BGer I 485/2005 |
BGer I 485/2005 vom 03.11.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 485/05
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Urteil vom 3. November 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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L.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 10. Mai 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 26. Oktober 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1968 geborenen L.________ aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 42 % rückwirkend ab 1. Juni 1998 eine Viertelrente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für den Ehemann und zwei Kinderrenten zu.
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Vom 30. September 1999 bis 31. Januar 2001 war L.________ teilzeitlich bei der Firma S.________ tätig. Ab 5. Februar 2001 arbeitete sie als Sicherheitsbeauftragte bei der Kantonspolizei. Laut Anstellungsverfügung vom 30. Januar 2001 betrug das Arbeitspensum mindestens 30 %-80 %. Diese Tätigkeiten veranlasste die IV-Stelle zur Überprüfung des Leistungsanspruchs. Die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,8 ergab unter Berücksichtigung des als Sicherheitsbeauftragte der Kantonspolizei bei einem Pensum von 50 % erzielbaren Verdienstes einen Invaliditätsgrad von 34 %. Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
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In Gutheissung der Beschwerde der L.________ hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. August 2002 die Verfügung vom 6. Juni 2001 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. Das Gesuch um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels hatte die Referentin des Gerichts mit Verfügung vom 1. November 2001 abgewiesen.
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Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, was sie mit Einspracheentscheid vom 12. März 2004 bestätigte. Einer allfälligen Einsprache oder Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
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B.
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Die von L.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Mai 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine halbe Rente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung zu Recht erfolgte. In der Verfügung vom 17. Dezember 2003 und im Einspracheentscheid vom 12. März 2004 wird zwar nicht gesagt, ab welchem Zeitpunkt keine Leistungen mehr ausgerichtet werden. Dies ist indessen nicht von Belang. Nach zutreffender Auffassung des kantonalen Gerichts kann die Rentenaufhebung frühestens ab dem der Zustellung der ersten, aus formellen Gründen mit Entscheid vom 9. August 2002 aufgehobenen Verfügung vom 6. Juni 2001 folgenden Monat wirksam werden, somit ab 1. August 2001 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
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2.
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In der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Ausrichtung von Rentenleistungen durch Wiederherstellung der mit der Verfügung vom 6. Juni 2001 entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Mit Aufhebung dieses Verwaltungsaktes sei der das diesbezügliche Gesuch ablehnende vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 1. November 2001 ohne weiteres dahingefallen.
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Nach der Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370). Wird die Revisionsverfügung nicht aus materiellen, sondern aus formellen Gründen aufgehoben, hat unter Umständen das kantonale Versicherungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde für den Zeitraum wieder herzustellen, den das Verwaltungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (BGE 129 V 376 Erw. 4.3, 106 V 20 f. Erw. 2b und 2d). Vorliegend hatte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Nichtberücksichtigung der Stellungnahme der Versicherten zum Vorbescheid vom 22. Mai 2001) zur Aufhebung der Verfügung vom 6. Juni 2001 durch den Entscheid der Vorinstanz vom 9. August 2002 geführt. Dieser Sachverhalt lässt sich von der Schwere her zwar mit dem im nicht veröffentlichten Urteil S. vom 1. Dezember 1999 entschiedenen Fall I 633/98 vergleichen. Damals hatte die IV-Stelle die Aufhebung der halben Rente von S. auf Ende Mai 1998 verfügt, ohne abzuklären, ob das am selben Tag gestellte Gesuch um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid rechtzeitig war. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erblickte darin eine Gehörsverletzung. Es stellte die in der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung für zwei Monate bis Ende Juli 1998 wieder her. Zur Begründung führte es aus, da die Verwaltung die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Versicherten nicht nur entgegennehmen, sondern ihr allfälliges Festhalten am Vorbescheid in der Verfügung auch hätte begründen müssen, hätte das Verfahren mindestens bis in den Monat Juni 1998 gedauert. Zu beachten ist indessen, dass als Folge von BGE 129 V 370 die Frage der Wiederherstellung der in der Revisionsverfügung entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zumindest für die Zeit bis zum Rückweisungsentscheid als rechtskräftig beurteilt zu gelten hat. Darauf kann im Rahmen des zweiten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht zurückgekommen werden. Dies gilt auch, wenn das kantonale Versicherungsgericht in einem Zwischenentscheid das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt hatte.
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Entgegen der Beschwerdeführerin fällt somit eine Leistungszusprechung durch Wiederherstellung der mit der ersten Verfügung vom 6. Juni 2001 entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausser Betracht.
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3.
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Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze der Revision einer Rente der Invalidenversicherung nach alt Art. 41 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 und 113 V 275 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 130 V 343) sowie die auch im Rahmen des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts geltende Gerichts- und Verwaltungspraxis zur gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 148 f. Erw. 2a bis c in Verbindung mit BGE 130 V 393) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IV-Revision an diesen Rechtsgrundlagen nichts geändert hat (Urteil Z. vom 26. Oktober 2004 [I 457/04] sowie BBl 2001 3287).
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4.
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4.1 Aufgrund der Akten hat sich der Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Viertelrente mit Verfügung vom 26. Oktober 1999 bis zu dem die Rentenaufhebung bestätigenden Einspracheentscheid vom 12. März 2004 nicht in einer Art und Umfang der Arbeitsfähigkeit erheblich beeinflussenden Weise verändert. Unter Berücksichtigung der durch die Multiple Sklerose bedingten Gang- und Sensibilitätsstörung sowie der vorzeitigen Ermüd- und Erschöpfbarkeit besteht aus medizinischer Sicht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dies ist unbestritten. Anlass für die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs bilden indessen die Tätigkeiten bei der Firma S.________ vom 30. September 1999 bis 31. Januar 2001 und insbesondere als Sicherheitsbeauftragte bei der Kantonspolizei seit 5. Februar 2001. Dabei handelt es sich um ein im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) stabiles Arbeitsverhältnis, und der dabei erzielte Lohn ist höher als das der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte hypothetische Invalideneinkommen. Diese Umstände sind geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 113 V 27 Erw. 3b in Verbindung mit RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446; Urteil E. vom 18. Januar 2002 [U 181/00] Erw. 1).
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4.2 In Anwendung der gemischten Methode hat das kantonale Gericht für 2001 einen Invaliditätsgrad von 20 % (recte: 15 % [0,8 x 16 % + 0,2 x 21 %]) ermittelt, was keinen Rentenanspruch ergibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Dabei entspricht 0,8 (= 80 %/100 %) dem zeitlichen Umfang gemessen an einem Normalarbeitspensum, in welchem die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Serviceangestellte erwerbstätig wäre (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b). 16 % beträgt die Einschränkung im erwerblichen Bereich und 21 % die Behinderung im Haushalt.
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Die IV-Stelle hatte einen Invaliditätsgrad von 24,19 % (0,8 x 24,99 % + 0,2 x 21 %) ermittelt (Feststellungsblatt vom 11. März 2004 zum Einspracheentscheid).
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5.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden alle Bemessungsfaktoren der vorinstanzlichen Invaliditätsschätzung bestritten, insbesondere der Status als ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Umfang von 80 % teilerwerbstätige Hausfrau sowie das Validen- und das Invalideneinkommen für die Ermittlung des erwerblichen Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 347 ff. Erw. 3.3 und 3.4).
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5.1 Zum Status wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin wäre gewillt und trotz Haushalt und Kindern in der Lage, in einem vollen Pensum erwerbstätig zu sein, wenn sie nicht gesundheitlich eingeschränkt wäre. In diesem Zusammenhang wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die IV-Stelle habe dem in der Einsprache gestellten Antrag, die Versicherte und ihren Ehemann persönlich zu befragen, ohne Begründung nicht Folge geleistet. Bei der Invaliditätsbemessung sei somit von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen.
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Das kantonale Gericht hat zu diesem Punkt erwogen, die Versicherte habe sich anlässlich der Haushaltabklärung vom 19. Oktober 1998 dahingehend geäussert, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % erwerbstätig zu sein. Dass seither Änderungen oder familiäre Entwicklungen eingetreten wären, die zu einer anderen Qualifikation zu führen hätten, könne nicht gesagt werden. Insbesondere habe der Ehemann stets zu 100 % gearbeitet und bereits früher im Haushalt sehr viel geholfen. Es sei auch diesbezüglich, namentlich mit Blick auf seine neue Stelle und die damit verbundenen Arbeitszeiten, keine massgebliche Veränderung ersichtlich. Es erscheine somit als möglich, nicht indes als überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu mehr als 80 % erwerblich tätig gewesen wäre. Denn den damaligen «Aussagen der ersten Stunde» dürfe in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht als späteren Darstellungen beigemessen werden. Von der beantragten Befragung des Ehegatten seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen sei.
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5.1.1 Im Revisionsprozess ist die Statusfrage resp. die Frage der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung frei überprüfbar (vgl. RKUV 2005 Nr. U 533 S. 41 Erw. 3.2 und AHI 2002 S. 164). Dem widerspricht, den Angaben der Versicherten bei der Haushaltabklärung vom 19. Oktober 1998, wonach sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % erwerbstätig wäre, beweisrechtlich die Bedeutung einer «Aussage der ersten Stunde» (vgl. dazu BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 328 Erw. 5, 130 V 120 Erw. 2.2.7 sowie RKUV 2004 Nr. U 512 S. 283 Erw. 4.2) beizumessen. Abgesehen davon lag die fragliche Erhebung vor Ort bei Erlass des Einspracheentscheides vom 12. März 2004 beinahe 51/2 Jahre zurück. Im Weitern sind nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des Status als im Gesundheitsfall Voll-, Teil- oder Nichterwerbstätige bei Haushalt führenden Personen die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 Erw. 2c). Bei verheirateten Versicherten im Besonderen kann somit von Bedeutung sein, in welcher Form («Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern») die Ehegatten den an den Unterhalt der Familie geschuldeten Beitrag leisten (vgl. Art. 163 Abs. 2 ZGB). Dies kann unter Umständen die Befragung des Ehemannes oder der Ehefrau der versicherten Person als angezeigt erscheinen lassen.
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Für ein solches Vorgehen spricht vorliegend, dass der Ehemann der Versicherten seit der Haushaltabklärung vom 19. Oktober 1998 offenbar die Stelle gewechselt und er eine Kaderfunktion innehat. Ob diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit einer ins Gewicht fallenden Einkommensverbesserung verbunden ist und zu einer die Mithilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung verstärkt einschränkenden beruflichen Belastung geführt hat, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, oder ob in Bezug auf Letzteres vielmehr das Gegenteil zutrifft, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann nicht gesagt werden. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um einen für die Statusfrage bedeutsamen Punkt. Dies gilt auch, soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, unter Berücksichtigung der gesundheitlich bedingten Erholungszeit sowie der ständigen Arztbesuche und Therapien wäre eine Erwerbstätigkeit von 100 % ohne weiteres möglich. Von weiteren Abklärungen kann indessen abgesehen werden und die in diesem Zusammenhang gerügte Gehörsverletzung sowie deren allfällige Heilbarkeit kann offen bleiben. Selbst bei einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Vollerwerbstätigkeit änderte sich nichts am Ergebnis (vgl. Erw. 5.4).
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5.2 Im Weitern wird geltend gemacht, das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Einkommen sei nicht auf der Grundlage des Lohnes als Serviceangestellte, sondern als Sicherheitsbeauftragte bei der Kantonspolizei zu ermitteln. In diesem Zusammenhang gehe das kantonale Gericht zu Unrecht von einem nicht bestrittenen Valideneinkommen aus.
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5.2.1 Der berufliche Werdegang seit der Rentenzusprechung lässt unter Umständen Rückschlüsse auf die beruflich-erwerbliche Karriere ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu. Nicht aus jeder lohnmässigen Verbesserung als invalide Person kann aber auf eine gleich verlaufene Entwicklung des Valideneinkommens geschlossen werden. Entscheidend ist, ob aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Revisionszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gleichen oder ähnlichen beruflichen Werdegang wie als Invalider oder Invalide auszugehen ist, oder ob der oder die Versicherte jedenfalls einen deutlich höheren Verdienst erzielt hätte als das der Lohnentwicklung und der Teuerung angepasste ursprüngliche Valideneinkommen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 533 S. 41 ff. Erw. 3.3).
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5.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe über eine Kollegin von der Möglichkeit für eine Anstellung als Sicherheitsbeauftragte bei der Kantonspolizei erfahren und dafür ihre vorherige Stelle bei der Firma S.________ aufgegeben. Die jetzige Stelle habe zudem den Vorteil, dass sie denselben Arbeitsort habe wie ihr Ehemann. Aufgrund dieser Vorbringen kann nicht gesagt werden, die Versicherte hätte überwiegend wahrscheinlich auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung früher oder später als Sicherheitsbeauftragte bei der Kantonspolizei gearbeitet. Dass sie sich bereits während der Tätigkeit als Serviceangestellte nach der Geburt ihrer zwei Kinder 1991 und 1992 gezielt nach vergleichbaren Stellen oder zumindest nach anderen besser entlöhnten Beschäftigungen, umgeschaut hatte, wird nicht geltend gemacht. Es hat daher bei dem von der Vorinstanz auf der Grundlage eines Stundenlohnes von Fr. 23.- für 1997 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 42'220.- für 2001 sein Bewenden zu haben.
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5.3 Schliesslich wird geltend gemacht, das Invalideneinkommen könne nicht dem Verdienst als Sicherheitsbeauftragte bei der Kantonspolizei gleichgesetzt werden. Aus medizinischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin arbeite ständig in einem höheren Pensum. Sie leiste erwiesenermassen mehr als das medizinisch Zumutbare, wie auch die Vorinstanz festhalte. Es sei somit nur das Einkommen zu berücksichtigen, das der nach den Umständen zumutbaren Arbeitsleistung entspreche. In diesem Sinne laute auch Rz 3061 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH).
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5.3.1 Nach der Rechtsprechung kann der tatsächlich erzielte Verdienst nur als Invalideneinkommen gelten, wenn die versicherte Person die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und der Lohn der Arbeitsleistung entspricht (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1; ZAK 1970 S. 348; vgl. auch Rz 3061 KSIH). Vorliegend beträgt die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht 50 %. Die Arbeitszeit sollte keinesfalls mehr als ein hälftiges Arbeitspensum ausmachen (Berichte Dr. med. B.________ vom 17. Februar 2000 und 28. Januar 2003 sowie Dr. med. M.________ vom 29. Mai 2001 und 26. Januar 2004). Gemäss den Angaben der Kantonspolizei arbeitete die Versicherte im Zeitraum 2001 bis 2003 54 % und 68 % eines Normalarbeitspensums (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 22. August 2001 und 21. Oktober 2003).
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5.3.2 Der Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens bildende Verdienst als Sicherheitsbeauftragte ist somit nur im Umfang eines hälftigen Arbeitspensums zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich Folgendes: Die Versicherte erzielte im Zeitraum März 2001 bis September 2003 Einkommen von insgesamt Fr. 109'884.30 (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 21. Oktober 2003). Wird zu ihren Gunsten davon ausgegangen, dass das Arbeitspensum von März bis Dezember 2001 54 % und die übrige Zeit 68 % betrug, was einem gewichteten Mittel von 63,49 % entspricht, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'498.- ([[Fr. 109'884.30/31 x 12]/0,6349] x 0,5).
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5.4
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5.4.1 Das Valideneinkommen für 2001 beträgt bei einem Arbeitspensum von 80 % unbestrittenermassen Fr. 42'220.-. Der Nominallohnentwicklung von 1,9 % (2001/02) und 1,5 % (2002/03; Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 95 Tabelle B10.2) angepasst, ergeben sich für 2003 Fr. 43'668.-. Aus dem Vergleich von Valideneinkommen und Invalideneinkommen resultiert eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von Fr. 10'170-, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 23 % (Fr. 10'170.-/Fr. 43'668.- x 100 %) entspricht. Daraus ergibt sich bei einer Erwerbstätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall selbst bei einer Behinderung im Haushalt von 100 % ein Invaliditätsgrad von weniger als 39 % (0,8 x 23,3 % + 0,2 x 100 %).
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5.4.2 Bei einem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleisteten ausserhäuslichen Arbeitspensum von 100 % beträgt das Valideneinkommen für 2003 Fr. 54'584.- (Fr. 42'220.- x 5/4 x 1,019 x 1,015). Aus dem Vergleich mit dem Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'086.-, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 39 % (Fr. 21'086.-/Fr. 54'584.- x 100 %) entspricht. Es besteht somit auch unter der Annahme einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Erwerbstätigkeit von 100 % kein Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG).
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Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse GastroSuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 3. November 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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