BGer I 284/2005 |
BGer I 284/2005 vom 26.10.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 284/05
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Urteil vom 26. Oktober 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Parteien
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T.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Schifflände 22, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
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(Entscheid vom 23. Februar 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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T.________ (geboren 1966) war seit 1986 teilzeitlich als Hilfsarbeiterin bei der Firma K.________ AG erwerbstätig. Auf Ende April 1994 kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Wegen zunehmender Niereninsuffizienz musste sie sich ab Mai 1995 einer Dialysebehandlung unterziehen. In der Folge kam es zu einer psychischen Dekompensation in Form einer anhaltenden depressiven Reaktion. Mit Verfügung vom 8. Juli 1997 sprach ihr die IV-Stelle Schwyz ab 1. Mai 1996 eine halbe und ab 1. Februar 1997 eine ganze Invalidenrente zu. Am 7. März 1999 wurde eine Nierenallotransplantation rechts durchgeführt, in deren Anschluss das Spital X.________ am 29. Juli 1999 aus nephrologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigte. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erliess die IV-Stelle am 16. Juni 2000 eine neue Verfügung, mit der sie die Invalidenrente auf den 31. Juli 2000 aufhob. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 22. November 2000 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Sache mit Urteil vom 30. Juli 2001, I 54/01, an die Verwaltung zurück, damit sie nähere Abklärungen zur anwendbaren Bemessungsmethode der Invalidität (Voll- oder Teilzeiterwerbstätige) sowie zur Arbeitsfähigkeit, insbesondere in psychischer Hinsicht, vornehme und alsdann über den Rentenanspruch ab 1. August 2000 neu verfüge.
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B.
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Die IV-Stelle beauftragte die MEDAS mit einer interdisziplinären Abklärung. In dem am 9. August 2002 erstatteten, durch neurologische, rheumatologische und psychiatrische Konsilien sowie eine nephrologische Beurteilung ergänzten Gutachten gelangten die untersuchenden Ärzte zum Schluss, T.________ sei im Anschluss an die postoperativ volle Arbeitsunfähigkeit nach der Nierentransplantation für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit nie mehr als 50 % in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die IV-Stelle am 11. Februar 2003 eine Verfügung, mit welcher sie der als Vollerwerbstätige qualifizierten T.________ ab 1. August 2002 eine halbe Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 58 % zusprach. Mit Einspracheentscheid vom 21. September 2004 berichtigte sie die Verfügung dahingehend, dass der Anspruch ab 1. August 2000 bestehe.
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C.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher T.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. August 2000, eventuell einer Dreiviertelsrente sowie subeventuell die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 23. Februar 2005 ab.
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D.
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T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % ab 1. August 2000 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist einzig der von der Verwaltung gewährte und von der Vorinstanz bestätigte Abzug von 15 % bei der Invaliditätsbemessung.
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1.1 Mit dem streitigen Einspracheentscheid vom 21. September 2004 hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad für die Zeit ab 1. August 2000 mit 58 % bemessen. Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde, und setzte das Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2000 auf Fr. 45'871.- fest, indem sie den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert einschliesslich 13. Monatslohn bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor von Fr. 3658.- (Tabelle TA1) auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.8 Wochenstunden und ein Jahr umrechnete. Beim Invalideneinkommen ging sie vom gleichen Jahreseinkommen aus und ermittelte unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen von Fr. 19'495.-. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird diese Berechnung nicht grundsätzlich bestritten; es wird lediglich geltend gemacht, der bei der Festsetzung des Invalideneinkommens berücksichtigte Leidensabzug von 15 % sei zu tief bemessen und auf den maximal zulässigen Betrag von 25 %, mindestens aber auf 20 % festzusetzen, von welchem Ansatz im ersten Beschwerdeverfahren ausgegangen worden sei.
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1.2 Im Urteil vom 30. Juli 2001, I 54/01, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zu dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzug von 32.2 % (leidensbedingter Abzug von 20 % gemäss Vorinstanz plus Abzug von 12.2 % wegen Teilzeitbeschäftigung) ausgeführt, der vom kantonalen Gericht auf 20 % festgesetzte Abzug trage den gegebenen Umständen in weitem Masse Rechnung und müsste bei einem Wegfall des Abzugs wegen Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert werden (Erw. 4c). Entgegen der Auffassung der Versicherten lässt sich daraus nicht schliessen, der Abzug müsse auf mindestens 20 % festgesetzt werden, nachdem sich herausgestellt hat, dass ihr auch eine angepasste Tätigkeit lediglich zu einem Pensum von 50 % zumutbar ist. Vielmehr folgt daraus, dass sich ein Abzug von 20 % allein auf Grund der leidensbedingten Beeinträchtigung kaum rechtfertigen lässt. Zudem hat das Gericht über die Abzugsfrage nicht abschliessend entschieden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, der vorinstanzliche Entscheid vom 22. November 2000 sei - vorbehältlich des Abzugs wegen Teilzeitbeschäftigung - in diesem Punkt rechtskräftig geworden (vgl. hiezu auch BGE 125 V 416 Erw. 2b). Verwaltung und Vorinstanz waren somit befugt, die Frage des Abzugs unter Berücksichtigung der Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens umfassend neu zu prüfen.
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2.
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2.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs, der eine Schätzung darstellt und kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung (bzw. des Versicherers) setzen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis).
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2.2 Die Beschwerdeführerin ist wegen der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen und der schubweise auftretenden Kopfschmerzen auch im Rahmen einer zu 50 % zumutbaren leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt, was zu einer entsprechenden Lohneinbusse Anlass geben kann. Andererseits steht ihr noch ein weiter Beschäftigungsbereich offen. Nach ärztlicher Auffassung sind ihr alle körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten und ohne ungünstige, positionsmonotone Haltungen zumutbar. Dazu gehören etwa Kontroll- und Überwachungsarbeiten in Industrie und Gewerbe, einfache Montagearbeiten oder Maschinenbedienungsfunktionen. Solche Tätigkeiten sind im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) zahlreich und keineswegs nur im untersten Bereich dieser Kategorie vertreten. Mit einer leidensbedingten Lohneinbusse allein lässt sich daher ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % oder gar 25 % nicht begründen. Weil die Versicherte auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist, besteht grundsätzlich Anspruch auf einen Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung. Dieser entfällt jedoch, weil teilzeitbeschäftigte Frauen insbesondere bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % proportional mehr verdienen als Vollzeitbeschäftigte. Für die im Anforderungsniveau 4 bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 74 % erwerbstätigen Frauen beläuft sich der statistische Mehrverdienst auf rund 7.5 % (vgl. LSE 2000, S. 24). Den Merkmalen des Alters und der Dienstjahre kommt bei der Beschwerdeführerin, welche in der massgebenden Zeit 34 Jahre alt war, keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. LSE 2000, S. 43, Tabelle TA9, Anforderungsniveau 4, Frauen). Was schliesslich das Kriterium der Nationalität/Aufenthaltskategorie betrifft, ist davon auszugehen, dass die Versicherte über die Niederlassungsbewilligung C verfügt. Nach den Tabellenlöhnen ergibt sich für diese Aufenthaltskategorie gegenüber der Gesamtheit der im Anforderungsniveau 4 erwerbstätigen Frauen eine statistische Lohneinbusse von 3.8 % und gegenüber den in diesem Bereich erwerbstätigen Frauen schweizerischer Nationalität eine solche von 9.7 % (vgl. LSE 2000, S. 47, Tabelle TA12, Anforderungsniveau 4, Frauen). Insgesamt ergibt sich somit, dass die Abzugskriterien der leidensbedingten Beeinträchtigung und der Nationalität/Aufenthaltskategorie teilweise gegeben, die übrigen Kriterien dagegen nicht erfüllt sind. Wenn Verwaltung und Vorinstanz im Lichte der neuen Begutachtung den Abzug in Würdigung sämtlicher Umstände auf 15 % festgesetzt haben, so haben sie ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die angefochtene Invaliditätsbemessung zu Recht besteht, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 26. Oktober 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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