist wie gezeigt praktisch ausgeschlossen, weil man in die Nähe der Schweissbacken nur gelangt, wenn man sich bückt und verrenkt (angefochtenes Urteil S. 11). Wer indes wie der Beschwerdeführer bewusst und bei laufender Maschine in den vertikalen Schacht greift, um eine Störung weisungswidrig zu beheben, nimmt jedenfalls in Kauf, dass er mit den erhitzten Schweissbacken in Kontakt kommt. Die Gefahr ist in einem solchen Fall nicht auf ein unbeabsichtiges Berühren der Maschinenteile zurückzuführen, sondern die unmittelbare Folge des absichtlich ausgeführten Handgriffs.
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Die Annahme der Vorinstanz, von der Verpackungsmaschine gehe keine besondere Gefahr für die Arbeitnehmer aus und eine Pflicht, Schutzeinrichtungen oder Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 28 VUV zu ergreifen, habe nicht bestanden, verletzt somit kein Bundesrecht.
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4.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestand demnach auch kein Anlass, die funktionstüchtige Maschine durch ein Nachfolgemodell zu ersetzen oder aus Sicherheitsgründen nachzurüsten. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 11 f.).
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4.3.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VUV müssen Arbeitsmittel und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abgeschaltet werden können. Dabei müssen allenfalls noch vorhandene gefährliche Energien abgebaut werden können. Genauere Angaben, wie und mit welchen Einrichtungen das Arbeitsmittel ausgerüstet sein muss, um die Abtrennung bzw. Abschaltung der Energie sicherzustellen, enthält die Bestimmung nicht. Die EKAS-Richtlinien ihrerseits sehen bei Einspeisung von elektrischer Energie folgende Einrichtungen vor: Hauptschalter, Sicherheitsschalter und Steckereinrichtungen mit Bemessungsstrom (Leistung von nicht mehr als 16 A/3 kW). Für elektrische Energie wird ausdrücklich erwähnt, dass eine Einrichtung zum Energieabbau in der Regel nicht notwendig ist (EKAS-Richtlinien, Nr. 6512, Ziff. 9, S. 27).
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Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die Vorinstanz sich nicht ausdrücklich dazu äussert, warum die Schweissbacken nach der Betätigung des Notstopps erhitzt blieben. Aus ihren Erwägungen geht jedoch hervor, dass die Maschine vor der Behebung des Folienstaus mit dem Hauptschalter ("Stoppschalter") hätte abgestellt werden können und müssen (angefochtenes Urteil S. 10 in Verbindung mit S. 8), worauf die Schweiss- und Siegelbacken nicht mehr geheizt worden wären. Eine Abtrennung von der Energiequelle war somit möglich und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorschrift von Art. 30 VUV verletzt sein könnte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es möglich gewesen wäre, den Folienstau zu beheben, ohne zwischen die heissen Pressbacken zu greifen. Dass seine rechte Hand zerquetscht und verbrannt wurde, ist nicht auf eine ungenügende Notschalteinrichtung bzw. das fortwährende Heizen der Schweissbacken zurückzuführen, sondern vielmehr auf sein eigenes unvorsichtiges Verhalten. Hätte er die Maschine entsprechend den Weisungen zuvor ausgeschaltet und alsdann die Folien von oben nachgeschoben, wäre seine Hand nicht verletzt worden. Aus dem gleichen Grund ist auch nicht von Bedeutung, dass nach der Betätigung des Notstopps die Schweissbacken nicht in die Ursprungssituation zurückfuhren. Immerhin ist dazu festzuhalten, dass dafür die Rücklauftaste zur Verfügung gestanden hätte, diese aber für den Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar war, nachdem er sich in der Hocke befand und die Hand eingeklemmt hatte.
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4.4 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, konnte und musste der Beschwerdegegner mit einem Unfall wie dem eingetretenen schlechthin nicht rechnen. Entscheidend ist, dass der Mitarbeiter normalerweise nicht in die Nähe der geheizten Maschinenteile kommt, sondern am Steuerpult arbeitet, das rund einen Meter davon entfernt steht. Aber auch zur Behebung allfälliger Störungen wie einem Folienstau braucht nicht zwischen die erhitzten Schweiss- und Siegelbacken gegriffen werden und erst recht nicht, solange die Maschine in Betrieb ist. Dem Beschwerdeführer musste auch nach verhältnismässig kurzer Einarbeitungszeit klar sein, dass nicht bei laufender Maschine in die Bearbeitungswerkzeuge gegriffen werden durfte. Er wusste um die mögliche Gefahrenquelle und wurde ausreichend darüber aufgeklärt, was geschehen könnte, wenn entgegen der Weisung zwischen die stark erhitzten Schweissbacken gegriffen werde. Gleichwohl - und obschon er den Folienstau nach dem Abschalten der Maschine gefahrlos hätte beheben können - griff er zwischen die Pressbacken und verletzte sich schwer. Damit setzte sich der Beschwerdeführer unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote über die ihm erteilten Instruktionen hinweg, so dass sein Verhalten als eigentliche und unmittelbare Ursache der zugezogenen Verletzungen erscheint. Wie die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht erkannt hat, fehlt es somit auch an der Voraussetzung der Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs.
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4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht eine strafbare Sorgfaltswidrigkeit des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB verneint hat.
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5.
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Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Seine Bedürftigkeit ist für das Verfahren vor Bundesgericht aufgrund der belegten veränderten Lebenshaltungskosten ausgewiesen. Sein Begehren war nicht von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch ist somit stattzugeben. Dem Beschwerdegegner wird mangels Umtrieben keine Entschädigung zugesprochen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Lienert, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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