BGer 4P.261/2005
 
BGer 4P.261/2005 vom 10.11.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.261/2005 /ruo
Urteil vom 10. November 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, Masanserstrasse 35,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 3 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 22. August 2005.
Sachverhalt:
A.
S.________ (Beschwerdeführerin) eröffnete am 20. Februar 1995 ein Konto bei der Bank A.________ in St. Moritz. Dabei erteilte sie ihrem Ehemann eine Einzelvollmacht für ihre Bankbeziehungen, welche ihn berechtigte, alle Rechte auszuüben, die der Beschwerdeführerin selbst zustanden. Ab Beginn des Jahres 1996 wurden auf Rechnung des Kontos der Beschwerdeführerin Devisengeschäfte getätigt. Anlässlich einer Besprechung vom 3. April 1997 bei der Bank A.________, an welcher auch die Bankangestellten X.________ und Y.________ teilnahmen, genehmigte die Beschwerdeführerin die bis dahin von ihrem Ehemann getätigten und in Auftrag gegebenen Geschäfte. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin bei dieser Besprechung die Weisung erteilte, keine weiteren risikobehafteten Devisentransaktionen mehr zu tätigen.
B.
Nachdem die Devisengeschäfte zu einem Totalverlust geführt hatten, machte die Beschwerdeführerin am 17. August 1999 beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin gegen die Bank A.________ eine Forderungsklage über Fr. 12'000'000.-- zuzüglich Zins anhängig. Nach erfolglos verlaufener Vermittlungsverhandlung bezog sie den Leitschein und reichte ihre Klage mit Prozesseingabe vom 24. Januar 2000 beim Bezirksgericht Maloja ein. Die Bank A.________ beantragte die Abweisung der Klage und erhob ihrerseits Wiederklage gegen die Beschwerdeführerin auf Bezahlung von Fr. 1'114'672.55 zuzüglich Zins. Mit Urteil vom 12. Februar 2002 wies das Bezirksgericht Maloja die Klage ab, hiess die Widerklage gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Bank A.________ Fr. 1'114'672.55 zuzüglich Zins zu bezahlen.
C.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 19. März 2002 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden. Mit Eingabe vom 17. Juni 2002 stellte die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Verfügung vom 8. August 2002 wies das Kantonsgerichtspräsidium das Armenrechtsgesuch wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Mit Verfügung vom 4. November 2002 sistierte das Kantonsgerichtspräsidium das Verfahren auf Gesuch der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss eines Strafverfahrens gegen die Bankangestellte X.________ und Y.________, denen die Beschwerdeführerin eine falsche Zeugenaussage im Zivilverfahren vor Bezirksgericht Maloja vorwarf.
Mit Verfügung vom 9. März 2004 stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung gegen die Bankangestellte X.________ und Y.________ ein. Eine von der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Graubünden am 19. Januar 2005 ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 14. Juni 2005 nicht ein.
Nach der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens nahm der Kantonsgerichtsausschuss das seit 4. November 2002 sistierte Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlicher Verbeiständung wieder auf. Mit Urteil vom 22. August 2005 wies der Kantonsgerichtsausschuss die Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 8. August 2002 ab.
E.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. September 2005 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 22. August 2005 sowie die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 8. August 2002 seien vollumfänglich aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der staatsrechtlichen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter sei ihr für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Verfügung des Präsidenten der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Der Kantonsgerichtsausschuss beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgerichtsausschuss zunächst einer Verletzung der rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV). Zur Begründung führt sie aus, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Beweismitteln Stellung die nehmen, die im Strafverfahren gegen die Bankangestellte X.________ und Y.________ erhoben und im Beschwerdeverfahren bezüglich des Armenrechtsgesuchs verwendet worden seien.
Diese Rüge ist unbegründet. Der Kantonsgerichtsausschuss sistierte das Beschwerdeverfahren auf Ersuchen der Beschwerdeführerin, um das Ergebnis des Strafverfahrens gegen die Bankangestellte X.________ und Y.________ abzuwarten. Der Beschwerdeführerin musste daher klar sein, dass die in der Strafuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren verwendet würden. Sie selbst räumt in der staatsrechtlichen Beschwerde ein, es sei nicht zu beanstanden, dass der Kantonsgerichtsausschuss die erhobenen Beweismittel beigezogen habe. Weiter musste der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch bekannt sein, dass im Beschwerdeverfahren kein zweiter Schriftenwechsel und keine Hauptverhandlung stattfinden. Wenn der Beschwerdeführerin aber bekannt war, dass die Akten der Strafuntersuchung im Beschwerdeverfahren verwendet würden und dass es im Beschwerdeverfahren keinen zweiten Schriftenwechsel gibt, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, von sich aus zu den Ergebnissen des Strafverfahrens Stellung zu nehmen, soweit sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind. Dazu hätte ihr vom Abschluss des Strafverfahrens (Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Juni 2005, mitgeteilt am 28. Juni 2005) bis zum angefochtenen Beschwerdeentscheid (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 22. August 2005) genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Da sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, hat sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesem Umständen keine Rede sein. Im Gegenteil handelt eine Prozesspartei treuwidrig, die zunächst eine ihr obliegende Stellungnahme zurückbehält, um bei ungünstigem Verfahrensausgang die formelle Rüge der Gehörsverletzung zu erheben (BGE 121 I 30 E. 5f S. 38, 111 Ia 161 E. 1a S. 162 f., je mit Hinweisen).
2.
Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgerichtsausschuss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vor, weil ihr verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden sei. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, im kantonalen Verfahren sei zu Unrecht entschieden worden, ihre Behauptung, sie habe anlässlich der Besprechung vom 3. April 1997 der Bank A.________ die Weisung erteilt, keine weiteren risikobehafteten Devisentransaktionen mehr zu tätigen, sei nicht bewiesen. Aufgrund dieser falschen Annahme seien ihre Rechtsbegehren zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet worden.
2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen).
2.2 Im kantonalen Beschwerdeverfahren hat sich die Beschwerdeführerin für ihre Behauptung, am 3. April 1997 sei die Weisung erteilt worden, keine risikobehafteten Devisentransaktionen mehr zu tätigen, auf die Aussagen des Bankangestellten Z.________ berufen, welche dieser im Strafverfahren gegen die Bankangestellte X.________ und Y.________ gemacht habe. In diesem Verfahren habe der Bankangestellte Z.________ als Zeuge ausdrücklich erklärt, dass sie (die Beschwerdeführerin) ihm gegenüber als Vertreter der Bank A.________ klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die umstrittenen Geschäfte und Transaktionen nicht mehr wünsche. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist die Würdigung der Aussagen des Bankangestellten Z.________ keine Frage der Rechtsanwendung, die mit freier Kognition überprüft werden kann, sondern eine Beweisfrage, die nur der Willkürprüfung unterliegt. Die Beschwerdeführerin weist selbst darauf hin, dass der Kantonsgerichtsausschuss - im Falle der Rückweisung der Streitsache - "die Frage, ob eine Einschränkung der Vollmacht vorliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden haben" werde. Dennoch wird nicht ausgeführt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichtsausschusses krass falsch und damit willkürlich sein sollen. Desgleichen wird in der Beschwerde nicht dargetan, inwiefern die Nichtunterzeichnung der Formulare "Forward contract and options" ein Indiz für eine angebliche Einschränkung der Vollmacht sei, welche die Beschwerdeführer ihrem Ehemann ursprünglich erteilt hatte. Da nicht ausgeführt wird, inwiefern die tatsächlichen Annahmen des Kantonsgerichtes willkürlich sein sollen, gestützt auf welche die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet wurde, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
2.3 Wenn aber die tatsächliche Annahme nicht willkürlich ist, dass eine am 3. April 1997 erteilte Weisung, keine Devisentransaktionen mehr zu tätigen, nicht nachgewiesen sei, ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beschwerde vom Kantonsgerichtsausschuss als aussichtslos bezeichnet werden durfte. Der Ausgang des Hauptprozesses hängt entscheidend davon ab, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Bank am 3. April 1997 eine einschränkende Weisung erteilt zu haben, nachgewiesen werden kann. Wenn der entsprechende Beweis wie im vorliegenden Fall scheitern dürfte, ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin als aussichtslos einzustufen. Von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV kann keine Rede sein.
3.
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgerichtsausschuss eine Verletzung von Art. 9 BV vor. Zur Begründung macht sie geltend, der Kantonsgerichtsausschuss sei in willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass die Zivilkammer des Kantonsgerichtes bei einer Würdigung der neuen Beweismittel - insbesondere der Aussage des Bankangestellten Z.________ im Strafverfahren - zu einem anderen Ergebnis als die Beschwerdekammer in Strafsachen gelangen werde.
Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, die Beschwerdekammer in Strafsachen sei zum Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte für eine falsche Zeugenaussage von die Bankangestellte X.________ und Y.________ vorlägen. Vielmehr habe das Strafverfahren die Aussagen von die Bankangestellte X.________ und Y.________ bestätigt, wonach sie von der Beschwerdeführerin nie angewiesen worden seien, keine riskanten Geschäfte zu tätigen. Bereits das Bezirksgericht Maloja hat festgestellt, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe bei der Kontoeröffnung und anlässlich der Besprechung vom 3. April 1997 Instruktion zu einer konservativen Vermögensanlage erteilt, nicht belegt sei. Der Kantonsgerichtsausschuss hat die vom Bezirksgericht Maloja festgestellten Indizien, die gegen eine solche Instruktion sprechen, zusammengestellt und sich der Schlussfolgerung des Bezirksgerichtes angeschlossen. Mit diesen Begründungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr begnügt sie sich, darauf hinzuweisen, dass die Zeugenaussage des Bankangestellten Z.________ im Strafverfahren gegen die Bankangestellte X.________ und Y.________ im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden sei. Damit ist aber nicht dargetan, inwiefern die Annahme des Kantonsgerichtsausschusses, die Zivilkammer werde kaum zu einer anderen Beweiswürdigung als das Bezirksgericht Maloja gelangen, willkürlich sein soll. Insbesondere muss sich die Beschwerdeführerin, die ein Strafverfahren gegen die Zeugen die Bankangestellte X.________ und Y.________ wegen falscher Zeugenaussage eingeleitet hat, das für sie erfolglos verlaufen ist, entgegenhalten lassen, dass diese von ihr offenbar als bedeutend angesehenen Zeugen ihre These nicht stützen.
4.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der obsiegenden Behörde darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 159 Abs. 2 OG). Eine Ausnahme von dieser Regel liegt hier nicht vor.
Aufgrund des Gesagten erweist sich das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Verfahren als aussichtslos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher auch für das Verfahren vor Bundesgericht abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: