BGer U 64/2005 |
BGer U 64/2005 vom 28.10.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 64/05
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Urteil vom 28. Oktober 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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S.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
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gegen
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"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 27. Dezember 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1969 geborene S.________, verheiratet und Mutter zweier Kinder, ist seit Mitte August 2000 - am Anfang in einem 50 %-Pensum sowie ab Januar 2003 zu 100 % - als zweite Violinistin im Theater O.________ angestellt und dadurch bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") gegen die Folgen von Berufs-, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. In der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2001 kam sie als PW-Lenkerin von der Fahrbahn ab und kollidierte seitlich links mit einer Abschrankung, wodurch ihr Kopf - ohne Anprall - "herumgeschlagen" wurde und gemäss Aussage des am 10. Dezember 2001 konsultierten Dr. med. L.________, Allgemeine Medizin FMH, eine Rückenprellung sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) resultierte (Berichte vom 22. Januar und 18. März 2002 sowie 23. Januar und 22. April 2003). S.________ meldete sich, nach erfolgter Physiotherapie sowie Medikation, letztmals am 17. Januar 2002 bei ihrem Hausarzt, woraufhin dieser den Fall als abgeschlossen betrachtete (Folgezeugnis des Dr. med. L.________ vom 18. März 2002). Die "Zürich" kam für die Heilbehandlungskosten auf.
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A.b Nachdem die Versicherte Dr. med. L.________ am 10. Dezember 2002 unter Hinweis auf seit dem Unfall regelmässig wiederkehrende Nacken- und Kopfschmerzen erneut aufgesucht (Bericht vom 23. Januar 2003) und dieser abermals physiotherapeutische Vorkehren verordnet hatte, durch welche - in Form einer kraniosakralen Behandlung - eine Besserung der Beschwerden erreicht werden konnte (Bericht vom 22. April 2003), meldete der Arbeitgeber der "Zürich" am 7. Januar 2003 einen Rückfall zum Unfallereignis vom 9. Dezember 2001. Die "Zürich" veranlasste in der Folge u.a. eine rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, der die Explorandin am 24. Juni sowie 7. Juli 2003 untersuchte und seine Expertise am 20. Juli 2003 erstattete. Gestützt darauf kam der Unfallversicherer mit Verfügung vom 28. Januar 2004 zum Schluss, dass die über den 31. Mai 2003 hinaus geltend gemachten Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, weshalb die Leistungen (Heilbehandlung) auf dieses Datum eingestellt würden. Ob allenfalls eine Berufskrankheit im Sinne des UVG vorliege, bilde demgegenüber Gegenstand weiterer Abklärungen. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ ein Gutachten des PD Dr. med. E.________, Spezialarzt für Neurologie, Neurologie-Zentrum X.________, vom 24. Juni 2004 hatte auflegen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. Dezember 2004).
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C.
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S.________ lässt - unter Beibringung eines Berichtes des Dr. med. T.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 25. Januar 2005 - Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen bezüglich des Unfallereignisses vom 9. Dezember 2001 zu erbringen.
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Während die "Zürich" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Streitig und zu prüfen ist unter dem Blickwinkel der in Art. 6 Abs. 1 UVG angelegten Anspruchsvoraussetzung der Kausalität, ob der (allenfalls zu Arbeits-, Erwerbsunfähigkeit, Integritätseinbusse etc. führende) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem 31. Mai 2003 in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 9. Dezember 2001 steht.
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1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - ab diesem Zeitpunkt, soweit massgebend, die neuen Bestimmungen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2 mit Hinweis). Diesen intertemporalrechtlichen Überlegungen kommt insofern nur beschränkte Tragweite zu, als durch das In-Kraft-Treten des ATSG insbesondere am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG ohnehin nichts geändert hat (Urteil C. vom 5. November 2004, U 106/04, Erw. 2 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch auf Rückfälle und Spätfolgen eines Unfalls erstreckt (Art. 11 UVV; vgl. auch BGE 127 V 457 Erw. 4b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4), sofern die erneut geltend gemachten Beschwerden - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) - insbesondere in einem natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zum seinerzeit durch den versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschaden stehen (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen). Ebenfalls richtig sind die Erwägungen, wonach die Leistungen eingestellt werden, wenn derjenige Zustand erreicht ist, der sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 f. Erw. 4b mit Hinweisen), sowie zu der dafür beim Unfallversicherer liegenden Beweislast (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 mit Hinweis). Darauf wie auf die Ausführungen zum Beweiswert und zur richterlichen Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) wird verwiesen.
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2.2 Anzumerken bleibt, dass die hievor genannte Beweislastregel erst Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Sodann muss der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind oder nicht (Urteil C. vom 14. Oktober 2004, U 66/04, Erw. 3.2 in fine mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Zur Begründung ihres Standpunktes beruft sich die Beschwerdegegnerin - bestätigt durch das kantonale Gericht - im Wesentlichen auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen des Dr. med. M.________ vom 20. Juli 2003. Darin kam der Rheumatologe zum Ergebnis, dass die ab Juni 2003 geltend gemachten subjektiven Beschwerden und objektiven Befunde im HWS- und Schulterbereich in erster Linie auf den vorbestehenden Flachrücken sowie die körperlich anstrengende, seit Januar 2003 vollzeitlich ausgeübte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geigerin zurückzuführen seien, welche neben einer hohen Konzentration und geistigen Präsenz eine ungünstige Sitzposition und Körperhaltung erforderlich mache. Dabei komme es immer wieder zu Überlastungen und Verkrampfungen der Muskulatur zervikal sowie im Schulterbereich rechts und - durch die statisch ungünstige Position - zu Blockierungen von Wirbelgelenken zervikal rechts. Zusätzlich spielten auch die Doppelbelastung der Versicherten in Beruf und Haushalt (zwei kleine Kinder, unregelmässige Arbeitszeit des ebenfalls im Theater O.________ als Musiker beschäftigten Ehegatten) sowie kontraproduktive Kraftübungen im Fitnessstudio eine Rolle. Zusammenfassend sei die am 9. Dezember 2001 erfolgte Aktivierung des vorbestehenden Beschwerdebildes zervikal und im Schulterbereich rechts, das bereits im November 1999 und Dezember 2000 medikamentös und physikalisch habe behandelt werden müssen, mit Sicherheit 1 ½ Jahre nach dem Unfall abgeklungen. Seither wirkten, zumal es durch die Kollision weder zu neurologischen Ausfällen noch zu ossären, artikulären oder Weichteilverletzungen gekommen sei und sich auch kein zervikocephales Syndrom entwickelt habe, nurmehr die beschriebenen unfallfremden Ursachen an der aktuellen gesundheitlichen Störung mit.
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3.2 Unbestrittenermassen standen sowohl die unmittelbar nach dem 9. Dezember 2001 geklagten wie auch die auf Rückfall hin gemeldeten Beschwerden bis Ende Mai 2003 in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen. Entgegen der Betrachtungsweise von Vorinstanz und Unfallversicherer lassen nun jedoch weder der von Dr. med. M.________ erwähnte Umstand des Zeitablaufs von rund 1 ½ Jahren nach dem Unfall noch das Fehlen objektivierbarer Gesundheitsschädigungen allein das Fortbestehen traumatischer Beschwerden ausschliessen. So ist nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung bekannt, dass bei einem Schleudertrauma der HWS auch ohne nachweisbare pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten können (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa). Was ferner das als unfallfremd eingestufte Zervikovertebralsyndrom vor allem rechts bei Flachrücken anbelangt, ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte bereits vor dem Unfall gelegentlich an Kopfschmerzen gelitten und sie sich im November 1999 sowie Dezember 2000 auf Grund von Nacken- und Schulterschmerzen rechts sowie Verspannungen der Nacken- und Schultermuskulatur rechts physikalischen und medikamentösen Therapiemassnahmen unterzogen hat. Dieser vorbestehende Zustand wurde, wie auch den Ausführungen des Dr. med. E.________ vom 21. Juni 2004 zu entnehmen ist, durch das Unfallereignis verstärkt, indem vermehrt Nackenschmerzen rechts mit Ausstrahlung in den Hinterkopf (schmerzhafter Triggerpunkt am Ansatz der Nackenmuskulatur am Okziput rechts) sowie - in der Regel mit den Nackenschmerzen in Zusammenhang stehende - intensive Migräneanfälle aufgetreten sind. Als auslösende Faktoren für diese Beschwerden bezeichnete die Versicherte gegenüber Dr. med. M.________ anlässlich der Untersuchungen vom 24. Juni und 7. Juli 2003 primär intensives Geigenspiel sowie im Rahmen des Fitnesstrainings durchgeführte Arm- und Schulterübungen, wohingegen Dr. med. E.________, welchen die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2004 konsultiert hatte, die geltend gemachten Schmerzen als weitgehend belastungsunabhängig einstufte. Ob das bereits vorhandene Beschwerdebild durch den Unfall lediglich eine Verstärkung im Sinne der von Dr. med. M.________ dargelegten Aktivierung erfahren oder das Kollisionsereignis, so andeutungsweise die Erläuterungen des Dr. med. E.________, durch das erlittene Schleudertrauma der HWS - und den für dieses typischen Symptomenkomplex - ein zusätzliches Verletzungsbild mit eigenständigem Charakter hervorgerufen hat, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Wie in den nachstehenden Erwägungen aufgezeigt wird, erweist sich die Expertise des Dr. med. M.________ vom 20. Juli 2003 in ihrem derzeitigen Zustand ohnehin als unvollständig, sodass jedenfalls gestützt darauf der rechtsgenügliche Nachweis, wonach die Unfallkausalität ab Juni 2003 weggefallen sein soll, nicht zu erbringen ist.
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4.
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4.1 Vor- wie letztinstanzlich wurde nicht nur der Umstand gerügt, dass der Unfallversicherer die nach Juni 2003 bestehenden Beschwerden nicht mehr als unfallkausal betrachtet, sondern auch die mit Verfügung (vom 28. Januar 2004) und Einspracheentscheid (vom 21. Juni 2004) in Aussicht gestellte Vorgehensweise, vorab das Fortbestehen der Unfallkausalität und hernach - gleichsam in einem zweiten Schritt - das Vorliegen einer Berufskrankheit abzuklären.
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4.2 Die von der Versicherten geklagten Beschwerden (Nackenschmerzen rechts, Migräneanfälle) lassen als Ursache, wie schon Dr. med. M.________ zutreffend erkannt hat, sowohl das Unfallereignis vom 9. Dezember 2001 wie auch den - seit 1. Januar 2003 noch intensiver ausgeübten - Beruf als Geigenspielerin zu. Das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin haben im Rahmen ihrer bisherigen Abklärungen indessen übersehen, dass diese Faktoren sich nicht nur im Sinne eines Entweder-oder gegenüberstehen können, sondern angesichts der vorliegenden speziellen Konstellation von beruflicher Belastungssituation und unfallbedingtem Verletzungsbild möglicherweise auch teilursächlich in dem Sinne zusammengewirkt haben, dass nur beide Elemente gemeinsam die Beschwerden auszulösen oder zu unterhalten vermögen, zumal rechtsprechungsgemäss für die Annahme der natürlichen Kausalität eine Teilursächlichkeit des Unfallgeschehens genügt (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 f.). Soweit Dr. med. M.________ davon ausgeht, rund 1 ½ Jahre nach dem Unfallereignis könne dieses nicht mehr als Beschwerde verursachend angesehen werden, sondern stünden andere Ursachen wie die Tätigkeit als Geigenspielerin im Vordergrund, so lässt sich ebenso überzeugend annehmen, dass der Unfall als auslösendes Moment deshalb nicht weggefallen ist, weil die daraus resultierenden gesundheitlichen Beschwerden durch die berufliche Belastung aufrechterhalten werden und nicht genesen können. Die Besonderheit des hier zu beurteilenden Sachverhaltes liegt, wie bereits erwähnt, gerade darin, dass Unfall und berufliche Belastung zu identischen oder annähernd gleichen Beschwerden bei der Versicherten führen (können), was Dr. med. L.________ am 22. April 2003 mit der Aussage bekräftigt hat, eine genaue Abgrenzung von Unfallfolgen und eventuell berufsbedingter Krankheit sei ihm nicht möglich. Diesem Zusammenwirken von unfallkausalen und durch die berufliche Betätigung ausgelösten Beschwerdeursachen muss - auch im Sinne einer Wechselwirkung - durch die begutachtende Person Rechnung getragen und in die Beurteilung miteinbezogen werden, damit eine beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlage bejaht werden kann (zu den Kriterien: vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Ob der Unfall als Ursache oder Teilursache der Beschwerden weggefallen ist, lässt sich erst mit der erforderlichen Sicherheit medizinisch feststellen, wenn auch die durch das Geigen hervorgerufene Belastung als möglicher mitwirkender Beschwerdefaktor im Rahmen der Abklärungen berücksichtigt wird. Diesen Anforderungen genügen weder das Gutachten des Dr. med. M.________ vom 20. Juli 2003, welches sich nicht näher zur im Raum stehenden Frage der gegenseitigen Beeinflussung von Unfallfolgen und beruflicher Tätigkeit äussert, noch die Ausführungen des Dr. med. E.________ vom 21. Juni 2004, der zwar jeglichen Zusammenhang zwischen beruflicher Betätigung und dem Auftreten der geklagten Nacken- und Kopfschmerzen verneint, im Ergebnis jedoch eine Insertionstendinose und damit auf chronische Überbelastung zurückzuführende degenerative Veränderungen an Sehnenursprüngen und -ansätzen diagnostiziert.
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Die Sache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - unter Einbeizug von Auskünften des die Versicherte seit dem 14. August 2003 behandelnden Dr. med. T.________ (vgl. dessen Bericht vom 25. Januar 2005) - die entsprechenden Abklärungen vornimmt. Sollte die begutachtende Fachperson auch unter diesem Blickwinkel erneut zum Schluss gelangen, dass nurmehr rein unfallfremde Faktoren für das nach dem 31. Mai 2003 bestehende Beschwerdebild verantwortlich zeichnen, wäre in einem nächsten Schritt das Vorliegen einer arbeitsbedingten Erkrankung im Sinne einer so genannten Sehnenscheidenentzündung (Peritendinitis crepitans) nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV sowie Ziff. 2 lit. a des Anhangs 1 zur UVV oder einer ausschliesslich oder stark überwiegend durch die Tätigkeit als Musikerin verursachten Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG zu prüfen (vgl. zu Letzterem namentlich BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen).
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5.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 134 OG). Mit Blick auf den Ausgang des Prozesses steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2004 und der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 aufgehoben werden und die Sache an die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin über den 31. Mai 2003 hinaus neu befinde.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 28. Oktober 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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